Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit des BFH im Aussetzungsverfahren; Verweisung
Leitsatz (NV)
1. Im Antragsverfahren der Aussetzung der Vollziehung ist Gericht der Hauptsache grundsätzlich das Gericht, das mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes befaßt ist.
2. Eine Verweisung von Amts wegen kommt auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren in Betracht.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3 Sätze 1-3, § 70 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1, § 17b Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Die Kläger sind Rechtsnachfolger der ehemaligen Gesellschafter der 1979 durch Umwandlung auf die Z-GmbH (GmbH) vollbeendeten Z-GmbH und Co. KG (KG). Die gegen die für die KG ergangenen, geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1974 bis 1976 erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) im wesentlichen als unbegründet zurück.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verwarf der erkennende Senat mit Beschluß vom 17. Dezember 1993 ( ... ).
Mit der beim Bundesfinanzhof (BFH) erhobenen Wiederaufnahmeklage ... machen die Kläger sinngemäß geltend, die als Komplementärin beteiligt gewesene und während des Klageverfahrens in Konkurs geratene Z-GmbH sei im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen (§ 579 Abs. 1 Ziff. 4 der Zivilprozeßordnung -- ZPO -- i. V. m. § 134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Gleichzeitig hat der Prozeßbevollmächtigte gemäß § 69 FGO beantragt, den Vollzug des Urteils des FG aufzuheben.
Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat mit Schreiben vom 18. November 1994 die Verfahrensbeteiligten auf die Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des BFH hingewiesen.
Die Kläger (Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 24. November 1994) und das beklagte Finanzamt -- FA -- (Schriftsatz vom 2. Dezember 1994) haben keine Einwendungen erhoben.
Entscheidungsgründe
Der BFH ist für den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 bis 3 FGO unzuständig.
Im Antragsverfahren nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist Gericht der Hauptsache grundsätzlich das Gericht, das mit der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts befaßt ist.
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom gleichen Tage ( ... ) den Rechtsstreit wegen Wiederaufnahme des Klageverfahrens vor dem FG an das funktionell zuständige FG verwiesen. Für das insoweit angestrengte Aussetzungsverfahren fehlt dem BFH in gleicher Weise die funktionelle Zuständigkeit (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 7. September 1993 IV S 3/93, BFH/NV 1994, 386; vom 25. März 1993 I S 5/93, BFHE 171, 197, BStBl II 1993, 515).
Das Aussetzungsverfahren wird deshalb an das für die Hauptsache zuständige FG verwiesen. Eine Verweisung von Amts wegen entsprechend § 70 Satz 1 FGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kommt auch im Aussetzungsverfahren in Betracht (vgl. BFH- Beschlüsse vom 17. November 1986 VII S 26/86, BFH/NV 1987, 452; vom 29. Oktober 1986 II R 199/84, BFH/NV 1987, 378, 379, m. w. N.; vom 21. August 1975 VIII S 9/75, BFHE 116, 528, BStBl II 1976, 21).
Entsprechend § 17 b Abs. 2 Satz 1 GBG i. V. m. § 70 FGO hat das FG auch über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden (vgl. Koch/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Anhang § 33 Rz. 29; § 70 Rz. 14).
Fundstellen