Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Geschäftsführerbezügen nach DBA-Belgien. BVBA/SPRL
Leitsatz (redaktionell)
1. Die BVBA/SPRL ist eine Kapitalgesellschaft i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DBA-Belgien, so dass Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in der Bundesrepublik ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der in Belgien ansässigen Kapitalgesellschaft bezieht, in Belgien besteuert werden.
2. Dies gilt auch für die Entlohnung einer nicht lediglich überwachenden bzw. kontrollierenden, sondern auch geschäftsführenden Tätigkeit.
3. Das deutsche Besteuerungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Vergütung in Belgien nur teilweise oder überhaupt nicht besteuert wurde, da weder Art. 23 noch Art. 16 des DBA-Belgien eine Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) enthalten und § 50d Abs. 8 EStG im Streitjahr noch nicht anwendbar ist.
4. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht anwendbar, wenn der belgische Staat die streitigen Einkünfte nicht aufgrund einer abweichenden Auslegung des DBA-Belgien, sondern aufgrund innerstaatlicher belgischer Vorschriften teilweise nicht besteuert.
Normenkette
DBA-Belgien Art. 4, 15-16, 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 7, §§ 19, 50d Abs. 8-9
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2005 werden die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002, sowie der den Vorauszahlungsbescheid 2003 nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ersetzende Einkommensteuerbescheid 2003 vom 24. August 2005, dahingehend abgeändert, dass der vom Kläger von der – X – bezogene Arbeitslohn bei Anwendung des Progressionsvorbehaltes in voller Höhe steuerfrei gestellt wird. Der Beklagte hat die danach festzusetzende Einkommensteuer neu zu berechnen und den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Einkommensteuerbescheide 2001, 2002 und 2003 mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen, die der im Inland ansässige Kläger als Geschäftsführer einer in Belgien ansässigen Besloten Vennootschap met Beperkte Aansprakelijkheid (BVBA) bezog, nach Art. 16 oder nach Art. 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA-Belgien) zu behandeln sind.
Der Kläger ist Geschäftsführer der – Z – mit Sitz in P in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben war er in den Streitjahren auch Geschäftsführer der – X – BVBA mit Sitz in O, Belgien (künftig: – X –). Er unterhielt ab dem Jahr 2001 bis einschließlich 2005, also auch in den Streitjahren neben seiner Wohnung in Deutschland auch eine Wohnung in T, Belgien. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die – X – bezog der Kläger im Jahr 2001 (umgerechnet) 46.053,66 EUR, im Jahr 2002 70.246 EUR und im Jahr 2003 81.463 EUR Arbeitslohn von der – X –. Die Tätigkeit für die – X – übte der Kläger teilweise in Belgien und teilweise in Deutschland aus.
Ausweislich der bei den Akten befindlichen Kopien der belgischen Steuererklärungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 sowie der hierzu ergangenen belgischen Steuerbescheide wurde in Belgien nur der Anteil des von der – X – bezogene Geschäftsführergehalts besteuert, der auf die in Belgien ausgeübte Tätigkeit entfiel. Das beklagte Finanzamt …. (Beklagter) teilte das streitgegenständliche Geschäftsführergehalt entsprechend diesem Verhältnis auf und behandelte in den Einkommensteuerbescheiden 2001 vom 17. März 2004 und 2002 vom 23. Dezember 2004 den von den belgischen Steuerbescheiden nicht erfassten Anteil des Gehaltes als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Den verbleibenden Anteil stellte es unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Einkommensteuer frei. Außerdem setzte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 nachträgliche Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2003 fest, bei dem er das für 2002 ermittelte Aufteilungsverhältnis und die dortige rechtliche Behandlung zugrunde legte.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 legte der Kläger am 8. April 2004, gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 sowie den Vorauszahlungsbescheid 2003 jeweils am 13. Januar 2005 Einspruch ein. Am 20. April 2004 änderte der Beklagte den Eink...