Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Darlegungsanforderungen bei der NZB
Leitsatz (NV)
Eine ausreichende Darlegung einer Rechtsfrage ist nicht gegeben, wenn der Kläger lediglich allgemein auf "neue Gesichtspunkte in der Literatur" hinweist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2-3
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Berücksichtigung von Vorsteuer beträgen aus Rechnungen über die Her- stellung einer an einen gewerblichen Zwischenmieter vermieteten Eigentumswohnung begehrte, abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten Form geltend gemacht hat.
a) Soweit der Kläger die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehrt, genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Kläger hat weder eine bestimmte in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage bezeichnet noch hat er konkret und substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen eine Klärung der im Streitfall etwa vorhandenen Rechtsfragen in dem begehrten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtsentwicklung und der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse liegt (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625).
Eine ausreichende Darlegung der Rechtsfrage ist nicht gegeben, wenn der Kläger lediglich allgemein auf "neue Gesichtspunkte in der Literatur" hinweist und einen Aufsatz mit Verfasser und Fundstelle bezeichnet, ohne herauszustellen, welche klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage von allgemeinem Interesse in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden soll. Dazu hätte der Kläger besondere Veranlassung auch deshalb gehabt, weil der Senat die in Zwischenvermietungsfällen auftretenden Rechtsfragen in zahl reichen Urteilen geklärt hat und insoweit keinen weiteren Klärungsbedarf mehr als gegeben ansieht (Nachweise in dem BFH- Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931). Dies trifft auch für die vom Kläger behaupteten wirtschaftlichen Gründe für die Zwischenvermietung zu. Der Senat hat sich insbeson dere mehrfach mit der von dem Kläger geschilderten umsatzsteuerrechtlichen Rechtsentwicklung der Wohnraumvermietung befaßt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007). Der Kläger beurteilt diese Rechtsfragen abweichend, legt aber keine neuen, bisher ungeprüften Argumente dar.
b) Soweit seinem Vorbringen die Berufung auf einen Verfahrensfehler des FG als Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entnommen werden sollte, ist auch dieser nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Soweit er sich darauf beruft, daß das FG nicht das Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO, § 251 der Zivilprozeßordnung) beschlossen habe, hat er nicht bezeichnet, welche gewichtigen Gründe er für eine dahingehende, dem Beurteilungsspielraum des FG unterliegende Anordnung (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 74 FGO Anm. 5) geltend gemacht hätte und weshalb die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1156/91) hat das FG ausdrücklich nicht als Hinderungsgrund für eine Entscheidung des Streitfalls aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter ferngeblieben waren, angesehen.
c) Die bezeichnete Verfassungsbeschwerde steht einer Entscheidung im Streitfall über die unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen.
2. Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Angabe von Gründen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Fundstellen