Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ernstlicher Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung im Rahmen des Verlustrücktrages
Leitsatz (redaktionell)
1) Es besteht kein ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung im Rahmen des Verlustrücktrages, da insoweit eine zeitraumübergreifende Betrachtung anzustellen ist.
2) Es bedarf in diesem Fall auch nicht der Überprüfung des dem Steuerpflichtigen nach dem Verlustrücktrag im Verlustrücktragsjahr verbleibenden Existenzminimums.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 3, § 10d, § 10d Abs. 1, 1 Sätze 2-3, § 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags des Antragstellers im Streitjahr 2000 aus dem Veranlagungszeitraum 2001.
Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Antragsteller erzielte im Jahr 2001 positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 188.923,– DM und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.527.424,– DM. Dieser Betrag wird –soweit dem Antrgsgegner bekannt– einzeln im Schriftsatz des Beklagten vom 16.01.2004 aufgeschlüsselt (Bl. 39 und 40 d. Akte). Im Jahr 2001 wurde eine Verrechnung des Verlustes in Höhe von 144.462,– DM auf die positiven Einkünfte dieses Jahres vorgenommen.
Der Antragsteller beantragte im Einspruchsverfahren den nach dieser Verrechnung verbleibenden Verlust in Höhe von 1.382.962,– DM in voller Höhe auf das Jahr 2000 zurückzutragen.
Im Jahr 2000 hatte er durch die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.195.735,– DM erzielt sowie positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 54.264,00 DM erwirtschaftet. Nach Verrechnung der im Jahr 2000 erzielten Verluste in Höhe von 712.098,– DM verblieb ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 2.537.901,– DM. Darauf berücksichtigte der Antragsgegner einen Verlustvortrag aus 1998 und 1999 in Höhe von 238.733,– DM. Auf Antrag des Steuerpflichtigen wurde durch Änderungsbescheid vom 07.10.2003 der im Jahr 2001 erzielte Verlust entsprechend der im Streitjahr geltenden Regelung des § 10 d Abs. 1 Satz 2, 3 EStG in Höhe von 724.169,– DM in das Jahr 2000 zurückgetragen. Ein darüber hinausgehender Rücktrag war –nach Auffassung des Antragsgegners– aufgrund der Verweisung in § 10 d EStG auf die Regelung des § 2 Abs. 3 EStG im Jahr 2000 nicht möglich. Aus diesem Grunde verblieb dem Antragsteller nach Abzug von Sonderausgaben in Höhe von 36.444,– DM wie einem Verlustvortrag aus Zeiträumen vor 1998 in Höhe von 446.960,– DM ein zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2000 in Höhe von 1.078.356,– DM. Auf diesen Betrag wurde –wie beantragt– der ermäßigte Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG angewandt.
Nach diesen Änderungen wurde sein Einspruch durch Entscheidung vom 31.10.2003 im übrigen als unbegründet zurückgewiesen und sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde abgelehnt. Dagegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte gleichzeitig, die festgesetzte Steuer für 2000 in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen (§ 69 Abs. 3 FGO).
Er begründet dies damit, dass es sich um echte Verluste im Sinne des BFH-Urteils vom 09.05.2001 handele, da er keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen habe, sondern tatsächlich liquide Mittel durch die Investition in Mietobjekte abgeflossen seien.
Auch in seinen Beschlüssen vom 06.03.2002 habe der BFH dann ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG geäußert, wenn der begrenzte Verlustausgleich zu einer Einkommensteuerfestsetzung führe, so dass dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibe. Dies sei jedenfalls immer dann der Fall, wenn die negativen Einkünfte die positiven Einkünfte überstiegen. Dabei sei der allgemeine Hinweis, dass dem Steuerpflichtigen bei positiven Einkünften von mehr als 51.500,– Euro stets ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verblieben, verfassungsrechtlich bedenklich.
Diese Überlegungen seien ebenso auf den Verlustrück- und -vortrag anzuwenden. Dieser diene dem Ausgleich zwischen den Veranlagungszeiträumen.
Angewendet auf ihn, den Antragsteller, bedeute dies, dass ihm im Streitjahr 2000 keine zur Bestreitung seines Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben. Zu dieser Feststellung komme er, wenn er Einnahmen und Ausgaben saldiere. Dies sei –auch übergreifend auf mehrere Veranlagungszeiträume– die anzuwendende Berechnung, da das Existenzminimum keinem Veranlagungszeitraum zugeordnet werden könne.
Dennoch werde gegen ihn eine Einkommensteuer für 2000 von 228.527,02 Euro festgesetzt.
Es erscheine aber zweifelhaft, ob zur Deckung des vor dem Steuerzugriff geschützten existenziellen Bedarfs im Veranlagungszeitraum auf die Erzielbarkeit positiver Einkünfte in zukünftigen Veranlagungszeiträumen verwiesen werden könne.
Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass er „echte” Mittelabflüsse gehabt habe. Zur Bekräftigung dieser Behaupt...