Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Revision des nicht beschwerten Ehegatten
Leitsatz (NV)
Wenn auf eine gemeinsame Klage zusammenveranlagter Ehegatten hin das Finanzgericht der Klage der Ehefrau stattgibt, die Klage des Ehemannes jedoch als unzulässig verwirft und die Eheleute mit der Revision die Trennung ihrer Verfahren und die notwendige Beiladung des Ehemannes zum Verfahren der Ehefrau begehren, ist die Revision des Ehemannes unzulässig.
Normenkette
AO 1977 § 155 Abs. 3; EStG §§ 26, 26b; FGO § 115 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Mit ihrer Sprungklage rügten sie, daß die Zustellung der Einkommensteuerbescheide 1981 und 1982 durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) mangelhaft gewesen sei. Sie beantragten Aufhebung dieser Bescheide. Vorher hatte allein der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 1982 bereits Einspruch eingelegt, der vom FA wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen wurde.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich der Bescheide 1981 statt und hob auch den an die Ehefrau gerichteten Bescheid für das Jahr 1981 auf. Die Klage des Klägers in bezug auf den Einkommensteuerbescheid 1982 wies es ab. Es war der Auffassung, daß mit Einlegung des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 1982 durch den Kläger in dessen Person der Zustellungsmangel gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) geheilt worden sei.
Die Abweisung seiner Klage greift der Kläger mit der Revision nicht an. Die Kläger haben Revision nur insoweit eingelegt, ,,als der Einkommensteuerbescheid 1982 der Ehefrau B betroffen ist". Sie sind der Auffassung, daß das FG nicht die Klage des Ehemannes hätte zurückweisen und der Klage der Ehefrau hätte stattgeben dürfen, ohne zuvor die Verfahren zu trennen und jeden Ehegatten zum Verfahren des anderen Ehegatten beizuladen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als der Einkommensteuerbescheid 1982 der Klägerin betroffen ist.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat die Verfahren der Kläger durch gesonderten Beschluß vom heutigen Tag (Az. III R 104/86) zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung getrennt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist mangels Beschwer unzulässig.
Das Urteil des FG wirkt, soweit der Einkommensteuerbescheid 1982 hinsichtlich der Ehefrau im Streit steht, nur für und gegen die Klägerin. Der Kläger ist dadurch nicht beschwert. Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fest, wonach gegen Ehegatten im Falle der Zusammenveranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemäß § 155 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtlich voneinander getrennte Bescheide ergehen, die lediglich in einem Bescheidformular zusammengefaßt werden (BFH-Entscheidungen vom 5. Februar 1971 VI R 301/66, BFHE 101, 358, BStBl II 1971, 331; vom 20. Januar 1972 I B 51/68, BFHE 104, 45, BStBl II 1972, 287, und vom 24. Mai 1985 VI R 204/82, BFHE 144, 121, BStBl II 1985, 583). Legen beide Ehegatten Klage gegen den zusammengefaßten Bescheid ein, so handelt es sich um zwei Klagen gegen unterschiedliche Verwaltungsakte, die im Wege subjektiver Klagehäufung miteinander verbunden werden können. Die klagenden Eheleute sind im Regelfall einfache Streitgenossen. Einwendungen gegen die Vorentscheidung, soweit diese sein Klagebegehren betrifft, hat der Kläger nicht erhoben.
Fundstellen