Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine auf § 115 Abs. 2 und 3 FGO gestützte NZB
Leitsatz (NV)
1. Wird gerügt, das FG habe einen nicht angebotenen Beweis nicht erhoben (Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes), so ist darzulegen, weshalb sich dem FG eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, wo Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen, und warum der Verfahrensbeteiligte nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.
2. Zur Bezeichnung einer Divergenz ist es u. a. erforderlich, einen abstrakten Rechtssatz einer BFH-Entscheidung einem hiervon abweichenden Rechtssatz des angefochtenen FG-Urteils gegenüberzustellen.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels sowie der behaupteten Abweichung des Finanzgerichts (FG) vom Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Mai 1986 III B 68/85 (BFHE 147, 197, BStBl II 1986, 918) entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), so muß dieser in der Beschwerdeschrift unter genauer Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben, bezeichnet werden. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) muß dargelegt werden, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der Beschwerdeführer, sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, die Beweis erhebung sich aber dem FG -- auch ohne besonderen Antrag -- hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluß vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Rz. 40 m. w. N.). Bei Prüfung des geltend gemachten Verfahrensmangels ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (Gräber/Ruban, a. a. O., Rz. 39).
Im Streitfall hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht dargelegt, weshalb sich dem FG eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Soweit die Klägerin darlegt, die Annahme des FG, ihre Techniker hätten nur auf Abruf Zugang zu den Geräten gehabt, widerspreche dem klägerischen Vortrag und hätte daher zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen Anlaß geben müssen, genügt diese Rüge nicht den zu stellenden Anforderungen. Eine solche Rüge wird nur ordnungsgemäß erhoben, wenn genau angegeben wird (mündliche Verhandlung oder Datum des Schriftsatzes), wo Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen (Gräber/Ruban, a. a. O., Rz. 40).
Im übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb sie nicht von sich aus im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechende Beweise angeboten hat (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 37).
b) Auch die Rüge, das FG sei vom BFH-Beschluß in BFHE 147, 197, BStBl II 1986, 918 abgewichen, wurde nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Klägerin hat nicht einen abstrakten Rechtssatz der zitierten BFH- Entscheidung einem hiervon abweichenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils gegenübergestellt (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 63). Sie hat lediglich ihre Rechtsansicht dargelegt, derzufolge das FG zu Unrecht eine tatsächliche Sachherrschaft der Klägerin über die Kopiergeräte verneint habe. Dies genügt nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 424505 |
BFH/NV 1995, 1069 |