Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit der Abgabe von Hotelschecks mit Preisvergünstigung
Leitsatz (redaktionell)
- Der entgeltliche Erwerb des in Form eines Hotelgutscheins verbrieften Rechts auf Inanspruchnahme einer Leistung des Veräußerers „auf Abruf”, die ohne konkrete Bestimmung des Leistungsgegenstands darin besteht, dass er unter Gewährleistung seiner Leistungsbereitschaft für ein Jahr an dem Zustandekommen eines zukünftigen Beherbergungsvertrages zwischen dem Kunden und näher bestimmten Hotels zu vorab benannten günstigen Preiskonditionen mitwirkt, stellt einen Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar.
- Der Verkauf des Hotelschecks ist als sonstige Leistung eigener Art zu beurteilen, die unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und dem Ort der Leistung gemäß § 3a Abs.1 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig ist.
- Der Schwerpunkt der Leistung ist in der ständigen Leistungsbereitschaft während der einjährigen Gültigkeit des Hotelschecks zu sehen, während der Tätigkeit bei Aushandlung der Vertragskonditionen und Einlösung des Schecks nur eine untergeordnete, die Leistung nicht prägende Bedeutung beizumessen ist.
- Die Leistungsbereitschaft als solche kann bereits Inhalt einer umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung sein, wenn die Leistungsbereitschaft vereinbarungsgemäß unabhängig davon honoriert wird, ob und in welchem Umfang eine tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung erfolgt.
- Der Annahme einer Vermittlungsleistung i. S. d. § 3a Abs.2 Nr. 4 UStG steht entgegen, dass es sich hierbei lediglich um einen unwesentlichen Bestandteil der einheitlichen sonstigen Leistung handeln könnte.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 6 Abs. 1; BGB §§ 293, 615
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Steuerbarkeit der Abgabe von Schecks, deren Erwerb den Kunden der Klägerin hauptsächlich die Möglichkeit bietet, vergünstigt Hotelleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin erzielt ihre Einnahmen überwiegend aus dem Verkauf von Schecks an private Kunden. Sie bietet ihre Dienste über Vertriebspartner, Anzeigen in Zeitschriften und über das von ihr betriebene Internetportal an.
Der von der Klägerin im Streitjahr 2007 vertriebene Scheck berechtigt den Käufer dazu, mit bis zu zwei Personen bzw. mit einer Familie bis zu drei Nächte in einem Hotel, welches mit der Klägerin entsprechende Vereinbarungen getroffen hat, zu übernachten. Wurde das Hotel unter Hinweis auf den bei der Klägerin erworbenen Scheck gebucht, so entstehen für die Übernachtungen selbst keine weiteren Kosten. Allerdings sind die Inhaber der Schecks nach den weiteren Vertragsbedingungen verpflichtet, an jedem Tag ihres Aufenthaltes für einen vom Hotel vorgegebenen Mindestbetrag das Frühstück und das Abendessen im Hotel einzunehmen oder – bei Nichtinanspruchnahme dieser Leistungen – zumindest den entsprechenden Mindestbetrag zu bezahlen. Die Schecks können problemlos vom Erwerber an andere Personen zur Nutzung weitergegeben werden und eignen sich daher auch – worauf die Klägerin in ihrer Werbung ebenfalls hinweist – als Geschenk.
Interessierte Kunden können außer den Schecks auch zu einem Jahresbeitrag eine Clubmitgliedschaft oder eine für ein Jahr gültige Karte erwerben. Die Karte berechtigt den Inhaber unbegrenzt für ein Jahr zur Nutzung des Hotelangebotes der Klägerin, die ebenfalls auf ein Jahr angelegte Clubmitgliedschaft berechtigt zum Bezug verbilligter Schecks. Exklusiv für Clubmitglieder und Karteninhaber hält die Klägerin weitere Vergünstigungen und Angebote bereit (Pauschalreisen, verbilligte Eintrittskarten, Einkaufsvergünstigungen etc., siehe Seiten 270 bis 274 des Katalogs 2007).
Das Angebot der Klägerin erstreckte sich nach deren Angaben im Jahr 2007 auf insgesamt 2.658 Hotels. Die Hotels werden in einem von der Klägerin herausgegebenen Katalog oder auf ihrer Internetseite beschrieben mit der jeweiligen Angabe, welcher Mindestbetrag für Frühstück und Abendessen zu kalkulieren sei und in welche Zeiten das Hotel für Kunden der Klägerin Zimmerkontingente zur Verfügung stellt.
Auf der Internetseite der Klägerin werden nicht nur sämtliche ihrer Vertragshotels vorgestellt und die Konditionen bezüglich möglicher Reisezeit und der zu erwartenden Kosten bei Nutzung eines Schecks benannt, sondern darüber hinaus enthält der Internetauftritt auch noch diverse weitere Rubriken, auf denen der Besucher der Website Hotelbewertungen und Reiseberichte anderer Kunden studieren kann. Außerdem werden auf der Website von der Klägerin aktuelle Hoteltipps gegeben und es werden diverse weitere Angebote beworben (Pauschalreisen, Veranstaltungen, Verkaufsangebote), die sich insbesondere an Karten-Inhaber und Clubmitglieder richten.
Die Erwerber der Hotelschecks sind nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB – der Klägerin gehalten, sich selbst zunächst direkt mit dem au...