Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung und Ausfuhrerklärung
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob die Ausfuhrerstattung auch für Erzeugnisse zu gewähren ist, die in der Ausfuhrerklärung nicht angegeben sind, ist bereits entschieden und damit nicht mehr klärungsbedürftig. In einem solchen Fall ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch dann unbegründet, wenn die Entscheidung über dieselbe Rechtsfrage nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Rechtsstreit ergangen ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EWGV 3035/80 Art. 8 Abs. 1, 5
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte Klebstoffe aus Stärke mit einem bestimmten (angemeldeten) Gehalt an Maisstärke in verschiedene Drittländer aus. Sie erhielt antragsgemäß für die als verarbeitet angemeldete Maisstärke Ausfuhrerstattung. Im Rahmen einer Marktordnungsprüfung wurde festgestellt, daß zur Herstellung der ausgeführten Produkte tatsächlich außer Maisstärke auch Weizenstärke eingesetzt worden war. Die tatsächlich eingesetzte Maisstärke war geringer als die angemeldete Menge. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt - HZA -) forderte deshalb die für die Differenz zwischen den von der Klägerin angemeldeten Maismengen und den nach den Feststellungen der Marktordnungsprüfung tatsächlich eingesetzten Maismengen gewährte Ausfuhrerstattung zurück; für den nicht angemeldeten tatsächlich verwendeten Weizenanteil gewährte das HZA keine Ausfuhrerstattung. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die - u.a. auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gestützte - Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Frage, ob Ausfuhrerstattung auch für Erzeugnisse zu gewähren ist, die in der Ausfuhrerklärung nicht angegeben sind, ist vom erkennenden Senat bereits entschieden worden und damit nicht mehr klärungsbedürftig. In einem solchen Fall ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch dann unbegründet, wenn die Entscheidung über dieselbe Rechtsfrage nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem anderen Rechtsstreit ergangen ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1987 VIII B 20/86, BFH/NV 1988, 101, und vom 10. März 1988 V B 87/86, BFH/NV 1988, 606; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 9; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Rz. 9816/1).
Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. September 1993 VII R 107/92, ZfZ 1994, 82 ausgeführt, daß die Gewährung einer Ausfuhrerstattung für eine Nicht-Anhang II-Ware nur in Betracht kommt, wenn für die Ware in der angemeldeten Zusammensetzung der Ausfuhrnachweis nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 (VO Nr. 3035/80) des Rates vom 11. November 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 323/27) erbracht worden ist. Dieser Nachweis fehle, wenn das Grunderzeugnis, nachdem sich die Ausfuhrerstattung richte, in dem nach Art. 8 Abs. 5 VO Nr. 3035/80 geforderten Dokument nicht angemeldet worden sei. Werde die geforderte Erklärung für die tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse nicht abgegeben, könne dafür keine Ausfuhrerstattung gewährt werden (vgl. auch Senatsurteile vom 3. Dezember 1985 VII R 124-125/82, BFHE 145, 465, 473ff., und vom 26. Mai 1988 VII R 130/85, BFHE 154, 283 zu Art. 8 der der VO Nr. 3035/80 vorangegangenen Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 des Rates vom 12. Dezember 1972 - ABlEG Nr. L 289/13 -). Die in Art. 8 Abs. 5 VO Nr. 3035/80 genannte Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung ist somit nicht schon dann erfüllt, wenn überhaupt ein Ausfuhrnachweis vorliegt; erforderlich ist vielmehr, daß der Ausfuhrnachweis für die Ware vorhanden ist, für die die Erstattung tatsächlich gewährt werden soll. Die Vorentscheidung stellt zwar nicht auf die in dem Dokument nach Art. 8 Abs. 5 VO Nr. 3035/80 enthaltene Erklärung ab, sondern auf die Erklärung nach Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 3035/80. Beide Erklärungen sind aber identisch, weil es sich um dieselbe, im Kontrollexemplar T5 abzugebende Erklärung handelt.
Die Ausführungen der Klägerin vermögen keine ernsthaften Zweifel an dieser am klaren Wortlaut des Art. 8 VO Nr. 3035/80 orientierten Auslegung zu begründen. Deshalb besteht keine Notwendigkeit, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch Zulassung der Revision zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1987 VII K 2/86, BFHE 150, 227, 230).
Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 419690 |
BFH/NV 1994, 754 |