Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes durch anwaltliche Versicherung
Leitsatz (NV)
Wird ein Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, so genügt es nicht, daß die Richtigkeit des Vortrags anwaltlich versichert wird; zur Glaubhaftmachung des Vortrags gehört auch die Vorlage vorhandener objektiver Beweismittel (Fristenkontrollbuch, Postausgangsbuch).
Normenkette
FGO § 56
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. November 1994 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 hat der Prozeßbevollmächtigte für die Klägerin Revision eingelegt.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1995 wies der Vorsitzende des erkennenden Senats den Prozeßbevollmächtigten darauf hin, daß die Frist für die Begründung der Revision abgelaufen sei, ohne daß die Revision bisher begründet worden wäre. In dem Schreiben wurde auch auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.
Am 3. Februar 1995 übersandte der Prozeßbevollmächtigte eine Revisionsbegründung, die das Datum vom 27. Dezember 1994 trägt, und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Den Antrag begründet er damit, daß er wegen Urlaubs seiner Sekretärin die Revisionsbegründung am 27. Dezember 1994 selbst fertiggestellt und noch am gleichen Tag zum Hauptpostamt M gebracht habe. Die Richtigkeit dieser Angabe versichere er als Rechtsanwalt und Steuerberater.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des FG schriftlich einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründungsfrist endete hier mit Ablauf des 9. Januar 1995. Bis zu diesem Zeitpunkt lag dem Bundesfinanzhof (BFH) noch keine Revisionsbegründung vor.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO war der Klägerin nicht zu gewähren.
Wird der Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung eines beim Empfänger nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist im einzelnen darzulegen, wann und von wem und in welcher Weise es zur Post aufgegeben wurde. Der Vortrag ist durch die Vorlage präsenter Beweismittel glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. März 1993 VI R 60/90, BFH/NV 1993, 616; vom 26. November 1993 VIII R 53/93, BFH/NV 1994, 644, und vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813, jeweils m. w. N.).
Die anwaltliche Versicherung der Richtigkeit des Vortrags genügt im Streitfall zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung des Schriftstücks nicht. Zwar ist eine solche Versicherung an sich ein zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts geeignetes Mittel (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 53. Aufl., § 294 Rdnr. 6 m. w. N.). Das gilt jedoch uneingeschränkt nur für Vorgänge, zu deren Nachweis -- wie etwa hinsichtlich der Zeit und des Ortes der Aufgabe des Schriftstücks zur Post -- außer der eigenen Erklärung des Antragstellers oder dritter Personen keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen. In den übrigen Fällen muß dargelegt werden, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (vgl. dazu u. a. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976 2 BvR 849/75, BVerfGE 41, 332 ff., 339, 340). Die anwaltliche Versicherung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles frei zu würdigen (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 294 Rdnr. 6; Zöller/Greger, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 294 Rdnr. 5, 6, und -- allgemein zum Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen -- BFH- Beschlüsse vom 20. Juli 1983 II R 211/81, BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681; vom 27. März 1986 I R 189/85, BFH/NV 1987, 720; vom 27. Oktober 1989 X R 76/88, BFH/NV 1990, 648).
Wird geltend gemacht, daß ein fristwahrendes Schriftstück bei der Postbeförderung verlorengegangen sei, dann gehört zu den in Betracht kommenden objektiven Beweismitteln insbesondere die Eintragung einer Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung des fristwahrenden Schriftstücks in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266; vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328). Werden diese Urkunden dem Gericht nicht als präsente Beweismittel vorgelegt, fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Glaubhaftmachung (vgl. z. B. -- für Postausgangsbuch mit Absendevermerk -- BFH in BFH/NV 1987, 720; Urteil vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110; Beschlüsse in BFH/NV 1993, 616, und -- für Eintragung im Fristenkontrollbuch -- in BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681; vom 26. November 1986 IX R 64/86, BFH/NV 1988, 33; in BFH/NV 1994, 644 a. E.; in BFH/NV 1994, 813). Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb diese Beweismittel im Streitfall nicht vorgelegt wurden.
Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten muß sich die Klägerin wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, § 155 FGO und die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 56 Anm. 6).
Fundstellen
Haufe-Index 420713 |
BFH/NV 1995, 1002 |