Rz. 1
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bei Mannschaftssportarten sind Vergütungen häufig > Einkünfte iSv § 19 EStG. So sind Lizenzspieler der Fußballbundesliga > Arbeitnehmer iSd § 19 EStG (> Fußballspieler); ebenso die Profispieler beim Eishockey; ebenso Berufsringer (Catcher), Ringrichter und Turnierleiter (BFH 126, 457 = BStBl 1979 II, 182). Gewerbliche Einkünfte erzielt hingegen ein Berufsboxer, dessen Vergütung vom Ausgang des Wettkampfes abhängig ist und der deshalb ein höheres unternehmerisches Risiko trägt (BFH 60, 257 = BStBl 1955 III, 100; BFH 78, 543 = BStBl 1964 III, 207); ebenso Berufsradrennfahrer einschließlich der Sechstagefahrer (BFH vom 08.02.1957 – VI 13/54, DB 1958, 1086); ebenso Motorsportler (BFH 172, 183 = BStBl 1993 II, 810). Gewerbliche Einkünfte hat auch ein international tätiger Berater von Berufsfußballspielern (BFH 187, 500 = BStBl 1999 II, 167); ebenso ein Tischtennisschiedsrichter (EFG 2005, 766). Wegen der Rennreiter und Trabrennfahrer > Rennvereine.
Rz. 2
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
> Einnahmen eines Berufssportlers aus der Werbung, Autogrammstunden oder Presseberichten usw sind gewerbliche Einkünfte (BFH 137, 183 = BStBl 1983 II, 182; BFH 146, 115 = BStBl 1986 II, 424; BFH 236, 464 = BStBl 2012 II, 511; vgl auch EFG 2006, 1177; 2010, 1426 sowie BGH vom 07.11.2006 – 5 StR 164/06, BFH/NV-Beilage 2007, 461). Geldpreise und ähnliche Prämien, die Angestellte eines Autoherstellers bei Automobilrennen gewonnen haben, sind > Arbeitslohn, auch wenn sie der Firma zustehen, diese sie aber dem Rennfahrer überlässt (RFH, RStBl 1931, 894). Anders, wenn Preise nur Andenken- oder Liebhaberwert haben, wie das bei Sachgeschenken der Fall sein kann (> Preisgelder). Zu den Einnahmen gehören auch Leistungen iRd > VIP-Sponsoring.
Rz. 3
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Zum stpfl > Arbeitslohn von Berufssportlern – besonders von Fußball- und Eishockeyspielern – gehört bei Zufluss ein bereits im Anstellungsvertrag zugesicherter Anteil an der Ablösesumme. Bei mehrjährigen Vertragsverhältnissen kommt dafür eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 4 EStG in Betracht (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff). Entsprechendes gilt für sog "Handgelder", die der aufnehmende Verein an den Spieler zahlt (vgl auch BGH vom 07.11.2006 – 5 StR 164/06, BFH/NV-Beilage 2007, 461). Auch die von Dritten an ArbN gezahlten Prämien oder gewährten geldwerten Vorteile unterliegen ggf dem LSt-Abzug (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5 ff; zu einer Ausnahme vgl EFG 2015, 989 = DStRE 2017, 273 – Rev als unzulässig verworfen, vgl BFH/NV 2017, 473 zum Deutschen Handballbund; ergänzend > Preisgelder Rz 2/1). Werden Berufssportlern von Dritten – als Sponsor kommt zB die Industrie in Betracht (vgl EFG 2005, 1865) – Kfz-Leasingverträge zu besonders günstigen Konditionen eingeräumt, kann der entstehende geldwerte Vorteil abweichend von § 8 Abs 2 Satz 1 EStG nur aus Vereinfachungsgründen mit dem Nutzungswert der > Kraftfahrzeuggestellung analog der sog 1-%-Regelung bewertet werden.
Rz. 4
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Im > Ausland > Rz 1 ansässige Berufssportler sind mit ihren > Inländische Einkünfte (> Rz 6) beschränkt steuerpflichtig. Ob ein Berufssportler nicht auch im > Inland ansässig ist, hängt davon ab, ob er hier einen > Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat. Eine Wohnung setzt geeignete möblierte Räumlichkeiten voraus. Dies können auch Baracken oder Ferienwohnungen sein, wenn sie zentrale Anlaufstelle für den Sportler sind. Eine > Betriebsstätte unterhält ein Sportler dort, wo er trainiert und die Wettkämpfe plant (EFG 2006, 1677).
Arbeitslohn unterliegt dem LSt-Abzug durch den inländischen ArbG (§ 38 Abs 1 EStG; > R 39.4 Abs 4 LStR; > Ausländische Arbeitnehmer im Inland Rz 4 ff, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff). Ist kein > Inländischer Arbeitgeber vorhanden, der zum LSt-Abzug verpflichtet ist, muss der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nach § 50a EStG vornehmen (> Rz 5).
Rz. 5
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Bei Berufssportlern, deren Vergütungen im > Inland nicht dem LSt-Abzug unterliegen, muss der Schuldner der Vergütung die ESt durch den Steuerabzug nach § 50a Abs 1 Nr 1 EStG (zu Einzelheiten vgl BMF vom 25.11.2010, BStBl 2010 I, 1350; ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff) erheben. Das gilt unabhängig von zwischenstaatlichen Vereinbarungen (DBA), solange keine > Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Rz. 6
Stand: EL 127 – ET: 08/2021
Den Steuerabzug nach § 50a EStG muss ein Vergütungsschuldner (Veranstalter) vornehmen, wenn im > Ausland Rz 1 ansässige Berufssportler im > Inland tätig werden oder sie hier ihre sportliche Tätigkeit verwerten, sie also Einkünfte iSv § 49 EStG erzielen (> Inländische Einkünfte). Die Einkunftserzielungsabsicht muss bei beschränkt Stpfl nach den gleichen Kriterien wie bei unbeschränkt Stpfl beurteilt werden (BFH 197, 287 = BStBl 2002 II, 861). Das gilt unabhängig von der Einkunftsart nicht nur für Einzelsportler, die zB bei internationalen Leichtathletik-Wettkämpfen t...