Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Beiziehung von Strafakten
Leitsatz (NV)
Der Umstand, daß Strafakten erstmals in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, stellt allein noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dem Kläger bleibt es auch in diesen Fällen unbenommen, während der mündlichen Verhandlung die Akten einzusehen und, falls ihm die Zeit nicht ausreichen oder der Aktenumfang eine ordnungsgemäße Einsichtnahme nicht erlauben sollte, eine Vertagung der Streitsache zu beantragen.
Normenkette
FGO § 79 Abs. 2, § 96 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 155; ZPO § 273 Abs. 4, § 295
Tatbestand
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Steuerbescheid vom ... für Abgaben in Höhe von insgesamt ... DM Tabaksteuer und ... DM Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen. Das HZA ging davon aus, daß der Kläger im Jahr 1993 insgesamt 1 244 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten von A.S. gekauft hat. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch war zum Teil erfolgreich. Mit Steueränderungsbescheid vom 6. Februar 1997 setzte das HZA die Eingangsabgaben herab. Im übrigen wies das HZA den Einspruch mit der Entscheidung vom 10. Februar 1997 zurück. Die beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte insoweit ebenfalls keinen Erfolg.
Das FG stützte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf ein im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei den Eheleuten S. sichergestelltes Notizbuch. Aufgrund der Eintragungen im Notizbuch und den bei den Eheleuten S. sichergestellten Telefon- und Verkaufslisten kam das FG zu der Auffassung, daß A.S. mit eingeschmuggelten Zigaretten gehandelt habe. Der Kläger habe 407 Stangen von diesen unversteuerten und unverzollten Zigaretten erworben.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde stützt der Kläger auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Er rügt insbesondere mangelnde Sachaufklärung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblicher Tatsachen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet ist.
1. Soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das FG rügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), hätte er in der Beschwerde darlegen müssen, welche Tatsachenbehauptung aufklärungsbedürftig gewesen ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht ausgeschöpft hat, weshalb er keine entsprechende Beweiserhebung beantragt hat oder weshalb sich dem FG die Beweiserhebung ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, m.w.N.). Entsprechende Darlegungen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Der Hinweis des Klägers, es habe ein Anlaß für das FG bestanden, die weiteren Beweismittel und den Inhalt der Strafverfahrensakte einer kritischen und vollständigen Überprüfung zu unterziehen, weil er das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht habe, daß sich sein Name nicht in dem schwarzen Notizbuch befände, erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
2. Die Rüge, das FG habe dem Kläger die Beiziehung der Strafakten nicht mitgeteilt und ihm deswegen kein rechtliches Gehör gewährt, ist nicht schlüssig dargelegt.
Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Ausgestaltung des durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, dessen Verletzung einen absoluten Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 3 FGO darstellt. Zieht das Gericht die Akten eines anderen Verfahrens bei, so sind die Beteiligten davon zu benachrichtigen (§ 79 Abs. 2, § 155 FGO i.V.m. § 273 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Eine Mitteilung über die Beiziehung von Akten kann selbst dann nicht unterbleiben, wenn den Prozeßbeteiligten der Inhalt der Akten vollständig bekannt ist. Denn diese Kenntnis bedeutet noch nicht, daß sich die Beteiligten zu diesen Tatsachen äußern konnten.
Von Bedeutung ist vielmehr, daß die Beteiligten Kenntnis von der möglichen Verwertung der Akten im anhängigen Verfahren erhalten (vgl. BFH-Urteile vom 9. März 1971 II R 94/67, BFHE 102, 207, BStBl II 1971, 597, 599, und vom 26. Januar 1989 IV R 71/87, BFH/NV 1990, 296, 297). Nur dann besteht für die Beteiligten Anlaß zu einer Stellungnahme unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen Akten. Dementsprechend ist es auch ohne Bedeutung, ob es sich bei den beigezogenen Akten um solche des erkennenden oder eines anderen Gerichts handelt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1990 VII R 80/88, BFH/NV 1991, 752, und vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359).
Im Streitfall ist den Beteiligten bis zur mündlichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden, daß das Gericht die Strafakten des Amtsgerichts beigezogen hatte. Dies allein begründet jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn auch wenn Strafakten erst in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, stellt dies allein noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dem Kläger bleibt es auch in diesen Fällen unbenommen, während der mündlichen Verhandlung die Akten einzusehen und, falls ihm die Zeit nicht ausreichen oder der Aktenumfang eine ordnungsgemäße Einsichtnahme nicht erlauben sollte, eine Vertagung der Streitsache zu beantragen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. Oktober 1998 und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat der Kläger, dem bereits vorher Aktenauszüge in Kopie zur Verfügung standen, weder einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt noch durch seine Einlassungen zur Sache dem FG einen Anhaltspunkt dafür gegeben, daß ihm auch weiterhin daran gelegen sein könnte, die vollständigen Strafakten einzusehen. Daher fehlt es vor allem an der genauen Darlegung, weshalb der Kläger die ihm im finanzgerichtlichen Verfahren zustehenden Möglichkeiten nicht genutzt hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre auch dann nicht schlüssig gerügt, wenn man --wie dies der Kläger offenbar meint-- davon ausginge, daß der Antrag auf Akteneinsicht vom 18. Juni 1997 nicht nur auf die zu diesem Zeitpunkt bei Gericht vorhandenen Akten gerichtet war, sondern auch alle im weiteren Verlauf des Verfahrens beigezogenen oder vorgelegten Akten, wie die später vom Gericht beigezogenen Strafakten, umfassen sollte. Dann hätte das FG den Antrag auf Akteneinsicht nicht in vollem Umfang erfüllt und es könnte hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Auf die Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels kann allerdings gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO verzichtet werden. Wird der Verstoß gegen Vorschriften des Prozeßrechts gerügt, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können, muß vorgetragen werden, daß der Beschwerdeführer den Fehler bei nächster sich bietender Gelegenheit vor dem FG gerügt habe oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen sei (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34). Daran fehlt es im Streitfall.
3. Mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, das FG habe Feststellungen gegen den klaren Inhalt der Akten getroffen, rügt der Kläger die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Kläger trägt insbesondere vor, das FG sei fehlerhaft davon ausgegangen, daß die Eheleute S. über ihre Zigarettenverkäufe genau Buch geführt hätten. Aus den Strafverfahrensakten, hier insbesondere einem Schriftgutachten des Landeskriminalamtes vom 7. Februar 1997, ergebe sich eindeutig, daß die Verkaufsaufzeichnungen in dem schwarzen Notizbuch nicht von Frau S. gefertigt worden seien. Dies habe das FG verkannt. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Hierzu gehört auch die Auswertung der dem Gericht vorliegenden Akten. Wird gerügt, das Gericht habe einzelne Aktenteile nicht berücksichtigt, muß die Beschwerdeschrift --was vorliegend nicht geschehen ist-- auch Ausführungen dazu machen, inwiefern die Entscheidung des FG auf der Nichtberücksichtigung der Akten beruhen kann. Abgesehen davon, daß es das FG offengelassen hat, wer von den Eheleuten S. das Notizbuch geführt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche Bedeutung es für die Inanspruchnahme des Klägers haben soll, wer die Eintragungen in das fragliche Notizbuch letztlich tatsächlich vorgenommen hat.
4. Auch mit dem Einwand des Klägers, daß weitere Schlußfolgerungen des FG unzutreffend seien, weil sich der Name des Klägers und seine Telefonnummer nicht auf einer Telefonliste, sondern auf der Rückseite einer Visitenkarte befinde, ist ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Der Vortrag des Klägers bezeichnet keinen Verfahrensmangel, sondern erhebt lediglich sachlich-rechtliche Einwände gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils, da sich die Beschwerde im Kern dagegen wendet, daß das FG die vorhandenen Beweismittel nicht richtig gewürdigt habe und so zu einem unzutreffenden Beweisergebnis gekommen sei. Die fehlerhafte Würdigung von Beweisergebnissen ist ein materiell-rechtlicher Mangel, der selbst dann nicht zur Zulassung der Revision führen kann, wenn die fehlerhafte Beweiswürdigung auf einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung beruht und deshalb einer zugelassenen Revision möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnte.
Fundstellen