Leitsatz (amtlich)
Im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid für eine KG wird bindend festgestellt, ob eine als Kommanditistin beteiligte gemeinnützige Körperschaft gewerbliche Einkünfte bezieht und damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Orientierungssatz
In einem Einheitswertbescheid für eine KG wird auch für Zwecke der Vermögensteuer bindend festgestellt, ob eine als Kommanditistin beteiligte gemeinnützige Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt. Eine Beteiligung an einem gemeinsam betriebenen Gewerbebetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 12 VStG 1974.
Normenkette
AO 1977 §§ 14, 182 Abs. 1; EStG 1971 § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1974 § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1975 § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Fassung: 1985-12-19; KStG 1968 § 4 Abs. 1 Nr. 6; VStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 12
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.05.1984; Aktenzeichen I 714/79 K) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb im Jahre 1968 aufgrund testamentarischer Verfügung eine Beteiligung als Kommanditistin an der A-KG mit der Auflage, die Erträge für den Bau eines Altenheims zu verwenden. Die Klägerin, eine GmbH, verfolgte in den Streitjahren gemeinnützige Zwecke. Einzige Komplementärin der A-KG war die B-GmbH. Die A-KG selbst verpachtete in den Streitjahren ihr Anlagevermögen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die C-AG. Im Dezember 1973 veräußerte die A-KG ihre hundertprozentige Beteiligung an der C-AG. Im Betriebsvermögen der A-KG befand sich seit Dezember 1973 ausschließlich Grundbesitz, der an die C-AG verpachtet wurde.
Mit Gewinnfeststellungsbescheiden des Finanzamts (FA S) wurden der Klägerin die festgestellten Gewinnanteile an der A-KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Anteile am Einheitswert des Betriebsvermögens zugerechnet. Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) veranlagte auf der Grundlage dieser Feststellungen die Klägerin zur Körperschaftsteuer 1973 bis 1976 und setzte die Vermögensteuer auf der Grundlage des festgestellten Einheitswerts des Betriebsvermögens zum 1.Januar 1974 fest. Die dagegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es wertete für das Streitjahr 1973 die Beteiligung an der A-KG als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ab 1.Januar 1974 sah es darin eine reine Vermögensverwaltung und verneinte die Körperschaftsteuer- und Vermögensteuerpflicht.
Mit der Revision rügt das FA die unrichtige Rechtsanwendung durch das FG und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin hält das Urteil für richtig und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG war insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage war abzuweisen (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Klägerin unterlag in den Streitjahren der Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer, da sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt.
2. Gemeinnützige Körperschaften waren nach den in den Streitjahren geltenden Vorschriften von der Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer nicht befreit, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielten (§ 4 Abs.1 Nr.6 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- i.d.F. vom 13.Oktober 1969, BGBl I 1969, 1869, BStBl I 1969, 633; § 3 Abs.1 Nr.12 des Vermögensteuergesetzes --VStG-- i.d.F. des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17.April 1974, BGBl I 1974, 949, BStBl I 1974, 233).
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nach § 14 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) i.d.F. vom 26.März 1969 (BGBl I 1969, 270, BStBl I 1969, 158) --jetzt § 14 der Abgabenordnung (AO 1977)-- eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
3. Das für die Gewinnfeststellung der A-KG zuständige FA S hat für die Streitjahre mit bindender Wirkung festgestellt, daß die Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat.
Das FA S hat festgestellt, daß die A-KG in den Streitjahren ein gewerbliches Unternehmen betrieb und daß die Klägerin als Mitunternehmerin an dieser Personengesellschaft beteiligt ist. Damit hat das FA S nicht nur mit bindender Wirkung (§ 182 Abs.1 AO 1977) festgestellt, daß die Klägerin aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 427, BStBl II 1984, 751). Es hat auch bindend über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs der Klägerin entschieden.
Der Oberbegriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs umfaßt auch den Begriff Gewerbebetrieb (BFH-Beschluß vom 8.November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Mit der Feststellung, daß die Klägerin als Mitunternehmerin gemeinsam ein gewerbliches Unternehmen betrieb (vgl. BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762), hat das FA S somit auch festgestellt, daß die Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt (vgl. auch Scholtz in Koch, Abgabenordnung, § 14 Rdnr.16; Kießling/Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 1988, Tz.252; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 5 A. 105; Märkle, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 6.Aufl., S.217).
Bei der Feststellung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt es sich nicht um ein nur den einzelnen Gesellschafter betreffendes Steuermerkmal, das im Rahmen seiner Veranlagung unabhängig von der einheitlichen Gewinnfeststellung getroffen werden könnte (BFH-Urteil vom 10.Juli 1986 IV R 12/81, BFHE 147, 63, 70, BStBl II 1986, 811). Da über die Art der Tätigkeit der Gesellschafter einer Personengesellschaft nur einheitlich mit Bindungswirkung entschieden werden kann und da eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin nur im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs möglich ist, kann auch die Entscheidung über den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin nur einheitlich durch das für die Gewinnfeststellung zuständige FA getroffen werden.
4. Da der Feststellungsbescheid nicht Gegenstand des Verfahrens ist (§ 42 FGO), kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Klägerin auch in den Veranlagungszeiträumen nach Wegfall der Betriebsaufspaltung gegeben war und ob der gesetzliche Tatbestand des rückwirkend anwendbaren § 15 Abs.3 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19.Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436) erfüllt war.
5. Entsprechendes gilt für den Einheitswert- und Vermögensteuerbescheid zum 1.Januar 1974 vom 21.Februar 1978. Mit der im Einheitswertbescheid des FA S getroffenen Feststellung über die Beteiligung der Klägerin am Betriebsvermögen der A-KG wurde auch für Zwecke der Vermögensteuer mit bindender Wirkung festgestellt, daß die Klägerin einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielt (§ 182 Abs.1 AO 1977).
Eine Beteiligung an einem gemeinsam betriebenen Gewerbebetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 3 Abs.1 Nr.12 VStG 1974 (vgl. oben Abschn.II.3.). Da der Einheitswertbescheid des FA S nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, kann der erkennende Senat auch insoweit nicht prüfen, ob das Vermögen der A-KG in diesem Bescheid zutreffend als Betriebsvermögen beurteilt wurde.
Fundstellen
BStBl II 1989, 134 |
BFHE 146, 500 |
BFHE 1989, 500 |
BB 1989, 543-543 (LT1) |
DB 1989, 27-28 (LT) |
HFR 1989, 124 (LT) |
WPg 1989, 210 (S) |
StRK, R.47 (LT) |
Information StW 1989, 113 (T) |