Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer; Bemessung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist dann verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist und die Beteiligten damit im Verhältnis zueinander gebunden sind.
2. Eine nachträglich vereinbarte Kaufpreiserhöhung ist bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Normenkette
GrEStG 1997 § 23 Abs. 4 S. 1, § 11 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die Höhe der Grunderwerbsteuer streitig, zum einen im Hinblick auf die Gegenleistung, zum anderen im Hinblick auf den anzuwendenden Grunderwerbsteuersatz.
Mit notariellem Vertrag vom 21.12.1996 kaufte die Klägerin ein Grundstück unter der UR-Nr. 123 zum Preis von 83.950.000,–DM (Bl. 110 ff. FG-Akte). Die Klägerin wurde bei Vertragsschluss von Herrn C vertreten. Im Vertrag wurde zu den Erschienenen ausgeführt:
„für die Fa. B Gesellschaft mit beschränkter Haftung, … Herr C, berufsansässig …, von Person bekannt, handelnd als mündlich bevollmächtigter Vertreter, mit dem Versprechen, eine notarielle Vollmachtsbestätigung nachzureichen (der Notar bestätigt, dass der Geschäftsführer Dr. E telefonisch, von ihm mitgehört, die erteilte Vollmacht bestätigte).”
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde verwiesen, Bl. 42 ff. FG – Akte.
Die notariell beglaubigte Vollmachtserteilung wurde mit Datum vom 09.01.1997 nachgereicht.
Auf Grundlage dieses Vertrages wurde durch den Grunderwerbsteuerbescheid vom 15.08.1997 Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.679.000,– DM festgesetzt, wobei ein Steuersatz von 2 % angewandt wurde. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.1 der Abgabenordnung (AO) sowie vorläufig gemäß § 165 AO. Die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.679.000,– DM wurde von der Klägerin bezahlt.
Mit Datum vom 07.12.2000 erließ der Beklagte einen geänderten Bescheid, ausgehend von einer steuerpflichtigen Gegenleistung in Höhe von 89.157.678,– DM und einem Steuersatz von 2 %. Mit der Abänderung wurden hier nicht streitige weitere Gegenleistungen berücksichtigt.
Gegen diesen – weiterhin vorläufigen und unter dem Nachprüfungsvorbehalt stehenden – Änderungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2000 form- und fristgerecht Einspruch ein.
Mit Datum vom 06.12.2001 erging ein weiterer Änderungsbescheid, der gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens wurde. In diesem Bescheid wurde der Wert der steuerpflichtigen Gegenleistung auf 122.431.720,– DM erhöht. Die Abänderung beruhte u.a auf der hier streitigen Berücksichtigung einer durch Vertrag vom 12.06.1997, UR-Nr. 345 vereinbarten Kaufpreiserhöhung um 2.300.000,– DM und dem Ansatz eines Steuersatzes von 3,5 %. Die Grunderwerbsteuer wurde nunmehr mit 4.285.110,– DM festgesetzt.
In dem Vertrag UR.-Nr. 345 heisst es unter Punkt 1 unter Bezugnahme auf den Kaufvertrag vom 21.12.1996 u.a.:
„Es wird weiter vereinbart: Im Hinblick darauf, dass die Gläubigerin … AG die Lastenfreistellung von den in Abt. III Nr. 10 und 11 eingetragenen Sicherungshypotheken nur gegen Zahlung von 2.000.000,– DM erteilt, wird der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis um netto 2.000.000,– DM erhöht auf …”
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Vertragsurkunde, Bl. 134 ff. 5 V 1260/02.
Am 16. 01.2003 erging die Einspruchsentscheidung, mit der dem Einspruch der Klägerin teilweise stattgegeben, die Änderung in den hier streitigen Punkten jedoch als unbegründet zurückgewiesen und die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung eines Kaufpreises von 86.250.000 DM und eines Steuersatzes von 3,5 % neu festgesetzt wurde.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Nach ihrer Ansicht ist die Anwendung des Steuersatzes von 3,5 % auf den Kauf des Grundstücks fehlerhaft und rechtswidrig. Für den Erwerbsvorgang sei vielmehr nach §§ 11, 23 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Steuersatz von 2 % anzuwenden, der bis zum 31.12.1996 gegolten habe. Entscheidend sei die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs. Bei Kauf eines Grundstücks sei der Erwerbsvorgang dann verwirklicht, wenn das auf den Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden sei, also wenn die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden seien.
Am 21.12.1996 sei der notarielle Kaufvertrag mit der UR-Nr. 123 vor dem Notar … abgeschlossen worden. Sie, die Klägerin, sei bei Vertragsabschluss durch Herrn C wirksam vertreten worden. Diesem sei von Herrn Dr. E als gesetzlichem Vertreter der Klägerin mündlich Vollmacht erteilt worden, was von diesem per Telefon gegenüber dem Notar auch bestätigt worden sei, wie sich aus den Seiten 1 und 2 des Vertrages ergebe. Die mündliche Erteilung der Vollmacht sei nach § 167 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- ausreichend, da die Erteilung der Vollmacht nicht der For...