Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur ordnungsgemäßen Zustellung von Verwaltungsakten
Leitsatz (NV)
1. Unter Wohnung im Sinne des § 181 ZPO ist diejenige Räumlichkeit zu verstehen, die der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich, wenn auch nur vorübergehend, zum Wohnen, nicht nur zum Aufenthalt, benutzt. Maßgebend für die Annahme einer tatsächlichen Wohnstätte ist, ob der Zustellungsadressat hauptsächlich in diesen Räumen lebt, insbesondere, ob er dort schläft. Nicht von Bedeutung ist, ob der Adressat in der betreffenden Räumlichkeit seinen Wohnsitz begründet hat oder ob er in dieser Wohnung polizeilich gemeldet ist.
2. Der Begriff des ,,Zurücklassens" im Sinne des § 13 VwZG ist im Zusammenhang mit dem vom Zustellungsbeamten gewählten Ort der Zustellung zu sehen.
Normenkette
AO 1977 § 122 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 124 Abs. 1 S. 1; VwZG § 3 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1, 3, §§ 10, 13 Abs. 1-2; ZPO § 181
Tatbestand
In den Jahren 1980 bis 1982 wurde bei dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Steuerfahndungsprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß der Kläger seinen Wohnsitz in A-Stadt (X-Straße) hat und dort als alleiniger Inhaber einen Buch- und Zeitschriftenverlag (Y-Verlag) betreibt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erließ unter dem Datum 29. Oktober 1982 Bescheide für Umsatz- und Einkommensteuer 1960 bis 1969 und 1980, für Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1970, 1972, 1974 und 1977, für Vermögensteuer auf den 1. Januar 1972, 1974, 1977 und 1980 und für Gewerbesteuermeßbetrag 1960 bis 1969; außerdem ergingen am 10. November 1982 Bescheide über Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermeßbetrages 1980.
Am 15. Dezember 1982 ging beim FA ein Schreiben des Klägers vom 14. Dezember 1982 ein, in dem es heißt: ,,Gegen alle Steuerbescheide und alle Steuerforderungen, die Sie gegen mich, möglicherweise unter unzutreffender Anschrift und somit ohne meine bisherige Kenntnis erlassen haben, lege ich hiermit Einspruch und gegen alle anfechtbaren Verwaltungsakte hiermit gleichzeitig Beschwerde ein."
Am 29. Dezember 1982 legte der Rechtsanwalt ,,Z" namens des Klägers Einspruch gegen die Gewerbesteuermeßbescheide 1960 bis 1981 ein.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1983 teilte das FA dem Kläger mit, es sehe sein Schreiben vom 14. Dezember 1982 als fristgerechten Einspruch betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1960 bis 1969 und 1980 sowie betreffend Vermögensteuer 1. Januar 1972, 1974, 1977 und 1980 sowie Einheitsbewertung des Betriebsvermögens 1. Januar 1970, 1972, 1974 und 1977 an. Das FA wies mit Einspruchsentscheidungen vom 13. April 1983 sämtliche Einsprüche - hinsichtlich Gewerbesteuermeßbescheide 1960 bis 1969 und 1980 als unzulässig, im übrigen als unbegründet - ab. Unter demselben Datum erließ das FA Bescheide für Einkommensteuer 1981 und Einkommensteuervorauszahlungen 1983 sowie Umsatzsteuer 1981. Diese unter dem 13. April 1983 ergangenen Einspruchsentscheidungen und Steuerbescheide versuchte das FA, dem Kläger anläßlich des Termins vor dem Finanzgericht (FG) am 13. April 1983 gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Der Kläger verweigerte jedoch die Annahme.
Am 24. Mai 1983 ging beim FG eine vom 17. Mai 1983 datierende, nach dem Poststempel auf dem Umschlag am 19. Mai 1983 bei dem Postamt in K. aufgegebene Klageschrift ein, mit der der Kläger die Aufhebung aller Steuerbescheide, Vorauszahlungsbescheide, Beschwerdeentscheidungen und weiterer Verwaltungsakte, insbesondere aller Vollstreckungsmaßnahmen wegen Rechtswidrigkeit, soweit nicht schon durch die Untätigkeitsklage vom 1. Dezember 1981 erfaßt, begehrte.
Nach Hinweis des Gerichts vom 13. Juni 1983 hat der Kläger sein Klagebegehren mit Schriftsatz vom 31. Juli 1983 als Feststellungs- und Anfechtungsklage konkretisiert.
Der Kläger beantragte:
1. Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise, Aufhebung der Bescheide wegen Umsatz- und Einkommensteuer sowie Gewerbesteuermeßbetrag 1960 bis 1969,
2. Aufhebung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1980 und 1981, des Gewerbesteuermeßbescheids und der Gewerbesteuerzerlegung 1980, Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1972, 1974, 1977 und 1980, der Bescheide über die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1970, 1972, 1974 und 1977,
3. schließlich die Aufhebung aller Bescheide betreffend Einkommen-, Vermögen- und Umsatzsteuervorauszahlungen 1982 und 1983.
Das FG wies die Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens als unbegründet, im übrigen als unzulässig ab.Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, daß ihm die unter dem Datum des 29. Oktober 1982 und dem 10. November 1982 ergangenen Bescheide sowie das Schreiben des FA vom 20. Januar 1983 nicht wirksam zugestellt worden seien. Nach Aktenlage müsse gefolgert werden, daß dem Kläger die betreffenden Steuerbescheide nicht zugegangen seien, da sie offensichtlich vom FA an eine unzutreffende Anschrift gerichtet gewesen seien. Aus dem umfangreichen Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem FA ergebe sich unzweideutig, daß die Anschrift in A-Stadt, X-Straße unzutreffend sei. Obwohl dem FA zutreffende Anschriften des Klägers bekannt gewesen seien, seien sowohl die Steuerbescheide wie auch die Einspruchsentscheidungen an eine frühere unzutreffende Anschrift zugestellt worden. Das FA sei nicht berechtigt gewesen, die Zustellung an einen vorübergehenden Nebenwohnsitz des Klägers vorzunehmen, zumal ihm die zustellungsfähige Anschrift bekannt gewesen sei.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidungen vom 13. April 1983 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichsordnung - FGO -).
I.
Klage hinsichtlich Umsatz-, Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermeßbescheide 1960 bis 1969.
1. Zutreffend ist das FG von der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage ausgegangen. Die Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes wegen Mängeln bei der Bekanntgabe und Zustellung dieses Verwaltungsaktes kann durch Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Mai 1976 VIII R 66/74, BFHE 119, 36, 39 f., BStBl II 1976, 606).
2. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die angegriffenen Bescheide dem Kläger gegenüber wirksam geworden sind.
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) und wird im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Eine wirksame Bekanntgabe erfordert eine ordnungsgemäße Zustellung. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - (§ 122 Abs. 5 AO 1977).
Im vorliegenden Streitfall hat das FA - wie aus der in den Rechtsbehelfsakten befindlichen Postzustellungsurkunde (PZU) ersichtlich ist - die Bescheide (betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1960 bis 1969) durch die Post mit PZU zugestellt (§ 3 Abs. 1 VwZG). In dieser PZU ist bescheinigt, daß die Zustellung am 18. November 1982 an die Mutter des Klägers erfolgt ist, weil der Postzusteller den Kläger nicht in der Wohnung X-Straße, A-Stadt angetroffen hat.
Wird bei einer Zustellung durch die Post mit PZU die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, kann die Zustellung im Wege der Ersatzzustellung (§ 122 Abs. 5 AO 1977, § 3 Abs. 3 VwZG i. V. m. §§ 181, 182 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) vorgenommen werden. § 181 ZPO regelt den Fall, daß bei der Zustellung der Empfänger selbst nicht angetroffen wird und bestimmt, daß dem Empfänger auch bei Abwesenheit grundsätzlich in seiner Wohnung zugestellt werden kann, und zwar im Wege der Ersatzzustellung an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an Hausangestellte (§ 181 Abs. 1 ZPO). Diese gesetzliche Regelung bezweckt eine möglichst sichere und zuverlässige Benachrichtigung des Empfängers und beruht auf der Erwägung, daß die Wohnung der Ort ist, wo am ehesten damit gerechnet werden kann, daß das zuzustellende Schriftstück den Empfänger erreicht (siehe dazu BFH-Urteil vom 1. August 1984 V R 66/84, BFHE 142, 102, BStBl II 1985, 110). Dementsprechend ist unter Wohnung im Sinne des § 181 ZPO diejenige Räumlichkeit zu verstehen, die der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich, wenn auch nur vorübergehend, zum Wohnen, nicht nur zum Aufenthalt, benutzt. Maßgebend für die Annahme einer tatsächlichen Wohnstätte ist daher, ob der Zustellungsadressat hauptsächlich in diesen Räumen lebt, insbesondere, ob er dort schläft. Unerheblich ist - entgegen der Auffassung des Klägers - ob die Person, der zugestellt werden soll, in der betreffenden Räumlichkeit ihren Wohnsitz begründet hat oder ob der Adressat in dieser Wohnung polizeilich gemeldet ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1975 I R 157/73, BFHE 117, 344, BStBl II 1976, 137; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1977 III ZR 1/76, Neue Juristische Wochenschrift 1978, 1858). Hat der Zustellungsempfänger Räume in dieser Weise benutzt, so hebt nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, die Eigenschaft jener Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften auf. Diese Eigenschaft geht vielmehr erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Ob das der Fall ist, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen.
Die Vorentscheidung enthält keine ausreichenden Feststellungen darüber, ob die Ersatzzustellung an die Mutter des Klägers auch in der Wohnung des Klägers erfolgt ist. Der Senat vermag auch mangels geeigneter Feststellungen nicht zu erkennen, ob die Zustellung der Gewerbesteuermeßbescheide 1960 bis 1969 unter Beachtung der Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Die Sache ist daher insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen. Das FG wird die erforderlichen Feststellungen nachholen und erneut entscheiden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG auch zu prüfen haben, ob die Zustellung an einen geeigneten (Ersatz-) Zustellungsempfänger erfolgt ist und ob eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften gegeben ist, weil auf der PZU - soweit aus den Akten erkennbar - nur eine Steuernummer bzw. Geschäftsnummer angegeben ist (siehe dazu BFH-Urteile vom 17. Oktober 1984 I R 167/81, BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74, und vom 24. November 1977 IV R 113/75, BFHE 125, 107 (111), BStBl II 1978, 467 mit weiteren Nachweisen).
Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, daß die Feststellungsklage unbegründet ist, wird das FG über den vom Kläger gestellten Hilfsantrag (auf Aufhebung der Bescheide) unter Berücksichtigung der unten unter II. dargelegten Ausführungen zu entscheiden haben.
II.
Klage betreffend Umsatz-, Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermeßbescheide 1980, Gewerbesteuerzerlegung 1980, Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1972, 1974, 1977 und 1980 und Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1970, 1972, 1974 und 1977.
Aufgrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen sieht sich der Senat nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, ob das FG die Klage zu Recht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat.
1. Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (hier die Einspruchsentscheidungen vom 13. April 1983). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74) muß die Bekanntgabe den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, um insbesondere eine Klagefrist in Lauf zu setzen.
2. Die angefochtene Entscheidung läßt nicht erkennen, ob im vorliegenden Fall die Zustellung der Einspruchsentscheidungen diesen gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat und damit die Klagefrist wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Die Zustellung einer Einspruchsentscheidung geschieht nach den Vorschriften des VwZG (§§ 365 Abs. 1, 366 AO 1977 i. V. m. § 122 Abs. 5 AO 1977). Nach den Feststellungen des FG hat das FA versucht, dem Kläger die Einspruchsentscheidungen vom 13. April 1983 anläßlich eines Termins vor dem FG am 13. April 1983 gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen; der Kläger hat jedoch die Annahme der Schriftstücke verweigert.
Bei der vom FA gewählten Zustellungsart händigt der Zustellungsbeamte das Schriftstück dem Empfänger gegen Empfangsbekenntnis aus (§ 5 Abs. 1 VwZG). Die Zustellung kann dabei an jedem Ort bewirkt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird (§ 10 VwZG). Ort ist hierbei nicht i. S. von Ortschaft zu verstehen. Der Zustellungsbeamte darf das zuzustellende Schriftstück dem Zustellungsempfänger überall dort übergeben, wo er ihn gerade antrifft, so z. B. auf der Straße, in allen Gebäuden und auch auf ,,dem freien Feld" (vgl. Kohlrust-Eimert, Das Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, § 3 Anm. 3 a; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen, 13. Aufl., § 180 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 44. Aufl., § 180 Anm. 1). Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung ,,zurückzulassen" (§ 5 Abs. 3 VwZG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Die Zustellung gilt mit dem Zurücklassen des Schriftstücks an dem betreffenden Ort als bewirkt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Der Zustellungsbeamte vermerkt in den Akten, zu welcher Zeit, an welchem Ort und aus welchem Grunde das Schriftstück zurückgelassen ist (§ 13 Abs. 2 VwZG).
Dem gefertigten Empfangsbekenntnis kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, ob (und an welchem Ort) die zuzustellenden Schriftstücke zurückgelassen worden sind. Das in den FG-Akten befindliche Schreiben des FA vom 14. Juni 1963 in dem es unter anderem heißt: ,,Die betreffenden Schriftstücke befinden sich in einem mit dem Dienstsiegel verschlossenen Umschlag an Amtsstelle", deuten vielmehr darauf hin, daß ein Zurücklassen nicht erfolgt ist.
Das FG wird dies nunmehr zu überprüfen haben. Es wird bei seiner erneuten Entscheidung dabei zu bedenken haben, daß der Begriff des ,,Zurücklassens" i. S. des § 13 VwZG im Zusammenhang mit dem vom Zustellungsbeamten gewählten Ort der Zustellung (§ 10 VwZG) zu sehen ist. So werden bei einem Zustellungsversuch in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Zustellungsempfängers unter Umständen andere Anforderungen für ein (wirksames) Zurücklassen i. S. des § 13 VwZG zu stellen sein als bei einem Zustellungsversuch auf offener Straße. Erfolgt - wie im Streitfall - eine Zustellung anläßlich eines Gerichtstermins und verweigert der Zustellungsempfänger die Annahme, so kann das zuzustellende Schriftstück an beliebiger Stelle des Gerichtssaals zurückgelassen werden (vgl. dazu auch Baumbach / Lauterbach / Alters / Hartmann, a.a.O., § 186 ZPO, Anm. 1). Es ist darauf zu achten, daß der Zustellungsempfänger auf das zurückgelassene Schriftstück ohne weiteres Zugriff nehmen kann, indem es z. B. auf den dem Zustellungsempfänger zugewiesenen Tisch oder Platz gelegt wird. Verläßt der die Annahme verweigernde Zustellungsempfänger den Ort der Zustellung, ohne das zuzustellende Schriftstück an sich genommen zu haben, und besteht die Gefahr, daß sich Unbefugte der zuzustellenden Sendung bemächtigen könnten, so begegnet es keinen Bedenken, wenn der Zustellungsbeamte nunmehr das zunächst hingelegte (und damit zurückgelassene) Schriftstück - im Hinblick auf seine Obhutspflichten - später wieder an sich nimmt.
Fundstellen