Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Übergehen eines Beweisantrags;Verzicht auf das Beweismittel; Ermittlung von Amts wegen
Leitsatz (NV)
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen habe, muß der Kläger u. a. darlegen, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne.
2. Wird die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO verzichtet werden kann, setzt die zulässige Rüge des Verfahrensverstoßes die Darlegung in der Beschwerdeschrift voraus, daß der Kläger auf sein Rügerecht nicht verzichtet habe. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u. a. das Übergehen eines Beweisantrags.
3. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Kläger, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3, § 76 Abs. 1 S. 1; ZPO § 295
Verfahrensgang
Gründe
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützt, so muß dieser in der Beschwerdeschrift unter genauer Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Der Beschwerdeführer muß ferner darlegen, weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
1. Das Übergehen eines -- entscheidungserheblichen -- Beweisantrages kann einen Verfahrensmangel darstellen. Für eine hierauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist erforderlich, daß der Verfahrensmangel bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Kläger muß u. a. darlegen, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443; siehe im einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl. 1993, § 120 Rdnr. 40).
Der Beschwerdeschrift in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 4. August 1988 ist nicht zu entnehmen, inwiefern -- auf der Grundlage der vom Finanzgericht (FG) vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung -- die gestellten Beweisanträge für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wären. Die Tatsachen, welche die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in das Wissen des Notars gestellt haben, ergeben sich aus dessen schriftlicher Äußerung vom 28. Juli 1988, welche dem Schriftsatz der Kläger vom 4. August 1988 als Anlage beigefügt war. Mit dem Inhalt dieser Bekundung hat sich das FG eingehend befaßt, wobei es deren inhaltliche Richtigkeit unterstellt hat. Darüber hinaus haben die Kläger nicht dargelegt, welche für die Feststellung des wirklichen Willens der Parteien wesentlichen Tatsachen durch die persönliche Einvernahme des Zeugen hätten ermittelt werden können. Sie halten es für "denkbar", daß dieser Zeuge -- über dessen schriftliche Stellungnahmen hinaus -- weitere Hinweise darauf hätte geben können, was die Vertragsparteien als Bestandteil ihrer Vereinbarung aufnehmen wollten. Damit fehlt es an einer Angabe konkreter Tatsachen, zu denen der Zeuge hätte vernommen werden können.
Im übrigen ist davon auszugehen, daß die Kläger auf das Beweismittel verzichtet haben. Wird ein Verstoß gegen die Beachtung von Verfahrensvorschriften gerügt, auf die gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) verzichtet werden kann, so setzt die zulässige Rüge des Verfahrensverstoßes die Darlegung in der Beschwerdeschrift voraus, daß der Kläger auf sein Rügerecht nicht verzichtet habe. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört u. a. das Übergehen eines Beweisantrages (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; BFH- Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397). Entsprechende Ausführungen fehlen im Beschwerdeschriftsatz. Auch läßt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht entnehmen, daß der Kläger die unterlassene Zeugeneinvernahme gerügt hätte. Sein Vorbringen, in der mündlichen Verhandlung sei "seitens der Kläger auf den Notar hingewiesen" worden, erfüllt nicht die Anforderungen an die prozeßordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensfehlers.
2. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), wie sie im Streitfall erhoben wird, muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Beweiserhebung sich aber dem FG -- ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 228 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Was der Zeuge mutmaßlich wußte, ergab sich aus dessen schriftlichen Äußerungen. Das FG hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlaß zur Annahme, daß durch die förmliche Erhebung des Zeugenbeweises eine weitere Sachaufklärung möglich gewesen wäre.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 420180 |
BFH/NV 1995, 238 |