Entscheidungsstichwort (Thema)
Unselbständigkeit eines PC's und seiner Peripheriegeräte. Einkommensteuer 1990
Leitsatz (amtlich)
Die einzelnen Geräte einer PC-Anlage, wie der Rechner, die Tastatur, der Monitor, die Maus und der Drucker sind einer selbständigen Nutzung nicht fähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen,
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) ist Beamter. Er erzielte außerdem im Streitjahr 1990 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zum Vorsteuerabzug ist er nicht berechtigt.
Bei seiner Gewinnermittlung für diese Einkunft setzte er unter anderem 2.562,50 DM (brutto) für einen PC ab. Dieser Gesamtbetrag (Paketpreis) entfällt auf folgende Teile mit folgenden handelsüblichen Einzelpreisen (brutto):
Zentraleinheit (CPU) |
750 DM |
Monitor |
200 DM |
Tastatur |
150 DM |
Maus |
150 DM |
Drucker |
800 DM |
Anwendersoftware |
600 DM |
sowie 62,50 DM für Disketten.
Die Betriebssystemsoftware des Rechners wurde nach den Angaben des K 1 zum Zeltpunkt seiner Anschaffung im Handel mit 199 DM (brutto) angeboten.
Bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung des Kl und seiner Ehefrau behandelte das Finanzamt (FA) den Betrag von 2.562,50 DM als Anschaffungskosten einer wirtschaftlichen Einheit und verteilte ihn auf vier Jahre mit der Folge, daß nur 320 DM zum Abzug zugelassen wurden.
Gegen den ESt-Bescheid vom 19. September 1991 erhob der Kl Einspruch. Dieser hatte nur insoweit Erfolg, als das FA nunmehr die Aufwendungen für die Anwendersoftware in Höhe von 600 DM und für die Disketten in Höhe von 62,50 DM als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelte. Den gegenüber den geltend gemachten 2.562,50 DM verbleibenden Restbetrag von rd. 1.900 DM sah es weiterhin als Aufwendungen für Wirtschaftsgüter an, die im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keiner selbständigen Nutzung fähig seien und verteilte diesen Betrag auf vier Jahre. Dabei setzte es wegen der Anschaffung im zweiten Halbjahr 1990 nur den hälftigen Betrag von 237,50 DM an. Dies führte zu einer Herabsetzung der ESt-Schuld auf 10.020 DM.
Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kl im wesentlichen geltend:
Die Einzelelemente der PC-Anlage seien für sich als Wirtschaftsgüter einzustufen. Sie seien auch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz l EStG einer selbständigen Nutzung fähig. Man könne zwar ein Radio nicht in seine Einzelbestandteile aufteilen, wohl aber eine PC-Anlage. Ob im Einzelfall die zum PC-Betrieb erforderlichen Gegenstände im Verkauf als sogenannte Pakete angeboten würden, spiele für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Es sei auch durchaus üblich, die Einzelkomponenten nach und nach durch höherwertige zu ersetzen. Auch ein Austausch sei bei sogenannten vernetzten Anlagen vielfach üblich. Dies alles widerspreche der Annahme, es handele sich bei der PC-Anlage um ein einheitliches Wirtschaftgut. Das FA habe die Anwendersoftware gesondert behandelt. Die Rechnereinheit enthalte aber auch eine Betriebssoftware, die ebenfalls gesondert angesetzt werden müßte. Auch für einen Scanner oder für eine Maus werde eine Software mitgeliefert, deren wert für die steuerliche Behandlung ermittelt und gesondert abgeschrieben werden müßte.
Der Kl beantragt,
in Änderung der angefochtenen Entscheidungen die ESt auf 9.614 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Es meint im wesentlichen, die einzelnen Komponenten der PC-Anlage seien sowohl technisch als auch betrieblich aufeinander abgestimmt. Weder der Monitor noch die Tastatur, noch ein Drucker könnten für sich betrachtet den ihnen zugedachten Zweck erfüllen. Eine selbständige Nutzungsfahigkell müsse auch dann verneint werden, wenn eine Verbindung mit anderen gleichartigen Einzeltellen möglich sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Zutreffend hat das FA angenommen, daß der Rechner, die Tastatur, der Monitor, die Maus und der Drucker im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 Este keiner selbständigen Nutzung fähig sind.
Dies ist nach dieser Vorschrift dann der Fall, wenn ein Wirtschaftsgut nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.
Der Senat muß sich nicht mit der Frage befassen, ob die hier streitigen Teile einer PC-Anlage zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden (so teilweise Verfügung der OFD Frankfurt vom 20. September 1988 DStR 1988, 749). Er kann zugunsten des Kl unterstellen, daß es sich jeweils um selbständige Wirtschaftsgüter handelt. Sie sind indessen nicht selbständig nutzbar. Dabei ist auf die betrieblichen und nicht auf abstrakt vorstellbare Verhältnisse abzustellen. Der Rechner setzt ein Datensichtgerät und eine Eingabemöglichkeit z.B. über eine Tastatur voraus. Das Datensichtgerät kann ...