rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauerschuldzinsen bei Kreditweitergabe (Durchlaufkredit) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz (amtlich)
Ein durchlaufender Kredit, dessen Zinsen nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG ertragserhöhend zu berücksichtigen sind, liegt nicht vor, wenn das Darlehen vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen weitergegeben wird.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin von Hotelgrundstücken in Hamburg und N. Die Grundstücke sind an die Z-GmbH verpachtet, die die Hotels betreibt und an der die Klägerin zu 100 % beteiligt ist. Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung (personelle und sachliche Verflechtung) gegeben sind.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Kalenderjahre 1992 bis 1996 stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin im eigenen Namen Darlehen aufgenommen hatte, die bei der Betriebsgesellschaft (Z-GmbH) als Bankdarlehen passiviert worden waren. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Betriebsprüfung (Stellungnahme vom 13.06.2001 - RB-Akte) ist in den Darlehensverträgen als Verwendungszweck die Finanzierung von Investitionen bzw. Refinanzierung getätigter Investitionen an Gebäuden genannt, die der Klägerin gehören. Vereinbarungen über eine Weitergabe der Darlehensmittel wurden zwischen der Klägerin und der kreditgewährenden Bank nicht getroffen.
Die Darlehensmittel sind von der Betriebsgesellschaft für Ein- und Umbauten sowie für Instandhaltungsmaßnahmen verwendet worden. Bilanzsteuerlich ist unter den Beteiligten inzwischen nicht mehr streitig, dass die Darlehen zunächst bei der Z-GmbH als Verbindlichkeit an die Gesellschafterin auszuweisen und die Zinsen als Betriebsausgaben anzusetzen sind. Bei der Klägerin sind die Zinsen als Betriebseinnahmen und in gleicher Höhe als Betriebsausgabe an das jeweilige Kreditinstitut erfasst worden (abgekürzter Zahlungsweg). Auch hiergegen werden von der Klägerin Einwendungen nicht erhoben.
Auf dieser Grundlage gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich sowohl bei den bei der Z-GmbH zu passivierenden Darlehen als auch bei den bei der Klägerin zu passivierenden Darlehen um Dauerschulden handelte und rechnete beiden gem. § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) Dauerschuldzinsen hinzu.
Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ am 21.08.2000 den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer, der an die Stelle des mit Einspruch angefochtenen Bescheides vom 2.11.1998 trat. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 08.04.2002 zur Post gegeben.
Am 08.05.2002 erhob die Klägerin Klage. Sie wendet sich gegen den mehrfachen Ansatz von Dauerschuldzinsen. Nach ihrer Ansicht handelt es sich um einen Durchlaufkredit. Trotz des gewerbesteuerrechtlichen Konstrukts der Betriebsaufspaltung seien Besitz- und Betriebsunternehmen als einheitlicher Betrieb anzusehen. Die Trennung in Betriebs- und Besitzgesellschaft habe haftungsrechtliche Ursachen; steuerlich solle lediglich vermieden werden, dass durch die Trennung von werthaltigen Wirtschaftsgütern von der Betriebsgesellschaft eine gewerbesteuerliche Entstrickung eintrete. Da mit den Darlehensmitteln lediglich Investitionen des Betriebsunternehmens finanziert worden seien, habe der Anlass für die Aufnahme der Darlehen außerhalb des Betriebes der Klägerin gelegen. Die doppelte Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Weitergabe von Darlehen wäre auch durch die Rechtsprechung des BFH bei Kreditgewährungen innerhalb eines gewerbesteuerlichen Organkreises eingeschränkt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid für 1992 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 21.08.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2002 mit der Maßgabe abzuändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf DM ... herabgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen zwei selbstständige Gewerbebetriebe mit eigenen Gewerbesteuerveranlagungen seien. Damit führten sämtliche Dauerschuldzinsen zu einer Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG. Bei innerhalb einer Betriebsaufspaltung weitergereichten Darlehen könne es aufgrund des einheitlichen Betätigungswillens der beiden Unternehmen nicht zu einer Beurteilung als Durchlaufkredite kommen. Voraussetzung für einen durchlaufenden Kredit sei nämlich, dass der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem außerhalb seines Betriebes liegenden Zweck an einen Dritten weiterleite. Im Streitfall könne hiervon nicht ausgegangen werden, weil die Darlehen ihre Grundlage in dem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen des Besitzunternehmens und der Betriebsgesellschaft hätten.
Durch die Weitergabe der Darlehensmittel an die Betriebsgesellschaft würden die Betriebsmittel der GmbH erheblich verstärkt und damit die Werthaltigkeit der von der Klägerin gehalten Ant...