rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH & Co. KG als „Existenzgründerin” im Bereich der Ansparrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn die Rechtsform der GmbH & Co. KG in § 7g Abs. 7 EStG 2002 nicht ausdrücklich aufgeführt ist, so ist gleichwohl ernstlich zweifelhaft, ob eine GmbH & Co. KG auch dann nicht als Existenzgründerin i.S. d. § 7g Abs. 7 S. 2 EStG 2002 anzuerkennen ist, wenn die einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH sowie einzige Kommanditistin unstreitig eine Existenzgründerin ist.

 

Normenkette

EStG 2002 § 7g Abs. 3, 7 Sätze 1, 2 Nrn. 2-3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide vom 4. Oktober 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag wird für das Jahr 2003 in Höhe von 5.750 EUR und für das Jahr 2004 in Höhe von 1.785 EUR ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Etwaige Mehrkosten durch die Anrufung des unzuständigen Finanzgerichts Niedersachsen trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

Die Existenzgründerin M. G. ist einzige Gesellschafterin der Komplementär- GmbH wie auch einzige Kommanditistin der Antragstellerin. Trotzdem versagte der Antragsgegner ihr nach einer Betriebsprüfung die Bildung einer Existenzgründerrücklage nach § 7g Abs. 7 EStG und erhöhte infolgedessen (nach den Berechnungen der Antragstellerin) mit Bescheiden vom 4. Oktober 2007 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2003 um 5.750 EUR sowie für 2004 um 1.785 EUR bzw. minderte ihn für das Jahr 2005 um 6.235 EUR.

Dagegen legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde, und beantragte laut telefonischer Auskunft des Antragsgegners im November 2007 zugleich mit ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entsprechender Feststellungsbescheide auch Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbetragsbescheide. Nachdem der Antragsgegner ein entsprechendes Begehren versehentlich nur wegen der einheitlichen und gesonderten Feststellung abgelehnt hatte, gingen beide Beteiligten aber davon aus, dass auch eine Ablehnung wegen der Gewerbesteuermessbescheide vorliege. Deshalb forderte der Antragsgegner die beteiligten Gemeinden daher auch nicht mehr zu einem Abwarten bei der Vollziehung der Folgebescheide auf. Daraufhin hat die Antragstellerin – allerdings beim Finanzgericht Niedersachsen (unter Hinweis auf eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung und der Gewerbesteuermessbetragsbescheide durch den Antragsgegner) – Aussetzung der Vollziehung beantragt. Diesen Antrag hat das Finanzgericht Niedersachsen sowohl auf die Gewerbesteuermessbetragsbescheide als auch auf Feststellungsbescheide bezogen und durch Beschluss an das Finanzgericht des Landes Sachsen- Anhalt verwiesen.

Die Antragstellerin meint, ihr stehe die begehrte Ansparabschreibung zu, weil der Begriff des Existenzgründers – jedenfalls nach Literaturmeinung – weit auszulegen sei und daher auch dann zu bejahen sei, wenn die Beteiligten der betreffenden Gesellschafter ihrerseits Existenzgründer seien, wie hier.

Die Antragstellerin beantragt wörtlich „zunächst nur”,

die streitigen Gewerbesteuermessbeträge in Höhe von insgesamt 1.300 EUR von der Vollziehung auszusetzen,

hat aber zugleich ihre Einspruchsbegründung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der genannte Betrag von 1.300 EUR sich aus einer Verminderung des Messbetrages für das Jahr 2003 von 5.750 EUR sowie für das Jahr 2004 von 1.785 EUR und aus einer Erhöhung des Messbetrages für das Jahr 2005 von 6.235 EUR zusammensetzt.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner meint, nach dem Ergebnis der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder unterfielen Personengesellschaften, an denen eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin sei, nicht dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm.

Dem Gericht haben die den Streitfall betreffenden Akten mit Ausnahme der Rechtsbehelfsakte vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag betrifft (entgegen der bisherigen Behandlung durch das Finanzgericht Niedersachsen) nur die Gewerbesteuermessbetragsbescheide, denn der konkret gestellte Antrag nennt nur diese und ist überdies sowohl durch das Wort „zunächst” als auch durch die dort genannten Beträge und die spätere dementsprechende Aufschlüsselung der Gewerbesteuermessbeträge eindeutig begrenzt.

Allerdings ist der Antrag insoweit unzulässig, als die Antragstellerin – wie ihre Aufschlüsselung im Einspruchsschreiben zeigt – für das Jahr 2005 eine Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrages anstrebt.

Im Übrigen, d. h. soweit die Antragstellerin für die Jahre 2003 und 2004 eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages begehrt, ist der Antrag jedoch zulässig. Zwar fehlt nach den bisher von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen eine vorherige Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wegen der Gewerbesteuermessbetragsbescheide durch de...

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