Rz. 19
Stand: EL 138 – ET: 6/2024
Nutzen mehrere Personen, wie z. B. Ehegatten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen (> BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016 – VI R 53/12, BStBl II 2017 S. 938 und VI R 86/13, BStBl II 2017 S. 941). Liegen diese Voraussetzungen jeweils vor, kann jeder das häusliche Arbeitszimmer Nutzende die Aufwendungen abziehen, die dieser getragen hat oder die ihm im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zuzurechnen sind, weil ein Dritter die Schuld des Nutzenden erfüllt.
Bei der Zahlung von einem gemeinsamen Konto sind die grundstücksorientierten Aufwendungen (z. B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) beim Nutzenden als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden (> BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017 – VI R 41/15, BStBl II 2018 S. 355). Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine gemeinsam gemietete Wohnung (> BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016 – VI R 86/13, BStBl II 2017 S. 941) unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten, Lebenspartner oder nichteheliche Lebensgemeinschaften handelt. Die nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. für Energie, Wasser- und Reinigung) sind in voller Höhe zu berücksichtigen, soweit sie auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers entfallen.
Beispiel 1
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil). Nur für A bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000 EUR und werden entsprechend dem Nutzungsanteil getragen.
A kann 2.000 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. B kann für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG kann B die Tagespauschale von 6 EUR pro Tag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Beispiel 2
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil) in der von B gemieteten Wohnung. Nur für A bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen betragen 3.000 EUR für die Miete und 1.000 EUR für die nutzungsorientierten Aufwendungen. Sie werden vom gemeinsamen Konto bezahlt.
A kann nur 500 EUR (die Hälfte der nutzungsorientierten Aufwendungen) oder die Jahrespauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
B sind die Mietaufwendungen als grundstücksorientierte Aufwendungen zuzurechnen, da B die Miete vertraglich schuldet. Für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit kann B keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG kann B die Tagespauschale von 6 EUR pro Tag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.
Abwandlung zu Beispiel 2
Die Miete wird vom Konto des A beglichen. Weil A die Miete selbst getragen hat, sind auch die grundstücksorientierten Aufwendungen von 1.500 EUR, bezogen auf seinen Nutzungsanteil von 50 %, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Rz. 20
Stand: EL 138 – ET: 6/2024
Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Wird dieser Abzug gewählt, kommt es nicht darauf an, wie viele Personen das häusliche Arbeitszimmer nutzen.
Beispiel
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, das für beide während des gesamten Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Sie verzichten auf die Ermittlung der dafür angefallenen Aufwendungen und können jeweils die Jahrespauschale von 1.260 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.