Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung bei mehrmonatiger Untersuchungshaft; Aufklärungspflicht des FG bei sich widersprechenden Sachverständigengutachten
Leitsatz (NV)
1. Eine Zustellung von Schriftstücken durch Niederlegung beim Postamt kann nicht wirksam bewirkt werden, wenn sich der Adressat zu diesem Zeitpunkt in einer mehrmonatigen Untersuchungshaft befindet.
2. Das FG verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es ein ärztliches Sachverständigengutachten, das nach seiner Ansicht nicht überzeugend ist und z. T. im Widerspruch zu einem vorausgegangenen Gutachten desselben Arztes steht, bei der Urteilsfindung nicht verwendet, ohne zuvor den Arzt als Sachverständigen zur Ergänzung oder Erläuterung seines zuletzt erstatteten Gutachtens aufzufordern.
Normenkette
FGO §§ 47, 76; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO §§ 181-182
Verfahrensgang
Tatbestand
Da die Klägerin keine Einkommensteuererklärung für 1979 abgegeben hatte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 30. März 1981 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 1979, der der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 31. März 1981 zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. April 1981 Einspruch ein. Das Schreiben trägt den Eingangsstempel des FA vom Montag, den 4. Mai 1981. Die Klägerin bringt vor, sie habe das Einspruchsschreiben persönlich am 30. April 1981 beim FA abgegeben.
Das FA verwarf am 15. Januar 1982 den Einspruch als unzulässig. Die Einspruchsentscheidung wurde der Klägerin durch Niederlegung beim Postamt am 16. Januar 1982 zugestellt. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Januar 1983 Anfechtungsklage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist. Sie brachte vor, sie habe sich zur Zeit der Zustellung der Einspruchsentscheidung aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts A vom 5. November 1981 in Untersuchungshaft befunden, aus der sie erst am 4. Juni 1982 entlassen worden sei. Das gegen sie von der Staatsanwaltschaft B im Jahr 1981 eingeleitete Ermittlungsverfahren sei aufgrund von drei psychiatrischen Gutachten wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Der am 18. April 1984 zum vorläufigen Vormund für sie bestellte Rechtsanwalt C habe die Klage genehmigt.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus:
a) Die Klage sei in erster Linie als unzulässig abzuweisen, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden sei und der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne.
Der Rechtswirksamkeit der Zustellung der Einspruchsentscheidung am 16. Januar 1982 durch Niederlegung bei der Post stehe nicht entgegen, daß die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befunden habe. Denn sie habe nach wie vor unter der in der Zustellungsurkunde angegebenen Anschrift ihre Wohnung gehabt.
Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie am Tag der Zustellung der Einspruchsentscheidung geschäftsunfähig gewesen sei. Die von der Klägerin vorgelegten, auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft erstatteten Gutachten des Medizinaldirektors a. D. D vom 8. März 1982, des Oberarztes E vom 9. September 1982 und des Dipl.-Psychologen F vom 10. September 1982 behandelten nur die Frage der strafrechtlichen Schuldfähigkeit der Klägerin. Sie enthielten keine Aussage zu der im Streitfall maßgeblichen Frage der bürgerlich-rechtlichen Geschäftsfähigkeit. Mit dieser Frage habe sich lediglich ein viertes Gutachten befaßt, das Oberarzt E am 16. Juli 1983 auf Ersuchen des Vertreters der Klägerin angefertigt habe. Dort habe der Arzt zwar ausgeführt, die Klägerin habe sich ,,zweifellos . . . in den Jahren 1979/1981, aber auch bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 9. September 1982, infolge eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit in einem Zustande der Geschäftsunfähigkeit" befunden. Diese gutachtliche Äußerung erscheine dem Senat aber nicht verläßlich, weil in ihr das vom selben Arzt erstattete Gutachten vom 9. September 1982 unrichtig wiedergegeben worden sei. Sein vorausgegangenes Gutachten vom 9. September 1982 habe nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. E habe dort ausgeführt, er ,,neige" lediglich zur Annahme einer krankhaften seelischen Störung und ,,meine", daß die psychologischen Voraussetzungen für eine solche Störung ,,bei erheblichem Verdacht auf eine paranoische Wahnentwicklung" erfüllt seien. Im Kurzgutachten vom 16. Juli 1983 werde diese weitgehend unbestimmte Diagnose als sichere Feststellung wiedergegeben und zwar in der Form, daß bei der Begutachtung am 9. September 1982 ,,eine krankhaft-seelische Störung festgestellt" worden sei. Die im zweiten Gutachten nicht weiter begründete Schlußfolgerung, ,,zweifellos" habe sich die Klägerin in dem genannten Zeitraum ,,auch in einem Zustande der Geschäftsunfähigkeit" befunden, sei für den Senat nicht nachvollziehbar. Im übrigen halte das Gericht es für zweifelhaft, ob aufgrund einer einmaligen ambulanten Untersuchung mit der erforderlichen Sicherheit eine Feststellung zur Geschäftsfähigkeit der Klägerin habe getroffen werden können.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Klagefrist könne der Klägerin nicht gewährt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag am 5. Januar 1983 nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt worden sei und hierfür keine Wiedereinsetzungsgründe beständen.
b) Selbst wenn man von der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin bei Zustellung der Einspruchsentscheidung ausgehe, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn dann sei die Klage jedenfalls unbegründet, weil das FA den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu Recht als unzulässig verworfen habe.
Die Einspruchsfrist habe im Streitfall am 30. April 1981 geendet. Der am 4. Mai 1981 beim FA eingegangene Einspruch sei somit verspätet gewesen. Für die Behauptung der Klägerin, sie habe den Einspruch bereits am 30. April 1981 persönlich beim Pförtner des beklagten FA abgegeben, sei die Klägerin beweisfällig geblieben.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein. Die Klägerin bringt vor, das FG habe §§ 76, 96 FGO verletzt; denn es habe nicht seine ,,psychiatrische Sachkunde" an die Stelle des sachverständigen Arztes E setzen dürfen. Wenn das Gericht der Auffassung sei, es könne dem Kurzgutachten des E vom 16. Juli 1983 nicht folgen, weil dieser sein eigenes Gutachten vom 9. September 1982 unrichtig wiedergegeben habe, so hätte es den Sachverständigen im Hinblick auf das Amtsermittlungsprinzip laden, vernehmen und ihm diese Bedenken vorhalten müssen. Bei Beachtung der §§ 76, 96 FGO wäre das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, daß sie, die Klägerin, schon seit dem 31. März 1981 geschäftsunfähig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung des FA vom 15. Januar 1982 den Einkommensteuerbescheid des FA für 1979 vom 30. März 1981 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Das FG hat seine Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, die Klage sei unzulässig.
Nach § 47 Abs. 1 FGO beginnt die einmonatige Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid mit Bekanntgabe der Entscheidung über den eingelegten Einspruch. Das FG ist davon ausgegangen, die Klägerin habe diese Frist versäumt, weil ihr die Einspruchsentscheidung am 16. Januar 1982 durch Niederlegung beim Postamt nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i. V. m. § 182 der Zivilprozeßordnung (ZPO) rechtswirksam zugestellt worden sei und die Klägerin erst durch Schriftsatz vom 5. Januar 1983 Anfechtungsklage erhoben habe. Der Senat kann die Frage dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin am 16. Januar 1982 wegen krankhafter Störung ihrer Geistestätigkeit geschäftsunfähig war. Die Ersatzzustellung am 16. Januar 1982 war jedenfalls deshalb rechtlich unwirksam, weil die Klägerin sich nach den Feststellungen des FG von November 1981 bis 4. Juni 1982 in Untersuchungshaft befand.
Nach § 3 Abs. 3 VwZG wird die Zustellung von Schriftstücken durch den Postbediensteten nach den Vorschriften der §§ 180 bis 186 und 195 Abs. 2 ZPO bewirkt. § 182 ZPO gestattet beim Nichtantreffen des Zustellungsempfängers in seiner Wohnung eine Ersatzzustellung in der Weise, daß das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung bei der Postanstalt niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben wird. Entsprechend diesen Vorschriften hat der Postbeamte laut Postzustellungsurkunde vom 16. Januar 1982 die Einspruchsentscheidung des FA zuzustellen versucht. Diese Ersatzzustellung war jedoch rechtsunwirksam, weil die Klägerin sich zu diesem Zeitpunkt in mehrmonatiger Untersuchungshaft befunden hat. Die Wohnung war daher in dieser Zeit nicht mehr der räumliche Mittelpunkt ihres Lebens.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH - (vgl. insbesondere Entscheidungen vom 2. Oktober 1951 2 StR 545/51, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1951, 931; vom 24. November 1977 III ZR 1/76, NJW 1978, 1858, und vom 12. Juli 1984 IV bZB 71/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Verwaltungszustellungsgesetz, § 3, Rechtsspruch 54) kommt es für den Begriff einer ,,Wohnung" i. .S. der §§ 181, 182 ZPO grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen, d. h. darauf an, ob der Zustellungsempfänger in diesen Räumen hauptsächlich lebt und insbesondere, ob er dort schläft. Nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft als ,,Wohnung" im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht aber verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsemfpängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an einen neuen Aufenthaltsort verlagert. Ob das der Fall ist, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Nach den vorgenannten Entscheidungen des BGH haben z. B. bei einer ein- oder zweimonatigen Strafverbüßung die bisher von dem Inhaftierten bewohnten Räume ihren Charakter als Wohnung i. S. der §§ 181, 182 ZPO während der Dauer des Freiheitsentzugs verloren. Denn ein solcher ununterbrochener Zwangsaufenthalt ist ein wesentliches Indiz dafür, daß die bisherige Wohnung während der Abwesenheit des Inhaftierten nicht mehr der räumliche Mittelpunkt seines Lebens ist.
Der Senat schließt sich diesen Grundsätzen an. Sie sind auch dann anzuwenden, wenn sich der Steuerpflichtige - wie hier die Klägerin - im Zeitpunkt der Ersatzzustellung in mehrmonatiger Untersuchungshaft befindet. Eine solche Untersuchungshaft ist der Strafhaft gleichzustellen, weil es sich in beiden Fällen um einen ununterbrochenen Zwangsaufenthalt handelt.
2. Das FG hat seine Entscheidung hilfsweise darauf gestützt, die Klage sei auch unbegründet, weil das FA in der Einspruchsentscheidung den von der Klägerin eingelegten Einspruch wegen versäumter Einspruchsfrist zu Recht als unzulässig verworfen habe. Der Senat kann auch diesen Ausführungen des FG nicht beitreten.
Nach § 348 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist gegen einen Steuerbescheid der Rechtsbehelf des Einspruchs gegeben. Dieser Rechtsbehelf ist nach § 355 Abs. 1 AO 1977 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Da der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1979 der Klägerin durch Postzustellungsurkunde am 31. März 1981 zugestellt worden war, würde die Einspruchsfrist nach § 108 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem 30. April 1981 geendet haben, wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung des Einkommensteuerbescheids 1979 geschäftsfähig gewesen sein sollte. Hierzu hat das FG keine Feststellungen getroffen.
Das FG hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung am 16. Januar 1982 geschäftsunfähig war. Es hätte aber auch Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Klägerin bereits bei Zustellung des Einkommensteuerbescheides 1979 am 31. März 1981 geschäftsunfähig war, weil das Kurzgutachten des E vom 16. Juli 1983 die Geschäftsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum 1979 bis 1981 bescheinigt hatte. Das FG hat dies offensichtlich übersehen. Denn wenn es die Klage hilfsweise bei Annahme der Geschäftsunfähigkeit der Klägerin für zulässig hielt, so hätte es die Klage zugleich auch für begründet erachten müssen, da die Klägerin bei Geschäftsunfähigkeit auch die Einspruchsfrist nicht versäumt hätte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des FG bezüglich der Geschäftsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung entsprechend für den der Zustellung des Einkommensteuerbescheids 1979 gelten könnten. Selbst wenn man hiervon ausgehen sollte, kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben. Denn die Klägerin rügt zu Recht, daß das FG den Sachverhalt bezüglich ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht hinreichend aufgeklärt habe.
Nach § 76 Abs. 1 FGO ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Ein Mangel in der Sachaufklärung des FG liegt vor, wenn es Tatsachen oder Beweismittel außer acht läßt, die sich ihm nach der Sachlage hätten aufdrängen müssen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, BStBl II 1977, 159).
Das FG hat sich zu Recht mit dem Kurzgutachten des Oberarztes E vom 16. Juli 1983 beschäftigt, da allein dieses Gutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin erstattet wurde. Es kann dahinstehen, ob das FG ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis kommen konnte, daß diese gutachtliche Äußerung das Gutachten desselben Arztes vom 9. September 1982 unrichtig wiedergegeben hat. Der Senat kann dem FG jedenfalls nicht darin beitreten, daß es im Hinblick hierauf das Kurzgutachten des E vom 16. Juli 1983 beseitegeschoben hat mit dem Ergebnis, es habe nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 1982 geschäftsunfähig gewesen sei. Ist das FG der Ansicht, das Sachverständigengutachten sei nicht überzeugend und widerspreche zum Teil den Feststellungen desselben Arztes im vorausgegangenen Gutachten, so hätte es das Gutachten vom 16. Juli 1983 erst dann außer acht lassen dürfen, wenn es zuvor von der Möglichkeit einer Ergänzung oder einer Erläuterung des Gutachtens in einer mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht hat (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall des BGH im Urteil vom 5. Juni 1981 V ZR 11/80, NJW 1981, 2578). Die Notwendigkeit hierzu hätte sich dem FG nach der vorliegenden Sachlage so stark aufdrängen müssen, daß in der Unterlassung ein Mangel in der Sachaufklärung i. S. des § 76 FGO zu erblicken ist.
Das FG konnte von dem Gutachten des E vom 16. Juli 1983 auch nicht ohne weiteres mit der Begründung abweichen, daß es zweifelhaft sei, ob aufgrund einer einmaligen ambulanten Untersuchung mit der erforderlichen Sicherheit eine Feststellung zur Geschäftsfähigkeit der Klägerin überhaupt hätte getroffen werden können. Denn nach dem FG vorliegenden Gutachten vom 16. Juli 1983 hatte E zuvor die Klägerin erneut, und zwar am 8. Juli 1983, untersucht.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Erwägungen ausgegangen ist. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit es zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin für den Zeitpunkt der Zustellung des Einkommensteuerbescheids 1979 am 31. März 1981 den Oberarzt E zur Ergänzung oder Erläuterung seiner beiden Gutachten auffordert und ggf. weitere Feststellungen zu dieser Frage trifft.
Fundstellen