Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtenbuch
Leitsatz (NV)
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden.
Normenkette
UStG 1999 § 3
Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützt seine Beschwerde darauf, dass die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei, da der Rechtsfrage, "wie groß der Prüfungsaufwand des Fahrtenbuchs auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit sein darf", von allgemeinem Interesse sei.
Rz. 3
Demgegenüber geht der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, höchstrichterlich hinreichend geklärt ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2009 VIII B 140/08, BFH/NV 2009, 770). Danach muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten müssen, einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes, im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeuges aufzuzeichnen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn dadurch der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen nicht beeinträchtigt wird (BFH-Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625). Darüber hinaus müssen die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit überprüfbar sein. Weist das Fahrtenbuch inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, so können diese die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage stellen. Kleinere Mängel führen --entsprechend den Grundsätzen zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung-- dann nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Dessen Beweiswürdigung bindet den BFH, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zu Stande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2008 VIII B 203/07).
Rz. 4
2. Der Senat braucht im Hinblick auf die den Kläger treffende Darlegungslast (§ 116 Abs. 3 FGO) nicht zu entscheiden, ob eine Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 11. März 1999 V R 78/98 (BFH/NV 1999, 1178), vom 13. November 2008 V R 24/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 817) und vom 17. Juni 2009 VI R 18/07 (BFH/NV 2009, 1691) vorliegt.
Fundstellen