Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Unüblichkeit einer Vereinbarung mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung
Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße Unüblichkeit einer Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung i.s.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
2. Sind die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Höhe nach angemessen, so sind sie nicht deshalb verdeckte Gewinnausschüttung, weil sie in kurzem zeitlichen Abstand angehoben wurden.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im Wesentlichen die Frage, ob die an den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer in kurzen zeitlichen Abständen erfolgten Gehaltserhöhungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.
Die Klägerin ist eine am 1.9.2000 errichtete GmbH, die ihren aktiven Geschäftsbetrieb im April 2001 aufgenommen hat (Bl. 6, 15, 29 Akte "Allgemeines" = AA). Unternehmensgegenstand der Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 5 AA):
"das Betreiben einer Luft-Bahn-See-LKW Spedition, die Chassievermietung, Zollabfertigungen, der Import und Export, die Lagerei und Logistik sowie die Vermittlung von Transporten."
Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.000 EUR (Bl. 15 AA).
Alleiniger Gesellschafter und - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter - Geschäftsführer der Klägerin ist Herr S (GGf; Bl. 5, 11, 28 AA).
Der GGf wurde durch Gesellschafterversammlungs-Beschluss der Klägerin vom 17.4.2001 zum Geschäftsführer bestellt (Bl. 17 Rb-A). § 2 seines Anstellungsvertrags vom 17.4.2001 lautet (Bl. 29 AA):
"Herr ... (S) erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein Monatsgehalt von brutto DM 7.000,-. Für den Eintrittsmonat April 2001 wird das Bruttogehalt anteilig berechnet. Das Gehalt wird unter Einbehalt der gesetzlichen Abzüge am Ende eines jeden Kalendermonats auf sein Konto überwiesen. Mit dem Monatsgehalt ist die Verfügung für etwaige Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten. Herr ... (S) erhält von der Gesellschaft einen Geschäftswagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen darf. Die auf diesen Sachbezug entfallende Steuer trägt Herr ... (S). Herrn ... (S) werden sämtliche Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages entstehen, einschließlich Reise- und Bewirtungskosten in nachgewiesener Höhe, ansonsten entsprechend den jeweils geltenden steuerlich zulässigen Höchstsätzen, ersetzt. Herr ... (S) erhält jeweils ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts. Dieses wird fällig am 30.7 und am 30.11. eines jeden Kalenderjahres. Da der Dienstbeginn erst im Laufe des ersten Halbjahres 2001 erfolgt, wird ein Urlaubsgeld in 2001 nicht gezahlt. Als Weihnachtsgeld für 2001 wird ein halbes monatliches Gehalt gezahlt und per 30.11.2001 abgerechnet. Herr ... (S) erhält außerdem eine Tantieme in Höhe von 15% des Jahresüberschusses der Steuerbilanz nach Verrechnung mit Verlustvorträgen, jedoch vor Abzug von gewinnabhängigen Steuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) sowie dieser und anderer Tantiemen an ihn. Nachträgliche Änderungen des Bilanzgewinns, z.B. durch eine steuerliche Betriebsprüfung, sind unbeachtlich. Die Tantieme ist nach Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft fällig."
Gemäß § 5 ist der Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt zulässig. Eine Auflösung des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen ist jederzeit möglich. Gemäß § 6 bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Anstellungsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Bl. 30 AA).
In einer unter dem 29.6.2001 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Klägerin wurde folgender Beschluss gefasst (Bl. 39 AA): "Die Gesellschafterversammlung beschließt, die Geschäftsführerbezüge auf DM 10.000,- ab 01. Juli 2001 und ab 01. August 2001 auf DM 15.000,- zu erhöhen. Der Geschäftsführer, Herr ... (S), wird beauftragt, entsprechende Verträge im Namen der Gesellschaft abzuschließen."
Beschlussgemäße Vertragsergänzungen erfolgten durch schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem GGf am 29.6. und am 31.7.2001 (Bl. 32, 33 AA).
Die Klägerin erzielte folgende Umsatzerlöse und Gewinne (Bl. 14, 17 Bilanz-A):
|
Umsatzerlöse |
Gewinne (nach Geschäftsführervergütung und Steuern) |
|
DM |
EUR |
DM |
EUR |
2000 |
0 |
0 |
-30.892,86 |
-15.795,27 |
2001 |
(6,4) Mio. |
(3,2) Mio. |
78.119,00 |
39.942,00 |
Die Klägerin leistete an den GGf im Streitjahr folgende Vergütungen bzw. stellte diese gewinnwirksam zurück (Bl. 15 Bilanz-A):
2001 |
DM |
in EUR |
erfolgsunabhängig (Festgehalt) |
124.270 |
63.538,07 |
erfolgsabhängig (Tantieme) |
19.363 |
9.900,00 |
gesamt |
143.633 |
73.438,07 |
Bei der Berechnung der Tantieme wurde der Jahresüberschuss 2001 nicht um den Verlustvortrag aus 2000 gekürzt ...