Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; erforderliche Darlegung der Zulassungsgründe
Leitsatz (NV)
1. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der wie bei einer Revisionsbegründung nur gerügt wird, das FG habe § 173 AO 1977 und §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 20 EStG sowie rechtliches Gehör verletzt, ist mangels der erforderlichen schlüssigen Darlegung von Zulassungsgründen unzulässig (ständige Rechtsprechung).
2. Aus der Divergenzrüge muß sich ergeben, daß die angeführten BFH-Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage wie im vorliegenden Verfahren betreffen.
3. Anforderungen an die Rüge der Verletzung der finanzgerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung und der Verletzung rechtlichen Gehörs.
Normenkette
AO 1977 § 173; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1-3, Abs. 3 S. 3, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Es ist weder grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "dargelegt" noch sind Divergenz- oder Verfahrensfehler hinreichend "bezeichnet" (§ 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn an Stelle des erforderlichen schlüssigen Vortrags dieser Zulassungsgründe enthält die Beschwerde eine Revisionsbegründung, die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall § 173 der Abgabenordnung (AO 1977) und §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie rechtliches Gehör verletzt. Dies vermag die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu begründen (vgl. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546, und vom 19. September 1994 III B 110/93, BFH/NV 1995, 243).
Im übrigen reicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung die bloße Bezugnahme auf ein anderes schwebendes Verfahren nicht aus (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Zudem betrifft das angeführte BFH-Verfahren nicht die hier strittige Frage der Änderbarkeit bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide.
Die Rüge der Abweichung des Finanzgerichts geht schon deshalb fehl, weil sich aus ihr nicht ergibt, daß die angeführten BFH-Entscheidungen zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens Ausführungen enthielten. Denn eine Abweichung muß in ein und derselben Rechtsfrage vorliegen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 58 m. w. N.).
Auch die Verfahrensrügen sind nicht schlüssig. Für die Verletzung der finanzgericht lichen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 FGO) hätte es der Darlegung bedurft, welche sich aufdrängenden Ermittlungen die Vorinstanz unterlassen habe (Senatsbeschluß vom 11. August 1994 VIII B 24/94, BFH/NV 1995, 237). Verletzung rechtlichen Gehörs ist lediglich behauptet, ohne daß dargelegt wäre, was der Kläger und Beschwerdeführer noch vorgetragen hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Mai 1994 VIII B 85/93, BFH/NV 1995, 142).
Im übrigen ergeht die Entscheidung des Senats gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 424393 |
BFH/NV 1995, 1075 |