Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Die Abänderung einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund einer Gegenvorstellung ist nur in Fällen zulässig, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör beruht, unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grund lagen fehlt. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Tatbestand
Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) mit Beschluß vom 18. Juli 1995 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Gegenvorstellung. Sie macht im wesentlichen geltend, das Verfahren der Prozeßkostenhilfe (PKH) sei nicht zugleich mit dem Antrag aus dem Klageentwurf für erledigt erklärt worden. Auch begehre sie keineswegs die Erstattung ihrer Kosten für das PKH-Verfahren. Vielmehr sei sie, wie nachgewiesen, aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Aus diesem Grunde sei eine Klage vom Erfolg des PKH-Verfahrens abhängig gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
Gegen den Beschluß des Senats sind Rechtsmittel nicht gegeben. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit ausnahmsweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) beruht oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. April 1991 VII B 74/90, BFH/NV 1992, 392, und vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534 m. w. N.) oder wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehlt. Diese Voraussetzungen einer Gegenvorstellung müssen substantiiert dargetan werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, und vom 9. Januar 1992 VII S 33, 34, 35 und 38/91, BFH/NV 1992, 675 m. w. N.; vom 27. Juli 1993 VII S 6/93, BFH/NV 1994, 250 m. w. N.).
Vorliegend fehlt es an diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, daß die mit der Gegenvorstellung angegriffene Entscheidung unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Gebots des gesetzlichen Richters ergangen sei.
Wie der Senat in seinem Beschluß vom 18. Juli 1995 ausgeführt hat, verfolgt die Antragstellerin nicht mehr die Gewährung von PKH "für eine noch zu erhebende Klage" (Schriftsatz vom 4. Oktober 1994). Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie den Hinweis des FG, sie sei durch die antragsgemäße Änderung der angefochtenen Bescheide klaglos gestellt, "verstanden" und habe dies in ihrem Schriftsatz vom 24. Februar 1995 zum "Ausdruck bringen wollen". Will die Antragstellerin mithin einen Rechtsstreit nicht mehr führen, geht es ihr der Sache nach nur noch darum, die bisher -- und zwar für das PKH-Verfahren -- entstandenen Kosten erstattet zu erhalten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehlt; § 135 der Finanzgerichtsordnung gilt nur für Rechtsmittel (BFH in BFH/NV 1995, 534).
Fundstellen
Haufe-Index 423530 |
BFH/NV 1996, 347 |