Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatsächliche Rückgewähr des Entgelts als Voraussetzung für Entgeltsminderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vereinbarung einer Herabsetzung des Entgeltes reicht für eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG nicht aus, wenn das Entgelt bereits vereinnahmt worden ist. Hinzukommen muss in diesem Fall noch die tatsächliche Rückgewähr des vereinbarten Minderungsbetrages. Dies gilt unabhängig davon, ob die Umsätze nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten versteuert werden.
2. Der Rechnungsempfänger muss demgemäß den Vorsteuerabzug erst dann nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG berichtigen, wenn er von dem Rechnungsaussteller den Umsatzsteuerminderungsbetrag zurückerhalten hat.
2. Nur der unrichtige Steuerausweis gibt dem Rechnungsaussteller das Recht zur Berichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG und nur der berechtigterweise berichtigende Rechnungsaussteller löst die Berichtigungspflicht des Rechnungsempfängers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG aus.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 1 Nrn. 2, 1, § 14 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus einem Bootsverkauf in Höhe von 13.043,48 DM gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Der Kläger betreibt seit dem 01. Januar 1991 in K. unter der im Handelsregister zu … eingetragenen Firma BootCenter … den Im- und Export, An- und Verkauf, Wartung und Instandsetzung sowie Vermietung (Charter) von Wasserfahrzeugen aller Art. Am 02. Januar 1993 veräußerte er ein Boot des Typs Chris Craft 302 Crowne an D. R. (DR) für insgesamt 216.000 DM. Die Erwerberin unterhielt mit diesem Boot ein Charterunternehmen. Aufgrund von Umzugsabsichten in das Ausland bot DR dem Kläger das Boot zum Rückkauf an. Mit Kaufvertrag vom 15. November 1995 veräußerte sie sodann an ihn das Boot zum Preis von 86.956,52 DM zuzüglich Umsatzsteuer von 13.043,48 DM = 100.000 DM. Darüber hinaus erteilte sie unter dem 30. Oktober 1995 Rechnung mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis. Die ausgewiesene Umsatzsteuer machte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung 1995 als Vorsteuer geltend.
Unter dem Datum vom 07. August 1996 übersandte die Veräußererin dem Kläger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis über 100.000 DM, der der Kläger mit Schreiben vom 19. November 1996 widersprach. Die Originalrechnung vom 30. Oktober 1995 sandte er der Veräußererin nicht zurück.
Im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung für das Kalenderjahr 1996 wurde der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG unter Hinweis darauf korrigiert, dass die Rechnungsausstellerin am 07. August 1996 die Rechnung vom 30. Oktober 1995 gemäß § 14 Abs. 2 UStG berichtigt und in der berichtigten Rechnung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte.
Das Finanzamt (FA) schloss sich den Feststellungen des Prüfers (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 16. April 1998) an und erließ am 10. August 1998 einen gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten und den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebenden Bescheid für 1996 über Umsatzsteuer.
Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung hielt das FA daran fest, dass durch die Berichtigung der ursprünglichen Rechnung und der Erteilung einer Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG nicht mehr gegeben seien. Der bereits in Anspruch genommene Vorsteuerabzug sei deshalb gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG zu berichtigen. Die Berichtigung sei zutreffend im Jahre 1996, dem Jahr in dem die Rechnung berichtigt worden sei, vorgenommen worden (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 01. September 1999 Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 21. September 1999 bei Gericht eingegangene Klage, mit der sich der Kläger gegen die zu seinen Ungunsten vorgenommene Vorsteuerberichtigung wendet. Er macht geltend, Voraussetzung einer wirksamen Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG sei, dass der leistende Unternehmer in seiner Rechnung einen höheren Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen habe, als er für den Umsatz schulde. Ob diese einschränkende Bedingung beim leistenden Unternehmer überhaupt vorliege, habe das FA bislang nicht dargelegt sondern offenbar lediglich vorausgesetzt. Die Veräußererin des Bootes habe im Rahmen eines handelsüblichen Geschäfts unter Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung als Unternehmer ein Boot an ihn veräußert, womit ihm der Vorsteuerabzug zustehe. Nach Abschluss dieses Geschäfts bestehe für die Veräußererin keine Möglichkeit zur Rechnungsberichtigung mehr. Einer anders lautenden nachträglichen Willensäußerung könne keine Bedeutung zukommen, solange die Voraussetzungen zu einer Rechnungsberichtigung nicht vorlägen. Daß die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung gegeben seien, habe das beklagte FA nicht dargetan.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die in dem angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vorgenommene Vorst...