Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist der geldwerte Vorteil nach der sog. 1 % Methode zu berechnen
Leitsatz (redaktionell)
- Kann der Nachweis der nach Weisung des Arbeitgebers ausschließlichen geschäftlichen Nutzung eines an einen Arbeitnehmer überlassenen Firmen-PKW nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden, so ist ein nach der 1%-Regelung zu bemessender geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des Kfz der Lohnsteuer zu unterwerfen.
- Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn es mehrfach unrichtige oder unvollständige Eintragungen in Bezug auf Umwegstrecken und Fahrten zur Werkstatt oder Tankstelle enthält. Vergessene Eintragungen müssen unverzüglich korrigiert werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3, § 8 Abs. 2 S. 2, § 42d
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmen-PKW durch einen Arbeitnehmer der Klägerin.
Im Rahmen einer vom Beklagten bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.05.2001 traf die Prüferin die Feststellung, dass die Klägerin dem Arbeitnehmer A einen Firmen-PKW zur Verfügung gestellt hatte. Der Arbeitnehmer, wohnhaft in B., ist im Außendienst tätig und beginnt seine Dienstreisen regelmäßig von zu Hause aus, wo er sie auch wieder beendet. Mit Schreiben vom 31.01.1992 hatte die Klägerin dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass das Fahrzeug ausschließlich geschäftlich genutzt werden solle und zum Nachweis ein Fahrtenbuch geführt werden müsse. Die Prüferin gelangte nach Durchsicht der für die Zeit vom 27.09.1999 bis 31.05.2001 vorgelegten Fahrtenbücher für den PKW VW Passat mit amtlichem Kennzeichen zu der Ansicht, dass diese nicht als ordnungsgemäß geführt anerkannt werden könnten, da die inhaltlichen Angaben teilweise nicht mit den dazu vorgelegten Belegen und Unterlagen übereinstimmten. Für den Zeitraum 01.01.1999 bis 26.09.1999, in dem der Arbeitnehmer noch den PKW mit amtlichen Kennzeichen (Opel Vectra) gefahren hatte, fehlte ein Fahrtenbuch. Daher sei, so die Prüferin, für den gesamten Prüfungszeitraum eine Berechnung des geldwerten Vorteils nach der sog. 1 %-Methode vorzunehmen; der Vorteil betrage - bei personengerechter Brutto-Einzelberechnung - 5.284,49 DM (Tz. 1 des Prüfungsberichts vom 04.09.2001).
Der Beklagte erließ entsprechend am 06.09.2001 einen auf § 42 d des Einkommensteuergesetzes -EStG- gestützten Lohnsteuerhaftungsbescheid über 5.284,49 DM.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, die die Klägerin im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Arbeitnehmer A habe das Firmen-Fahrzeug nicht zu privaten Zwecken genutzt; dies sei auf Grund der von ihm gefertigten Aufzeichnungen nachgewiesen. Die vom Beklagten aufgeführten Mängel der Fahrtenbücher habe der Arbeitnehmer im Rahmen einer Besprechung mit der Prüferin am 16.08.2001 aufgeklärt; es habe sich im Wesentlichen um einige nur wenige Meter betragende Fahrten zur Werkstatt oder zur Tankstelle gehandelt, die versehentlich nicht eingetragen gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 12.06.2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Klägerin zu weiteren Beanstandungen betr. des Fahrtenbuchs Stellung genommen. Die Ehefrau des Arbeitnehmers A sowie deren Sohn, 28 Jahre alt und nicht mehr im Haushalt der Eltern lebend, verfügten beide selbst über Fahrzeuge; die Ehefrau fahre einen Opel Vectra. Insgesamt sei damit der Beweis einer ausschließlich betrieblichen Nutzung des Firmenfahrzeuges durch den Arbeitnehmer geführt.
Die Klägerin beantragt,
den angefochtenen Lohnsteuerhaftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wendet ein, die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers reichten nicht aus, um von der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs.1 Nr.4 EStG abzusehen. Die Klägerin selbst habe in der Besprechung mit der Prüferin bzw. schriftsätzlich im Klageverfahren gewisse Mängel des Fahrtenbuches eingeräumt; hinzu kämen noch weitere Beanstandungen. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf dessen Schriftsatz vom 19.07.2002 Bezug genommen.
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 90 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Lohnsteuerhaftungsbescheid ist rechtmäßig; der Beklagte hat zu Recht einen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers A wegen Nutzung des Firmen-PKW zu Privatzwecken zugrunde gelegt.
Gemäß § 8 Abs.2 S.2 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG sind für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken für jeden Kalendermonat Einnahmen in Höhe von 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese private Nutzung kann gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG davon abweichend mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen an...