Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die über 9 Jahre nach Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses eingelegte Beschwerde ist unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 3, § 72 Abs. 2 S. 2, § 128 Abs. 1, § 129 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 155 FGO i. V. m. § 574 ZPO).

Sie ist zwar statthaft (BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1972 IV B 99/70, BFHE 105, 246, 248, BStBl II 1972, 543, und vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BFHE 129, 538, 539, BStBl II 1980, 300), aber nicht - wie § 129 Abs. 1 FGO vorschreibt - ,,innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung" eingelegt worden. Die Beschwerdefrist begann mit Ablauf des 17. Februar 1977 (dem Tag, an dem der Einstellungsbeschluß vom 9. Februar 1977 dem damals bestellten Prozeßbevollmächtigten der Klin. gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden war) und endete mit Ablauf des 3. März 1977, einem Donnerstag (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerde ging aber erst am 1. April 1986, also über 9 Jahre später, beim FG ein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nach so langer Zeit nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden (§ 56 Abs. 3 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423401

BFH/NV 1987, 450

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