Rz. 51.1
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Eine Besteuerung aufgrund der Tatbestände "Ablauf von 15 Jahren" und "Beendigung des Dienstverhältnisses" (§ 19a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 EStG) ist nicht vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich erklärt, dass er für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer nach § 42d EStG haftet (§ 19a Absatz 4a Satz 1 EStG). In diesen Fällen löst erst der spätere Tatbestand "entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung" (§ 19a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG) eine Besteuerung aus. Die sonst übliche – haftungsbefreiende – Anzeige (§ 38 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 42d Absatz 2 EStG) ist hier nicht möglich. Durch die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers zur Kennzahl 21 der Lohnsteuer-Anmeldung (BMF-Schreiben vom 6. September 2023, BStBl I S. 1649) erfährt das Betriebsstättenfinanzamt von entsprechenden Sachverhalten und kann im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die zutreffende steuerliche Behandlung prüfen. Die Erklärung des Arbeitgebers hat spätestens in der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung zu erfolgen. Das ist die Lohnsteuer-Anmeldung, mit der die aufgrund der Nachversteuerung einzubehaltende Lohnsteuer hätte angemeldet werden müssen.
Rz. 51.2
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Beispiel:
Das Dienstverhältnis wird am 8. April 2024 beendet.
Lösung:
Abgabe der Erklärung des Arbeitgebers spätestens mit der Lohnsteuer-Anmeldung April 2024, die bis zum 10. Mai 2024 zu übermitteln bzw. abzugeben ist, da die Besteuerung im Monat April (als sonstiger Bezug) hätte erfolgen müssen.
Rz. 51.3
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Im Zeitpunkt der Besteuerung (Tatbestand "entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung") unterliegt der geldwerte Vorteil dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen. Die Lohnsteuerabzugspflicht besteht auch, wenn das Dienstverhältnis vor dem Zeitpunkt der Besteuerung beendet wurde. Kein Lohnsteuerabzug ist möglich, wenn die Lohnsteuer nicht von Bezügen des Arbeitnehmers zurückbehalten werden kann (z. B. weil der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht oder der Arbeitnehmer keinen Barlohn mehr bezieht) und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht zur Verfügung stellt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den fehlenden Lohnsteuerabzug beim Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 38 Absatz 4 Satz 1 und 2 EStG). Die Anzeige wirkt nicht haftungsbefreiend.
Rz. 51.4
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Nach § 19a Absatz 4a Satz 2 EStG erfordert eine Haftungsinanspruchnahme dann keine weitere Ermessensprüfung mehr. Das Betriebsstättenfinanzamt kann sich unmittelbar an den Arbeitgeber wenden. Der Arbeitgeber kann immer in Anspruch genommen werden; es kommt nicht darauf an, ob eine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Steuerschuldner möglich wäre.