Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsantrag zugunsten des Prozessbevollmächtigten wegen Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
Leitsatz (NV)
1. Hat das FA an den im Kostenfestsetzungsbeschluss bezeichneten Gläubiger gezahlt, besteht für einen Vollstreckungsantrag dieses Gläubigers mit dem Ziel, eine Zahlung an den prozessbevollmächtigten Zessionar zu erreichen, kein Rechtsschutzinteresse.
2. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss kann allein der darin bezeichnete Gläubiger betreiben.
3. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren könnte der Prozessbevollmächtigte die Gläubigerstellung als Zessionar nicht für sich erreichen. Jedoch kann die Abtretung - vor Erfüllung der Kostenschuld - ggf. durch Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses entsprechend § 727 ZPO berücksichtigt werden.
Normenkette
FGO §§ 149, 151-152; ZPO § 727
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Nachdem sich ein Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss in der Hauptsache erledigt und der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den von ihm laut Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts (FG) an die Antragstellerin zu zahlenden Betrag beglichen hatte, beantragte der Prozessbevollmächtigte als Vertreter der Antragstellerin wiederum ein Verfahren auf Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 152 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu eröffnen mit dem Ziel, die Zahlung des Erstattungsbetrags an ihn, dem der Kostenerstattungsanspruch vermeintlich abgetreten war, zu erreichen. Das FG wies den Antrag ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, die Antragstellerin sei trotz Zahlung des FA dadurch beschwert, dass das FA die Zahlung unter Missachtung der ihm vorliegenden Abtretung veranlasst habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das FG hat den Vollstreckungsantrag zu Recht mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen, weil das FA seine Zahlungsverpflichtung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss durch Überweisung an die Antragstellerin erfüllt hat.
2. Aus dem Beschwerdevorbringen wird allerdings deutlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte im Grunde nur gegen die Nichtberücksichtigung seiner Abtretungsanzeige wendet. Für das FG bestand aber keine Veranlassung, diese im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, da die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 3, § 152 FGO allein der darin bezeichnete Gläubiger --hier die Antragstellerin-- betreiben kann und im Streitfall ausweislich der insoweit eindeutigen Antragsschrift (Antragstellerin vertreten durch den Prozessbevollmächtigten) auch betrieben hat. Aber auch im Kostenfestsetzungsverfahren --abgesehen davon, dass dieses hier bestandskräftig beendet war-- hätte der Prozessbevollmächtigte die Gläubigerstellung als Zessionar nicht für sich erreichen können (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1970 VII B 29/69, BFHE 101, 57, BStBl II 1971, 242). Hier hätte die Abtretung --vor Erfüllung der Kostenschuld-- nur durch Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses entsprechend § 727 der Zivilprozessordnung berücksichtigt werden können (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2007 VII B 318/06, BFH/NV 2007, 1144; vom 23. Oktober 1990 VII B 205/89, BFH/NV 1991, 690).
3. Ob das FA im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten behauptete Abtretung mit befreiender Wirkung an die Antragstellerin leisten konnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Fundstellen