Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Vertretungsbefugnis vor dem Bundesfinanzhof
Leitsatz (NV)
Vor dem Bundesfinanzhof sind als Prozeßbevollmächtigte nur natürliche Personen vertretungsberechtigt, die als Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zugelassen sind. Eine von einer Steuerberatungs-GmbH als Prozeßbevollmächtigte eingelegte Revision ist mangels Postulationsfähigkeit unzulässig.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 414708 |
BFH/NV 1988, 108 |
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