Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur erhöhten Investitionszulage bei Mischbetrieben
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Mischbetrieben steht eine erhöhte Investitionszulage dem Steuerpflichtigen nur für solche Wirtschaftsgüter zu, die überwiegend i.S. von ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerk oder dem in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen handwerksähnlichen Gewerbe dienen. Dies gilt auch, wenn der Gesamtbetrieb nach der Systematik bzw. nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige an sich unter einen Wirtschaftszweig i.S. von § 3 Satz 2 InvZulG 1993 einzuordnen wäre.
2. Ein Wirtschaftsgut dient im o.g. Sinne ausschließlich oder nahezu ausschließlich einem eingetragenen Gewerbe, wenn die Verwendung in dem nicht begünstigten Bereich nicht mehr als 10 v.H. beträgt. Der Anteil der investitionszulagenschädlichen Verwendung ist ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 6. August 1998 III R 28/97, BFH/NV 1999, 266).
Normenkette
InvZulG 1993 § 3 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO 1977 § 162
Verfahrensgang
FG des Landes Sachsen-Anhalt (Dok.-Nr. 0136314; EFG 1996, 564) |
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Autohauses. Er verkauft Neu- und Gebrauchtwagen und betreibt eine Reparaturwerkstatt. Seit dem 1. Januar 1985 ist er mit seinem Kfz-Handwerk in die Handwerksrolle der Handwerkskammer A eingetragen.
Mit dem am 19. Juli 1994 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eingegangenen Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1993 beantragte der Kläger für das Streitjahr 1993 die Gewährung einer Investitionszulage in Höhe von 20 v.H. der Anschaffungskosten u.a. für einen Kompressor, eine Hifi-Anlage, eine Auffahrrampe, ein Bremsengerät, eine TV-Anlage, zwei Autotelefone und einen Kopierer.
Das FA setzte mit Bescheid vom 5. August 1994 die Investitionszulage für das Streitjahr auf 1 627 DM fest. Es erkannte dabei lediglich die Anschaffungskosten für den Kompressor, die Auffahrrampe und das Bremsengerät von insgesamt 8 132 DM als begünstigt an, da nur diese Wirtschaftsgüter (ausschließlich) im handwerklichen Bereich genutzt würden. Es teilte den Betrieb des Klägers in einen Bereich des Handwerks und einen Bereich des Handels auf. Für Wirtschaftsgüter, die nach seiner, des FA, Ansicht gemischt, d.h. in beiden Bereichen genutzt werden können (Hifi-Anlage, TV-Anlage, Autotelefone und Kopierer) lehnte es die Gewährung einer Investitionszulage ab. Da die Umsätze im Handel die Reparaturumsätze überstiegen, würden diese Wirtschaftsgüter überwiegend für den Handel genutzt, der von der Begünstigung ausgeschlossen sei. Das FA hatte den auf den Kfz-Handel entfallenden Umsatz mit 85 v.H. und den auf die Werkstatt entfallenden Umsatz mit 15 v.H. ermittelt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Im Klageverfahren trug der Kläger vor, die Hifi-Anlage befinde sich im Autohaus und diene der Beschallung der Ausstellungshalle, die TV-Anlage diene bei Verkaufsgesprächen der Präsentation der Fahrzeuge an Hand von Videofilmen und die Autotelefone seien in den Autotransporter bzw. in das einem Außendienstmitarbeiter überlassene Fahrzeug installiert.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 564 veröffentlichten Urteil statt. Es führte im wesentlichen aus:
Für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Förderung ausgenommenen Branchen seien grundsätzlich die Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979 (Systematik 1979) bzw. die Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 1993 (Klassifikation 1993), maßgebend. Übe ein Investor eine gemischte Tätigkeit aus, sei die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen, d.h. nach der Tätigkeit, auf die der größte Teil der entstandenen Wertschöpfung entfalle. Anhaltspunkt für die Wertschöpfung der verschiedenen Tätigkeiten sei der jeweilige steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) -Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904 Tz. 3-. Ausgehend davon liege der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs des Klägers im Bereich des Handels. Der Schwerpunkt im außerhandwerklichen Bereich sei indes unerheblich, da der Kläger mit seinem Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen sei. Mit der Eintragung stehe dem Investor für alle Investitionen in seinem eingetragenen Betrieb, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt seien, die erhöhte Investitionszulage zu. Denn mit der Eintragung stehe für das FA bindend fest, daß der Betrieb in seiner Gesamtheit, d.h. einschließlich der nichthandwerklichen Tätigkeiten ein Handwerksbetrieb sei.
Mit der Revision rügen das FA und das dem Verfahren beigetretene BMF die Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen übereinstimmend vor:
Bei Ausübung einer nichthandwerklichen Tätigkeit neben einem eingetragenen Handwerk in einem einheitlichen Betrieb (gemischte Tätigkeit) könne die erhöhte Investitionszulage nur für diejenigen Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die überwiegend dem eingetragenen Handwerk dienten. Dies folge daraus, daß bei einer gemischten Tätigkeit nicht der gesamte Betrieb, sondern nur das zu betreibende Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen werde. Daß mit der Eintragung eines Betriebs nicht zugleich festgestellt werde, daß der Betrieb in seiner Gesamtheit ein Handwerksbetrieb sei, ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 d, Nr. 2 c und Nr. 3 d der Verordnung über die Errichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte vom 2. März 1967 (BGBl I 1967, 274). Danach seien das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke einzutragen. Die Bestimmung über den Eintragungsumfang bei Ausübung mehrerer Handwerke zeige, daß durch die Eintragung eines Betriebs nicht zugleich festgestellt werde, daß der Betrieb in seiner Gesamtheit ein Handwerksbetrieb sei. Denn andernfalls genügte bei der Ausübung mehrerer Handwerke die Eintragung nur eines der Handwerke. Ein Gewerbebetrieb sei deshalb nur insoweit ein Handwerksbetrieb, wie die Eintragung in die Handwerksrolle reiche. Handwerksbetrieb sei nur der Teil des Gewerbes, der handwerklich betrieben werde.
Etwas anderes lasse sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung (HWO) ableiten. Daraus ergebe sich nicht, daß nur dann ein Handwerksbetrieb vorliege, wenn die nichthandwerklichen Tätigkeiten nur unwesentlich seien. Der Umfang der Tätigkeiten, die neben der Handwerkstätigkeit ausgeübt werden, sei bedeutungslos. Bei einem Autohaus, wie es hier vorliege, könne deshalb eine Eintragung in die Handwerksrolle auch dann vorgenommen werden, wenn der überwiegende Teil des Umsatzes und des Gewinns auf den Verkauf von Fahrzeugen und nur der geringere Teil auf den Kfz-Mechanikerbereich entfalle. Die Eintragung erstrecke sich aber nur auf den letztgenannten Bereich. Dies werde durch §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2133) bestätigt. Danach gehörten natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle (oder in dem Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe) eingetragen sind, mit ihrem nichthandwerklichen (oder nichthandwerksähnlichen) Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an und hätten nicht nur Beiträge an die Handwerkskammer, sondern auch an die Industrie- und Handelskammer zu entrichten, wenn ihr Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere und der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils einen gewissen Betrag übersteige. Diese Vorschrift ginge ins Leere, wenn nur ein solcher Gewerbebetrieb ein Handwerksbetrieb wäre, bei dem die nichthandwerklichen Tätigkeiten nur unwesentlich seien, und wenn der Begriff des Handwerks das Vorliegen eines anderen (nichthandwerklichen) Wirtschaftszweigs, z.B. den Handel, ausschließen würde.
Die Eintragung in die Handwerksrolle habe die Wirkung eines Grundlagenbescheides. Die Finanzbehörden dürften daher nicht prüfen, ob eine Eintragung zu Recht erfolgt sei. Die Wirkung als Grundlagenbescheid bestehe indes nur, soweit die Eintragung reiche, d.h. hinsichtlich der Gewerbe, mit denen der Gewerbetreibende in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen sei. Die Wirkung als Grundlagenbescheid führe zwar dazu, daß die Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 auch für solche Wirtschaftsgüter in Betracht komme, die überwiegend den Bereichen eines Betriebs dienten, die rechtsfehlerhaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen seien. Sie besage jedoch nicht, daß ein eingetragener Betrieb in vollem Umfang ein Handwerksbetrieb sei. Hierzu müßten die Finanzbehörden anhand der Eintragung in die Handwerksrolle eigene Feststellungen treffen. Dies widerspreche nicht dem Vereinfachungsgedanken, dem die Anknüpfung an die Eintragung diene. Die Feststellung, welche Gewerbe eingetragen seien, könne unschwer durch Einsichtnahme in die Handwerkskarte oder durch eine Anfrage an die Handwerkskammer getroffen werden.
Die Beschränkung der erhöhten Investitionszulage auf Wirtschaftsgüter, die überwiegend den eingetragenen Gewerken dienten, sei sachgerecht. Denn sie verhindere Wettbewerbsverzerrungen. Bei einer Gewährung der Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 für Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend den eingetragenen Gewerken dienten, könnte die gesetzliche Beschränkung der Förderung auf das verarbeitende Gewerbe und das Handwerk sowie der Ausschluß bestimmter Wirtschaftszweige von der Investitionszulage unterlaufen werden.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Die im Revisionsverfahren noch strittigen Anschaffungen sind nicht investitionszulagebegünstigt, da die vom Kläger insoweit angeschafften Wirtschaftsgüter nicht überwiegend dem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbe dienten bzw. dienen.
1. Nach § 2 Satz 1 InvZulG 1993 sind begünstigte Investitionen die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, in einer solchen Betriebsstätte verbleiben und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt werden. Bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte -wie im Streitfall- nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli 1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997 abgeschlossen hat, beträgt die Investitionszulage, sofern die Begünstigung nicht nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 ausgeschlossen ist, grundsätzlich 8 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1993 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a InvZulG 1993; sog. Grundzulage). Sie erhöht sich bei Investitionen i.S. von § 3 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1993 auf 20 v.H. der Bemessungsgrundlage, wenn neben anderen, hier nicht streitigen Voraussetzungen die betreffenden Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen des Betriebs eines Gewerbetreibenden, der in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes gehören und in einem solchen Betrieb verbleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b InvZulG 1993).
Für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige ist die Systematik 1979 bzw. die Klassifikation 1993 als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen (Blümich/Selder, Investitionszulagengesetz, § 3 Rz. 26; vgl. entsprechend zum Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 19 des Berlinförderungsgesetzes zuletzt das Urteil des Senats vom 11. April 1995 III R 77/91, BFH/NV 1995, 1090). Werden in einem Betrieb verschiedenartige Tätigkeiten ausgeübt, ist die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen (Allgemeine Vorbemerkungen zur Systematik 1979, Abschn. 4.2; Vorbemerkungen zur Klassifikation 1993, Abschn. 3.3; BMF-Schreiben in BStBl I 1993, 904, Tz. 3). Danach sind die auf die einzelnen Tätigkeiten entfallenden Wertschöpfungsanteile entscheidend (Blümich/ Selder, a.a.O., § 3 Rz. 26, m.w.N.). Das FA hat diese Anteile für das Unternehmen des Klägers unwidersprochen mit rund 85 v.H. Handel zu rund 15 v.H. Reparaturwerkstatt ermittelt. Danach wäre der (Gesamt-)Betrieb des Klägers an sich unter den Wirtschaftszweig Handel i.S. von § 3 Satz 2 InvZulG 1993 einzuordnen.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 haben indes Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, Anspruch auf die (erhöhte) Investitionszulage. Dies gilt, wie unten unter Buchst. b ausgeführt, auch dann, wenn es sich -wie im Streitfall- um einen Betrieb handelt, bei dem eine handwerkliche (handwerksähnliche) Tätigkeit mit einer nichthandwerklichen (nichthandwerksähnlichen) Betätigung verbunden ist, also ein sog. Mischbetrieb vorliegt, der bei einer Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Schwerpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 an sich von der Förderung ausgenommen wäre. Weitere Voraussetzung für die Zulagenförderung in solchen Fällen ist jedoch, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter überwiegend dem eingetragenen Gewerbe dienen. § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 geht insoweit § 3 Satz 2 InvZulG 1993 vor. Die Einordnung nach der Systematik 1979 oder der Klassifikation 1993 tritt zurück, soweit die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe reicht. Es kann offenbleiben, ob dies auch dann gilt, wenn diese Eintragung offensichtlich falsch ist (vgl. zu letzterem z.B. das Urteil in BFH/NV 1995, 1090 zur Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes von den übrigen Wirtschaftszweigen). Denn eine solche Sachgestaltung liegt hier nicht vor.
a) Die Frage, ob und in welchem Umfang in solchen Fällen Investitionszulage zu gewähren ist, war bisher allerdings umstritten.
Nach einer Meinung ist in diesen Fällen die Investitionszulage ganz zu versagen, auch soweit Wirtschaftsgüter überwiegend dem eingetragenen Gewerbe dienen, da es bereits dem Grunde nach an den Voraussetzungen für eine Zulagenbegünstigung fehle (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Dezember 1995 2 K 91/95, EFG 1996, 483; Thüringer FG, Urteil vom 12. Juni 1997 II 135/96, EFG 1997, 1549; s. auch Selder, a.a.O., § 5 Rz. 18 f.).
Nach einer anderen Auffassung, wie sie auch von der Vorinstanz vertreten wird, steht die Investitionszulage dagegen für alle in dem Betrieb eingesetzten Wirtschaftsgüter -unabhängig von ihrer Nutzung im Bereich des eingetragenen Gewerbes- zu (so auch Sächsisches FG, Urteil vom 23. April 1997 1 K 289/96, nicht veröffentlicht).
Nach einer dritten Auffassung, die auch von der Finanzverwaltung vertreten wird, ist die erhöhte Investitionszulage nur für diejenigen Wirtschaftsgüter zu gewähren, die überwiegend dem eingetragenen Gewerk dienen. Dies soll auch dann gelten, wenn das Handwerk (oder das handwerksähnliche Gewerbe) in einer Betriebsstätte betrieben wird, die -bei einer Beurteilung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechend der Systematik 1979 bzw. der Klassifikation 1993- an sich nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Investitionszulage ausgeschlossen wäre (BMF-Schreiben in BStBl I 1993, 904 Tz. 7, 11; Spanke, Der Betrieb 1993, 1643; Semmler, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1997, 2009).
b) Der Senat tritt dieser letztgenannten Auffassung im Grundsatz bei. Zum einen widerspräche die Versagung der Förderung der handwerklichen (oder handwerksähnlichen) Tätigkeit, soweit sie in einer Betriebsstätte eines Gewerbezweigs ausgeübt wird, der an sich zu den nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 ausgeschlossenen Gewerbezweigen gehört, dem Ziel des Gesetzgebers, das Handwerk (bzw. das handwerksähnliche Gewerbe) im Fördergebiet zu stärken. Zum anderen wäre es nicht sachgerecht, Unternehmen, bei denen die handwerkliche (handwerksähnliche) Betätigung mit einer nichthandwerklichen (nicht handwerksähnlichen) oder nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 sogar ganz von der Förderung ausgeschlossenen Tätigkeit verbunden ist, ohne Rücksicht darauf zu fördern, ob das betreffende Wirtschaftsgut für das eingetragene Handwerk (handwerksähnliche Gewerbe) eingesetzt wird.
Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Verständnis des Begriffs des Handwerksbetriebs (des handwerksähnlichen Betriebs) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 i.S. der HWO. Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. August 1998 III R 28/97 (BFH/NV 1999, 266) ausgeführt hat, erstreckt sich bei gemischten Tätigkeiten die jeweilige Eintragung nur auf den Handwerksbetrieb i.S. der HWO, nicht hingegen auf das einkommensteuerrechtlich oder investitionszulagenrechtlich als ein Betrieb zu qualifizierende Unternehmen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang ein Handwerksbetrieb (ein handwerksähnlicher Betrieb) i.S. von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 vorliegt, ist dabei grundsätzlich auf den Inhalt der Eintragung in die Handwerksrolle (in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe) abzustellen.
c) Hiervon ausgehend erweist sich die im Schreiben des BMF in BStBl I 1993, 904 Tz. 11 Satz 1 vertretene Auffassung, wonach nur die "überwiegend" den eingetragenen Gewerken dienenden Wirtschaftsgüter erhöht zulagebegünstigt sind, als eine zutreffende Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993, wenn damit -über den Wortlaut hinaus- Wirtschaftsgüter gemeint sind, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich den eingetragenen Gewerken dienen. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, daß die begünstigten Investitionen entsprechend dem Gesetzeszweck in ausreichendem Umfang den zu fördernden Wirtschaftsbereichen zugute kommen und die gesetzgeberische Absicht der gezielten Förderung des Handwerks (handwerksähnlicher Betriebe) unter Vermeidung zufälliger Begünstigungen und unangemessener Wettbewerbsverzerrungen verwirklicht wird. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung kann lediglich ein ganz untergeordneter und nicht ins Gewicht fallender Einsatz außerhalb des begünstigten bzw. nicht erhöht begünstigten Bereichs als unschädlich hingenommen werden. Davon ist -in Anlehnung an § 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1993- regelmäßig dann auszugehen, wenn die Verwendung in dem nicht begünstigten bzw. nicht erhöht begünstigten Bereich nicht mehr als 10 v.H. beträgt (zur Quantifizierung des Begriffs "ganz untergeordnete Bedeutung" mit 10 v.H. s. schon das Senatsurteil vom 7. März 1980 III R 92/78, BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412). Bis zu dieser Grenze ist es gerechtfertigt, die einem nicht begünstigten oder nicht erhöht begünstigten Bereich zukommende (erhöhte) Förderung als unerheblich zu vernachlässigen.
Bei der erforderlichen Prüfung, ob und in welchem Umfang Wirtschaftsgüter nicht nur den eingetragenen Gewerken dienen, ist auf die konkrete Verwendung eines Wirtschaftsguts in den erhöht begünstigten bzw. den nur mit der Grundzulage geförderten oder von der Förderung ganz ausgeschlossenen Bereichen abzustellen. Entscheidend wird dabei im Regelfall die anteilige zeitliche Dauer des Einsatzes in den jeweiligen Bereichen sein. Ggf. ist der Anteil der schädlichen Nutzung im Wege der Schätzung (§ 162 der Abgabenordnung -AO 1977-) festzulegen (so z.B. auch Selder, a.a.O., § 2 Rz. 62). Ausnahmsweise kann auch das Ausmaß der Abnutzung (des Verschleißes) entscheidend sein, wenn sich diese in den einzelnen Bereichen deutlich unterscheidet. Ein Anhaltspunkt dafür kann im Einzelfall auch die anteilige Wertschöpfung sein. Vom Förderungszweck her ist jedenfalls grundsätzlich entscheidend, welchem Bereich die Aufwendungen, d.h. der durch den betrieblichen Einsatz eintretende Wertverzehr der eingesetzten Wirtschaftsgüter, zuzuordnen sind.
2. Hiervon ausgehend wendet sich das FA zu Recht gegen die Gewährung einer Investitionszulage für die vom Kläger angeschaffte Hifi-Anlage, die TV-Anlage, die Autotelefone sowie den Kopierer. Nach den Angaben des Klägers im Klageverfahren dient die Hifi-Anlage der Beschallung der Ausstellungshalle. Die TV-Anlage wird zur Präsentation der angebotenen Fahrzeuge eingesetzt. Die Autotelefone sind in einem Autotransporter und in einem Außendienstfahrzeug installiert. Bei diesen Wirtschaftsgütern fehlt somit ein überwiegender Einsatz in dem oben dargelegten Sinne im Bereich des Kfz-Handwerks als des in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbes. Einem denkbaren gelegentlichen Einsatz der Autotelefone im Bereich der Reparaturwerkstatt (z.B. für Kontakte mit Kunden) kann allenfalls untergeordnete Bedeutung zukommen. Ähnliches gilt für den Kopierer, zu dessen betrieblicher Verwendung der Kläger keine näheren Angaben gemacht hat. Bei dem vom FA festgestellten Verhältnis der Wertschöpfung von Handel zu Reparaturwerkstatt entspricht es jedoch der Lebenserfahrung, daß auch der Kopierer nicht überwiegend im dargelegten Sinne im Werkstattbereich verwandt wurde bzw. wird.
Fundstellen
Haufe-Index 56177 |
BFH/NV 1999, 1163 |
BStBl II 1999, 837 |
BFHE 188, 169 |
BFHE 1999, 169 |
BB 1999, 1049 |
DB 1999, 1094 |
DStR 1999, 796 |
DStRE 1999, 433 |
DStZ 1999, 577 |
HFR 1999, 652 |
StE 1999, 293 |