Rz. 94

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Begünstigte Aufwendungen (Rn. 25ff.), die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei belassen oder nach § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a. F. pauschal besteuert werden.

 

Rz. 95

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Das steuerfreie Volumen von § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG wird gemindert, soweit § 40b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a. F. auf die Beiträge, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, angewendet wird (§ 52 Abs. 4 Satz 17 EStG). Die Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG a. F. berührt hingegen das steuerfreie Volumen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG nicht.

 

Rz. 96–97

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

 

Beispiel:

 
Steuerfreier Höchstbetrag
(maximal 10 Jahre x 4 % BBG in der allgemeinen Rentenversicherung [West] für 2021:

85.200 EUR)

abzgl. nach § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a. F. tatsächlich pauschal
34.080 EUR
besteuerte Beiträge z. B. ./. 26.280 EUR
verbleiben als steuerfreies Volumen nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG = 7.800 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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