Entscheidungsstichwort (Thema)
Akteneinsicht nur in vorliegende Akten
Leitsatz (NV)
Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht tatsächlich nicht vorliegen, weil sie ihm nicht von der aktenführenden Behörde vorgelegt worden sind und auch nicht beigezogen worden sind.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3, § 71 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 S. 1
Gründe
1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
Die Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen können und auf die folglich eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil eines Finanzgerichts (FG) gestützt werden kann, ergeben sich (abschließend) aus § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie sind nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift (oder spätestens in einem innerhalb der Beschwerdefrist nachgereichten ergänzenden Schriftsatz) schlüssig darzulegen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat indes nicht einmal den Grund durch Bezugnahme auf einen der Tatbestände des § 115 Abs. 2 FGO benannt, aus dem er meint, die Revision sei zuzulassen; er hat erst recht nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) dargelegt oder einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 FGO bezeichnet. Soweit in der Beschwerdeschrift auf einzelne Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) "verwiesen" wird, gibt dies insbesondere nichts dafür her, das FG sei von der Rechtsprechung des BFH in einer die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigenden Weise abgewichen. Die Darlegungen der Beschwerde erschöpfen sich vielmehr insgesamt in der für die Zulassung der Revision unbehelflichen Behauptung, das FG habe die in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall nicht richtig angewandt und den Sachverhalt nicht richtig gewürdigt.
Von einer näheren Auseinandersetzung mit dem dazu von der Beschwerde Vorgetragenen kann der beschließende Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs absehen.
2. Dem Antrag, Einsicht in die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zu gewähren, kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO haben die Beteiligten u.a. Anspruch auf Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten. Das sind diejenigen Akten, die dem Gericht tatsächlich vorliegen, weil sie ihm von der aktenführenden Behörde vorgelegt worden sind, da sie nach deren Urteil den Streitfall betreffen (§ 71 Abs. 2 FGO), oder weil sie von dem Gericht nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO beigezogen worden sind. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht tatsächlich nicht vorliegen, besteht demgemäß nicht (Beschluß des Senats vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403; vgl. auch Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 78 FGO Rdnr. 16). Soweit sich aus der Kommentierung von Tipke/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 78 FGO Rdnr. 6; unklar auch List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 78 FGO Rdnr. 4) sollte entnehmen lassen, der Anspruch auf Akteneinsicht beziehe sich auf die entscheidungserheblichen bzw. die den Streitfall i.S. des § 71 Abs. 2 FGO betreffenden Akten, wäre diese Auffassung unzutreffend. Sie würde im übrigen im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Akten, in die Einsicht begehrt wird, im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision offenkundig nicht entscheidungserheblich sein können, weil sich aus ihnen keine Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO ergeben können.
Diese Rechtslage ist in einem solchen Maße eindeutig und offenkundig, daß der Akteneinsichtsantrag, der offenbar lediglich der Verzögerung des Verfahrens dienen soll oder ohne ernstliche Prüfung der Rechtslage gestellt worden ist, als rechtsmißbräuchlich abzulehnen war (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Januar 1991 X B 7-8/90, BFH/NV 1991, 475).
Fundstellen