Wenn die Steuerschuld das Existenzminimum übersteigt

Das FG Köln hat entschieden, dass Einkommensteuern zu erlassen sind, wenn die Steuerschuld unter Einbezug von Aktienverlusten das jährliche Existenzminimum übersteigt.

Verlust aus Stillhaltergeschäften und Verlustbeschränkung

Vor dem FG Köln wurde folgender Fall verhandelt: Aus Stillhaltergeschäften ergaben sich für die Klägerin Verluste. Doch in Höhe von 390.000 Euro konnten Verluste aufgrund der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG nicht mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Entsprechend war auch Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. 

Existenzminimum muss steuerfrei belassen werden

Die Klägerin forderte, dass die Gesamtsteuerbelastung gemindert und der Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Ihre Klage vor dem FG Köln hatte Erfolg. Das Gericht verwies auf das sog. subjektive Nettoprinzip. Demnach muss der Staat einem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen so viel steuerfrei belassen, wie zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sei (Existenzminimum).

Das Existenzminimum sei von Verfassungswegen die Untergrenze für einen Zugriff durch die Einkommensteuer. Dabei sei keine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre vorzunehmen, sondern das Existenzminimum in jedem Veranlagungsjahr von der Besteuerung auszunehmen.

Revision beim BFH

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Beim BFH ist das Verfahren unter Az. IX R 18/23 anhängig.

FG Köln, Urteil v. 26.4.2023, 5 K 1403/21, veröffentlicht am 10.8.2023


Schlagworte zum Thema:  Existenzminimum, Aktien, Verlustverrechnung