Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwandsentschädigungen für die Mitwirkung bei der Steuerberaterprüfung (sog. Prüferentgelte) sind im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Zusammenrechnung bei mehreren Tätigkeiten. Einkommensteuer 1982
Leitsatz (amtlich)
1. Die nebenberufliche Mitwirkung als Prüfer bei der Steuerberaterprüfung ist der Tätigkeit eines Ausbilders im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vergleichbar. Die Prüferentgelte sind daher als Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Der zusätzliche Abzug einer Betriebsausgabenpauschale kommt nicht in Betracht.
2. Bei der Steuerberaterprüfung nach § 35ff StBG handelt es sich um den letzten Teil eines Ausbildungsganges, auch wenn die Prüfung nicht im konkreten Zusammenhang mit einem bestimmten Ausbildungsgang steht, sondern vielmehr als Zugangsvoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung und praktische Tätigkeiten von bestimmter Dauer erfordert.
3. Die Aufwandsentschädigungen aus mehreren nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Nebentätigkeiten sind zu summieren, und dann einmalig um den Freibetrag von 2.400 DM zu kürzen. Ein Abzug höherer Kosten kann nur bei Einzelnachweis erfolgen.
Normenkette
EStG 1981 § 3 Nr. 26 S. 2, § 4 Abs. 4; StBerG § 36; DVStB § 1 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Beamter in der Berliner Finanzverwaltung. Im Streitjahr erzielte er neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und anderen Einkünften Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als Dozent von 3 260,– DM sowie für die Mitwirkung bei der Steuerberaterprüfung von 3 900,– DM.
Bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 wich der Beklagte insoweit von der Erklärung ab, als er die Betriebsausgaben hinsichtlich beider freiberuflicher Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes –EStG– pauschal mit 2 400,– DM ansetzte und die daneben beantragte Betriebsausgabenpauschale von 25 v. H. der Einnahmen aus der Mitwirkung bei der Steuerberaterprüfung nicht berücksichtigte. Dem u. a. dagegen gerichteten Einspruch des Klägers half der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 1983 anderweitig ab, wies ihn aber hinsichtlich der Betriebsausgabenpauschale als unbegründet zurück. Dazu vertrat er die Auffassung, die Prüfungstätigkeit des Klägers sei eine der eines Ausbilders im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG vergleichbare Tätigkeit. Nach Nr. 5 des Erlasses des Senators für Finanzen vom 19. Juni 1981 (Steuer- und Zollblatt für Berlin –StZBl– S. 978) und dem gleichlautenden Schreiben des Bundesministers der Finanzen –BdF– vom 19. Juni 1981 (Bundessteuerblatt –BStBl– I S. 502) sei die Tätigkeit eines Prüfers bei einer Prüfung, die zu Beginn, im Verlaufe oder als Abschluß einer Ausbildung abgenommen werde, wegen des Zusammenhangs zwischen Prüfung und Ausbildung mit der Tätigkeit eines Ausbilders vergleichbar. Das gelte auch für die Steuerberaterprüfung. Für die Teilnahme daran schreibe das Steuerberatungsgesetz –StBerG– zwar eine bestimmte Ausbildung vor der Prüfung nicht vor. Die Steuerberaterprüfung sei aber im weiteren Sinne der Abschluß einer Ausbildung. Das ergebe sich daraus, daß für die Teilnahme an der Prüfung u. a. nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG Voraussetzung sei, daß der Bewerber ein bestimmtes Hochschulstudium abgeschlossen habe und anschließend drei Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich tätig gewesen sei.
Dem treten die Kläger mit der vorliegenden Klage entgegen. Sie sind der Auffassung, die Steuerberaterprüfung sei kein Ausbildungsabschluß. Vielmehr setze die Teilnahme hieran lediglich abgeschlossene Ausbildungen voraus. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung, wonach Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Teilnahme an der Steuerbevollmächtigten- oder Steuerberaterprüfung Fortbildungskosten und damit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig seien.
Demnach seien von den Prüfervergütungen 25 v. H., höchstens 1 200,– DM als Betriebsausgaben abzuziehen. Diese von der Verwaltung gewährte Pauschale sei auch von den Gerichten zu beachten, weil es sich um eine Schätzung handele, die der Gleichmäßigkeit der Besteuerung diene. Sie führe im Streitfall auch nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Das Prüferentgelt sei für die im Zusammenhang mit der Zulassungsbesprechung, für die Korrektur von 65 Klausuren, für zwei Fahrten zum Mitkorrektor und für Fahrten zum Abholen und Zurückbringen der Klausuren vom bzw. zum Senator für Finanzen entstandene Aufwendungen sowie für die durch die Abnahme von fast ganztägigen mündlichen Prüfungen an 11 Tagen in den Räumen des Senators für Finanzen entstandene Mehraufwendungen einschließlich Fahrtkosten gezahlt worden.
Die Kläger beantragen unter Rücknahme der Klage im übrigen,
den Einkommensteuerbescheid 1982 vom 9. September 1983 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 1...