Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
Leitsatz (NV)
1. Erinnerung gegen den Kostenansatz kann beim BFH ohne postulationsfähigen Vertreter eingelegt werden (§ 5 Abs. 3 GKG).
2. Ist der Klageantrag auf Aufhebung eines Umsatzsteuerbescheids ersichtlich dahingehend eingeschränkt, daß dem Steuerpflichtigen die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (anstelle des Ansatzes der vereinbarten Entgelte) zu gestatten sei, ist der Streitwert geringer anzusetzen als der an sich unstreitige Steuerbetrag.
3. Ist eine Konkretisierung des angestrebten wirtschaftlichen Vorteils mangels genauerer Angaben nicht möglich, kann der Streitwert in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 6 000 DM angesetzt werden.
Normenkette
UStG 1980 § 20; GKG § 5 Abs. 3, § 13
Tatbestand
Mit der Erinnerung wendet sich die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen den Kostenansatz von 594 DM in der Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 1994, betreffend das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde Az. V B 100/93. Der Nichtzulassungsbeschwerde lag ein erfolgloses Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) zugrunde, in dem die Kostenschuldnerin beantragt hatte, "die Umsatzsteuerbescheide 1978 bis 1984 sowie die Einspruchsentscheidung, ferner den Bescheid vom 5. Oktober 1988 und die Beschwerdeentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, rückwirkend auf das Kalenderjahr 1978 die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten". Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte die Kostenschuldnerin im Hinblick auf Fragen zur Genehmigung der Istbesteuerung nach § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) eingelegt.
Die Erinnerung gegen den dem Kostenansatz zugrundeliegenden Streitwert von 50 958 DM stützt die Kostenschuldnerin darauf, daß nicht die Umsatzsteuerfestsetzung in den Bescheiden der Streitjahre streitig gewesen sei, sondern nur die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Es sei hier nur um die generelle Genehmigung der Istversteuerung gegangen. Daher sei ein Streitwert von 5 000 DM angemessen.
Der Vertreter der Staatskasse beim Bundesfinanzhof (Erinnerungsgegner) stellt darauf ab, daß mit der Klage beim FG Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide beantragt und somit die gesamte festgesetzte Steuer für die Bemessung des Streitwerts maßgebend gewesen sei.
Entscheidungsgründe
1. Die Erinnerung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß die Kostenschuldnerin durch einen Steuerbevollmächtigten vertreten ist, der nicht zum Kreis der postulationsfähigen Vertreter nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gehört. Denn nach § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) kann die Erinnerung auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten eingelegt werden (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 62 Anm. 87).
2. Die Erinnerung ist im wesentlichen begründet.
Für den Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des künftigen Revisionsbegehrens, falls dieser nicht erkennbar ist, der volle Streitwert des Verfahrens erster Instanz entscheidend (vgl. Senats beschluß vom 10. Februar 1987 V E 1--2/87, BFH/NV 1987, 389 mit Nachweisen). Im Revisionsverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers (§ 14 GKG). Im übrigen gilt in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit für die Streitwert bestimmung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, daß bei einem Antrag, der einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend ist (§ 13 Abs. 2 GKG), während in den anderen Fällen der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist oder, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, mit 6 000 DM anzunehmen ist (§ 13 Abs. 1 GKG).
Die Kostenschuldnerin hat zwar mit der Klage die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide -- also bezifferte Geldleistungen -- beantragt, sie hat jedoch diesen Antrag dahingehend eingeschränkt, daß ihr die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (anstelle des Ansatzes der vereinbarten Entgelte) zu gestatten sei.
Der Senat geht davon aus, daß die Kostenschuldnerin ihre Steuerpflicht dem Grunde und der Höhe nach anerkannte und mit der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich geltend machte, die Steuer in einem späteren Besteuerungszeitraum entrichten zu müssen, als vom Finanzamt (FA) gefordert. Bei dieser Sachlage ist der Streitwert geringer anzusetzen als der an sich unstreitige Steuerbetrag (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 1991 V E 5/90, BFH/NV 1992, 127; vom 14. Dezember 1970 IV B 87/70, BFHE 101, 41, BStBl II 1971, 206, letzter Absatz, und Urteil vom 18. Februar 1965 V 195/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 443).
Mangels genauerer Angaben der Kostenschuldnerin über die von ihr angestrebten späteren Besteuerungszeiträume, in denen sie die Entgelte vereinnahmte, ist eine Konkretisierung des angestrebten wirtschaft lichen Vorteils (Zinsvorteil) für den Senat nicht möglich. Der Senat hält es für angemessen, den Streitwert in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 6 000 DM anzunehmen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 4 GKG gebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 420174 |
BFH/NV 1995, 428 |