Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründungsanforderungen der NZB
Leitsatz (NV)
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat die Zielsetzung, den Zugang zur Revisions instanz durch Darlegung eines Zulassungsgrundes zu eröffnen. Sie ist daher nicht ordnungsgemäß begründet, wenn der Beschwerdeführer lediglich darlegt, warum die Vorentscheidung nach seiner Auffassung keinen Bestand haben kann. Denn damit wird im Ergebnis bereits die Revisionsbegründung gegeben.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungs anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt in ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 1996 Verletzung formellen und materiellen Rechts und begründet eingehend, warum ihrer Auffassung nach die Vorentscheidung keinen Bestand haben kann. Die Klägerin gibt damit im Ergebnis eine Revisionsbegründung.
Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die erst den Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen soll, hat jedoch eine andere Zielsetzung. Mit ihr muß dargetan werden, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Klägerin legt weder grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage des Streitfalls dar noch macht sie Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH geltend.
Die Klägerin hat auch den Verfahrens mangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigen soll, nicht i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend bezeichnet.
Sie rügt zwar, das FG hätte seiner Pflicht zur Sachaufklärung nachkommen und sowohl den Kassenleiter als auch den zuständigen Sachbearbeiter der Stundungsstelle als Zeugen laden müssen.
Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) reicht aber die Behauptung, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, nicht aus. Die Klägerin hätte vielmehr im einzelnen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen genau bezeichnen bzw. substantiiert darlegen müssen, weshalb und in welchem Umfang das FG auch ohne einen entsprechenden Sachvortrag von sich aus Anlaß gehabt habe, den Sachverhalt weiter zu erforschen. Ferner hätte sie darlegen müssen, daß die unzureichende Sachaufklärung vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562). Diesen Begründungsanforderungen entspricht das Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 1996 nicht.
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 423686 |
BFH/NV 1997, 131 |