Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur einkommensteuerlichen Behandlung der aus einem Konkursvermögen erzielten Einkünfte. Maßstab der Aufteilung der Einkommensteuer in einen konkursgebundenen und einen konkursfreien Teil
Leitsatz (redaktionell)
1. Die auf Einkünfte aus der Beteiligung an einer in Konkurs geratenen OHG beruhende Einkommensteuer gehört zu den vorweg aus der Konkursmasse zu begleichenden Massekosten.
2. Als Maßstab, wie die Einkommensteuer in einen konkursgebundenen und den konkursfreien Teil aufzuspalten ist, eignet sich insbesondere die Aufteilung nach dem Anteil der konkursbedingten Einkünfte am Gesamtbetrag der Einkünfte aber auch die Aufteilung entsprechend den Grundsätzen über die Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO 1977.
Normenkette
EStG 1987 § 15 Abs. 1, § 34c Abs. 1 S. 2; BerlinFG § 25 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 §§ 268, 157 Abs. 1 S. 2; KO §§ 57, 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Unter Änderung der Verfügung vom 06. Juli 1995 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2003 wird die als Massekosten im Konkurs der R OHG zu berücksichtigende Einkommensteuer 1989 der Gesellschafterin E. auf DM der hierauf noch zu entrichtende Betrag auf DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3 / 5, die Beigeladenen zu 1. und 2. zu 2 / 5.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob für Einkünfte aus der Beteiligung an einer in Konkurs gefallenen OHG an den Konkursverwalter ein Leistungsbescheid ergehen durfte. Der Konkursverwalter einer OHG erzielte nicht unerhebliche Einkünfte, die das Finanzamt entsprechend dem Feststellungsbescheid der Zusammenveranlagung einer Gesellschafterin (Beigeladene zu 1.) mit ihrem Ehemann (Beigeladener zu 2.) zur Einkommensteuer zugrundegelegt hat. Die Gesellschafterin befindet sich ihrerseits im persönlichen Konkurs (dortiger Konkursverwalter als Beigeladener zu 3.). Als Maßstab für die Aufteilung der Einkommensteuer in den konkursbedingten und den konkursfreien Teil hat das Finanzamt §§ 268 ff AO gewählt.
Entscheidungsgründe
Erträge aus der Konkursmasse sind Einkünfte des Gemeinschuldners
Werden während eines Konkursverfahrens vom Konkursverwalter aus der Bewirtschaftung der Konkursmasse Erträge erzielt, so finden diese Erträge, auch wenn sie zur Konkursmasse fließen und dem Gemeinschuldner nicht zur Disposition stehen, als dessen Einkünfte Eingang in die Besteuerung des Gemeinschuldners nach dem Einkommen. Die ihm gegenüber festzusetzende Einkommensteuer umfasst damit auch die konkursgebundenen Besteuerungsgrundlagen. Lediglich die Geltendmachung der Steuerforderung richtet sich nach den Regeln des Konkursrechts (BFH – Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 61/94, BFH / NV 1996, 117 m.
w. Nw.). Dabei ist die einheitlich bestimmte Einkommensteuerschuld entsprechendihrer Verursachung aufzuteilen in die Bereiche allgemeine Konkursforderung, Masseforderung und konkursfreie Forderung (BFH – Urteil vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH / NV 1994, 477).
Die darauf ruhende Einkommensteuer gehört zu den Massekosten
Soweit Handlungen des Konkursverwalters zu Einkünften im steuerrechtlichen Sinn führen, hat er die darauf entfallende Einkommensteuer verursacht mit der Folge, dass sie als Massekosten vorweg aus der Konkursmasse zu begleichen ist (§§ 57, 58 Nr. 2, 59 Abs. 1 Nr. 1 Konkursordnung i. V. m. Art. 110 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung; BdF vom 17. Dezember 1998, BStBl. I 1998, 1500). Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (BFH – Urteil vom 15. März 1995 I R 82/93, BFHE 177, 257 m. w. Nw.), die dem Umstand Rechnung trägt, dass dem Gemeinschuldner die steuerauslösenden Einkünfte nicht zur Disposition stehen und dass die Interessen der Konkursgläubiger nur insoweit schützenswert erscheinen, als die durch Einsatz der Konkursmasse erzielten Einkünfte um die damit in Zusammenhang stehe nden Aufwendungen und öffentlichrechtlichen Ansprüche vermindert werden.
Dies gilt gleichermaßen für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer in Konkurs geratenen OHG
Die Behandlung der entsprechenden Einkommensteuerforderung als Massekosten gilt entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur für den Konkurs einer Einzelperson, sondern gleichermaßen für den Konkurs über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft (BFH – Urteile vom 09. November 1994 I R 5/94, BStBl. II 1995, 255, BFHE 176, 248, und vom 15. März 1995 I R 82/93, BFHE 177, 257). Die Höhe der Massekosten für die im Konkurs einer Personengesellschaft vom Konkursverwalter erwirtschafteten Einkünfte wird bestimmt durch die insoweit bei den Gesellschaftern ausgelösten Einkommensteuerforderungen.
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger denjenigen Einkommensteuerbetrag, der bei der Gesellschafterin E aus ihrem Anteilsgewinn konkursgebundener Einkünfte 1989 entstanden ist, als Massekosten zu begleichen. Unerheblich ist, dass sich Frau E auch im persönlichen Konkurs befindet; denn der Anspruch r...