Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachliche Verflechtung - "Unechte" Betriebsaufspaltung bei Anmietung der wesentlichen Betriebsgrundlage durch das Besitzunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
1) Auch bei einer "unechten" Betriebsaufspaltung liegt eine sachliche Verflechtung vor, wenn das Besitzunternehmen die wesentliche Betriebsgrundlage lediglich angemietet hat.
2) Es besteht keine Veranlassung, das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auf die Fälle zu begrenzen, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Gegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens bilanzierungsfähig ist.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
Der Kläger ist als Film- und Fernsehjournalist freiberuflich tätig.
Am 13.07.1995 schloss er mit der B GmbH (im Folgenden kurz: B GmbH) einen Mietvertrag über die Anmietung der ehemaligen …halle der … einschließlich Wirtschafts-, Personal- und Nebenräumen in angrenzenden Gebäuden und Freiflächen in unmittelbarer Umgebung der Halle (§ 1 des Mietvertrags). Die als Vermieterin auftretende B GmbH war dabei als treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt F für die … tätig; sie war lediglich Besitzerin, nicht aber Eigentümerin der vermieteten Gebäude und Flächen.
In dem Mietvertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
„Präambel …
3. |
Für den Betrieb der Gastronomie- und Veranstaltungshalle (ehemalige …halle) gem. § 2 wird eine Betreibergesellschaft gegründet. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten an eine Betreibergesellschaft zu übertragen, an der er selbst mit mindestens 25 % beteiligt ist. Die Betreibergesellschaft wird in der Rechtsform einer GmbH geführt, das Haftungskapital beträgt DM 200.000,–. |
…
§ 2 |
Betriebsverpflichtung |
2.1 |
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt das ganze Jahr über gemäß der „Projektskizze für ein Betreibermodell, Halle …” zu bewirtschaften. … |
2.2 |
In der Halle wird eine gehobene Gastronomie mit Veranstaltungsbereich mit den nachfolgenden Inhalten betrieben: … |
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§ 5 |
Mietdauer und Kündigung |
5.1 |
Das Mietverhältnis wird auf Dauer von 10 Jahren geschlossen. Es beginnt am 01.10.1996 und endet am 30.09.2006. Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, das Mietobjekt über den 30.09.2006 hinaus auf weitere 5 Jahre zu Bedingungen dieses Vertrages mieten zu können (Option). … |
5.3 |
Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis nach Maßgabe von § 5.2 so ist der Mieter zum Ersatz jeden Schadens bis zur Höhe des Haftungskapitals der Betreibergesellschaft verpflichtet, der dem Vermieter aus der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages erwächst.” |
Die Miete betrug ausweislich des ursprünglichen Mietvertrags 15.000 DM/Monat. Dieser Betrag (15.000 DM / 7.669,37 EUR) wurde auch in den Streitjahren 2002 bis 2006 entrichtet.
Die Gebäude und Flächen, die Gegenstand des o.g. Vertrages waren, vermietete der Kläger an die X GmbH weiter. Die Bedingungen entsprachen denen in dem vom Kläger selbst abgeschlossenen Mietvertrag, mit Ausnahme der Miete, die 20.000 DM/Monat betrug und in dieser Höhe (20.000 DM / 10.225,83 EUR) auch in den Streitjahren gezahlt wurde. Den Mietzuschlag von 5.000 DM hat der Kläger nach eigenen Angaben seit Beginn des Mietverhältnisses stets durchgehalten, d.h. bei einer Minderung der von ihm selbst geschuldeten Miete (so geschehen in 1996 bis 1998) wurde auch die von der X GmbH geschuldete Miete entsprechend gemindert.
Die X GmbH hatte der Kläger mit Vertrag vom 24.01.1996 mit einem Stammkapital von 70.000 DM gegründet. Er war zunächst Alleingesellschafter. Mit Vertrag vom 29.08.1996 wurde das Stammkapital auf 210.000 DM erhöht, wovon 2/3 auf den Kläger und 1/3 auf Herrn E W entfielen. In 1997 verkaufte der Kläger einen Teil seiner Anteile an Frau K Q; er ist seitdem nur noch mit 51,6 % an der GmbH beteiligt. Geschäftsführer war zunächst allein der Kläger. Nach der Kapitalerhöhung wurde Herr E W mit einem Jahresgehalt von anfänglich 60.000 DM zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Der Kläger selbst erhielt für seine Geschäftsführertätigkeit kein festes Gehalt, sondern rechnete seine Tätigkeit im Rahmen eines Beratervertrags gesondert ab und erklärte die Einnahmen als solche aus freiberuflicher Tätigkeit.
Die Einnahmen aus dem Untermietverhältnis erklärte der Kläger als solche aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG.
Mit Bescheid vom 27.11.2006 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung bei dem Kläger für die Jahre 2002 bis 2004 an betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Die Prüfung wurde mit Betriebsprüfungsbericht vom 01.12.2008 abgeschlossen. Der Prüfer behandelte die Einkünfte des Klägers aus der Beratertätigkeit für die X GmbH als solche aus Gewerbebetrieb; hinsichtlich dieser rechtlichen Würdigung besteht kein Streit zwischen den Beteiligten. Darüber hinaus kam der Prüfer zu der Auffassung, dass es sich auch...