rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansparabschreibung für GmbH & Co KG als Existenzgründer

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine GmbH & Co KG ist als Existenzgründer i.S.d. § 7g Abs. 7 EStG anzuerkennen, wenn sowohl die GmbH als auch der Kommanditist jeweils für sich als Existenzgründer anzuerkennen sind.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1, 3, 7, § 4 Abs. 1, § 5; FGO § 69 Abs. 3 S. 1

 

Tenor

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 27.02.2008 wird in Höhe von 33.712,80 EUR von der Vollziehung ausgesetzt.

2. Der Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 28.02.2008 wird insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als ein höherer Gewerbesteuermessbetrag als 828 EUR festgesetzt worden ist.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob eine GmbH & Co KG Existenzgründerin im Sinne der Vorschriften der Ansparabschreibung sein kann.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 27.08.1999 gründeten G. und A. die A Möbelhaus und Schreinerei Beteiligungsgesellschaft GmbH. Am Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR war Herr G. mit 98 %, im Übrigen Herr A beteiligt. Noch am selben Tag räumte Herr A. dem weiteren Gesellschafter der GmbH ein Ankaufs- und Erwerbsrecht an seiner Beteiligung zum Nennwert ein. Mit Vertrag vom 12.12.2001 nahm Herr G. dieses Angebot an.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 26.08.1999 wurde die Antragstellerin gegründet. Komplementärin der KG wurde die bereits genannte A. Möbelhaus und Schreinerei Beteiligungsgesellschaft GmbH. Sie ist am Vermögen der KG nicht beteiligt. Einziger Kommanditist der KG ist Herr G. Er übernahm eine Haft- und Pflichteinlage in Höhe von 5.000 EUR.

Die Antragstellerin übernahm das bewegliche Anlagevermögen und den Firmenwert der Firmen Erich A GmbH und Erich A Vermietungs-GmbH & Co KG. Ihre geschäftliche Betätigung begann im Jahr 1999.

In der Bilanz auf den 31.12.2004 wies die Antragstellerin einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von 50.585 EUR aus. Hiervon entfielen auf eine neu gebildete Rücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG 42.000 EUR.

In ihrer Bilanz auf den 31.12.2006 wies die Antragstellerin diese Rücklage noch aus. In Höhe von 12.000 EUR war die Rücklage aufgelöst worden, weil die Antragstellerin Investitionen in Höhe von 27.650 EUR getätigt hatte. Ihrer Gewinnermittlung fügte die Antragstellerin eine Aufstellung über die Entwicklung der Ansparabschreibung bis zum 31.12.2006 bei. In dieser erläuterte die Antragstellerin die beabsichtigten Investitionen und bezeichnete die voraussichtlich zu erwerbenden Gegenstände und ihre voraussichtlichen Anschaffungskosten.

Der Antragsgegner löste diese Rückstellung zum 31.12.2006 Gewinn erhöhend auf. Dabei erfolgte zusätzlich ein Zinszuschlag in Höhe von 3.712,80 EUR. Insgesamt erhöhte der Antragsgegner den Gewinn um 33.712,80 EUR. Dementsprechend erging am 27.02.2008 der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006. Der Gewerbesteuermessbescheid 2006 erging am 28.02.2008. Gegen beide Bescheide hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt, den der Antragsgegner noch nicht beschieden hat. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 13.03.2008 abgelehnt.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Sie trägt vor, dass auch eine GmbH & Co KG Existenzgründerin sein könne. Nach der ausdrücklichen Fassung des Gesetzes seien Existenzgründer sowohl natürliche Personen, Personengesellschaften, deren Gesellschafter natürliche Personen seien aber auch Kapitalgesellschaften, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Anerkennung als Existenzgründer erfüllten. Die Tatsache, dass im Gesetz die GmbH & Co KG nicht genannt sei, sei ein gesetzgeberisches Versehen. Unstreitig sei Herr G. Existenzgründer im Sinne der Vorschriften des § 7 g EStG. Er habe daher Anspruch auf Aufrechterhaltung der Ansparrücklage, auch wenn die Gesellschaft als GmbH & Co KG geführt werde. Auch der Antragsgegner habe im Rahmen einer Betriebsprüfung der Jahre 2002 bis 2004 die Bildung der Rücklage nicht beanstandet und damit zu erkennen gegeben, dass eine GmbH & Co KG Existenzgründerin sein könne.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2006 und den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2006, jeweils vom 28.02.2008 in Höhe von 33.712,80 EUR von der Vollziehung auszusetzen,

hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Aussetzungsantrag abzuweisen.

Er trägt vor, als Existenzgründer im Sinne der Vorschrift des § 7 g Abs. 7 EStG kämen nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Personengruppen in Betracht. Die GmbH & Co KG sei jedoch in der Gesetzesnormierung nicht enthalten. Sie erfülle daher die Voraussetzungen eines Existenzgründers nicht. Zwar sei Herr G. Existenzgründer im Sinne des § 7 g Abs. 7 Nr. 1 EStG. Bediene er sich jedoch der Rechtsf...

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