Entscheidungsstichwort (Thema)
Bau auf Ehegatten-Grundstück
Leitsatz (NV)
Hat das FG die Klage eines Ehegatten auf Vorsteuerabzug aus Bauhandwerkerrechnungen mit der Begründung abgewiesen, Auftraggeber und Rechnungsadressaten seien beide Ehegatten und nicht der klagende Unternehmer-Ehegatte gewesen, ersetzt die Rüge des Verstoßes gegen Art. 6 GG nicht die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3; UStG 1980 § 15
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein ... Geschäft als Einzel unternehmerin. Ihr Ehemann ist bei ihr angestellt.
In den Streitjahren (1987 und 1988) wurde auf ihrem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet, das sie für ihren Gewerbebetrieb und für eigene Wohnzwecke nutzte.
Die Klägerin machte aus den Bauhandwerkerrechnungen Vorsteuer geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Vorsteuerabzug ab, soweit die Rechnungen an die Eheleute gerichtet waren und diese auch -- nach Ansicht des FA -- die Auftraggeber der Rechnungsaussteller waren.
Einspruch und Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hatten keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Die Klägerin macht materielle Unrichtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG) geltend und rügt die Nichtvernehmung des Ehemanns der Klägerin zu ihrem Auftreten nach außen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Beschwerde muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet werden; der Beschwerdeführer kann nicht mehr mit Gründen gehört werden, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO; BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610).
2. Soweit die Klägerin materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung rügt, hat sie innerhalb der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO weder grundsätzliche Bedeutung noch Abweichung von einer Entscheidung des BFH geltend gemacht. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Verfassung (hier: Art. 6 des Grundgesetzes) ersetzt nicht die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Aus der Rechtsprechung, von der die Vorentscheidung angeblich abweicht, hat die Klägerin lediglich ein Urteil des FG Baden-Württemberg, nicht aber ein Urteil des BFH genannt.
3. Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 FGO) wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398, m. w. N.):
-- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,
-- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,
-- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt worden sind,
-- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
-- inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,
-- daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
Diese Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Insbesondere bleibt unklar, welche Tatsachen der Ehemann der Klägerin zur Frage ihres "Auftretens nach außen" bekunden sollte, aus welchem Schriftsatz sich dieses "Beweisthema" ergeben soll und warum die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. April 1996 keinen Hinweis auf einen entsprechenden Beweisantrag enthält.
4. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 421950 |
BFH/NV 1997, 438 |