Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1993 und 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist ob der Kläger (Kl.) nichtsteuerbare Werbeleistungen gem. § 3 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993 ausgeführt hat.
Der Kl. war in den Streitjahren von einer in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaft (im folgenden: AG) damit beauftragt, für zwei deutsche Idealvereine (Tierhilfswerk und Allgemeiner Hilfsdienst) Mitglieder zu werben (§ 1 der Verträge). Für jeden angenommenen Auftrag (Werbung eines Mitgliedes) hatte er gegenüber der AG einen Anspruch auf eine Erst- sowie Folgeprovision (§ 7 des Vertrags betr. Tierhilfswerk) bzw. einen prozentualen Vergütungsanspruch auf alle Mitgliedsbeiträge, die aufgrund der Werbung des Kl. bei dem Verein eingingen (§ 7 des Vertrags betr. Allgemeiner Hilfsdienst). Der Vertrag betr. Tierhilfswerk konnte von der AG u. a. gekündigt werden, wenn der Kl. vier Wochen lang hintereinander keine Aufträge einreichte (§ 13.4) bzw. sein Bestand unter 200.000 DM gesunken war (§ 7.8). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge vom 12.08.1993 bzw. 25.07.1992 nebst Zusatzvereinbarungen Bezug genommen. Die Mitgliederwerbung wurde vom Kläger – mit Hilfe von Untervertretern und Direktwerbern – in Fußgängerzonen, Warenhäusern usw. an von ihm errichteten sog. Werbeständen mit Werbeplakaten, Transparenten und Werbebroschüren durchgeführt.
Der Kl. sah die von ihm gegenüber der AG erbrachten Leistungen als nichtsteuerbare Werbeleistungen gem. § 3 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG an und ließ sie dementsprechend unversteuert.
Demgegenüber vertrat das Finanzamt (FA) nach einer USt-Sonderprüfung die Auffassung, daß der Kl. keine Werbeleistungen i. S. von § 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG, sondern Vermittlungsleistungen (Werbung von Vereinsmitgliedern) ausgeführt habe, so daß der Leistungsort gem.§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG im Inland liege. Die Umsätze seien deshalb steuerbar und auch steuerpflichtig. Gegen die entsprechend geänderten USt-Bescheide für die Streitjahre hat der Kl. insoweit erfolglos Einspruch eingelegt.
Mit der dagegen erhobenen Klage vertritt er weiterhin – unter Berufung auf die BFH-Urteile vom 24.09.1987 V R 105/77, BStBl II 1988, 303 und vom 27.07.1995 V R 40/93, BStBl. II 1995, 753 – die Auffassung, Werbeleistungen ausgeführt zu haben. Die Unterschrift des Bürgers unter die Beitrittserklärung sei nicht Bestandteil der von ihm entwickelten umfangreichen und aufwendigen Werbeaktionen für die beiden Vereine gewesen, sie knüpfe vielmehr nur an diese Werbeaktionen an. Die Vergütung sei aus rein praktischen Gründen erfolgsorientiert gewesen. Die Unterschrift auf einer Beitrittserklärung sei der zählbare und damit meßbare Erfolg der von ihm entwickelten Werbeaktivitäten gewesen.
Den während des Klageverfahrens geänderten USt-Bescheid 1994 vom 07.10.1997 hat der Kl. gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung der angefochtenen USt-Bescheide für 1993 und 1994 für 1993 einen Überschuß in Höhe von … DM und für 1994 von … festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20.05.1998 wird ebenfalls verwiesen.
Entscheidungsgründe
II
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
Das FA hat, zu Recht die strittigen Umsätze als steuerbare und auch steuerpflichtige Vermittlungsleistungen beurteilt. Die Auffassung des Kl., daß es sich um gem § 3 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 UStG nichtsteuerbare Werbeleistungen gehandelt habe, ist unzutreffend.
Nach dieser Vorschrift werden sonstige Leistungen, die der Werbung dienen, dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger – hier: die in der Schweiz ansässige AG – sein Unternehmen betreibt.
Unter Werbung ist nach dem – zu der früheren Befreiungsvorschrift bei Werbeleistungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 UStG 1973) ergangenem – BFH-Urteil V R 105/77 (a.a.O.) eine zwangsfreie und absichtliche Form der Beeinflußung zu verstehen, welche Menschen zur Erfüllung des Werbeziels veranlassen soll. Dabei ist der Begriff der Werbeleistung was vom BFH in diesem Urteil offengelassen, nach Auffassung des Senats aber nicht zweifelhaft sein kann umsatzsteuerrechtlich nicht auf den Bereich der Wirtschaft beschränkt, sondern umfaßt ebenso die Werbung für ideelle (z. B. kulturelle, religiöse) Zwecke, also auch die Werbung für Idealvereine. Eine Werbeleistung i. S. der obigen Definition liegt aber nur vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet und dementsprechend auch darauf beschränkt sind, den Adressaten in der Weise zu beeinflußen, daß er von sich aus von dem Werbeangebot Gebrauch macht. Keine Werbeleistung, sondern eine Vermittlungsleistung ist deshalb gegeben, wenn die Tätigkeit auftragsgemäß darauf gerichtet ist, unmittelbar auf Personen einzuwirken, um sie zu dem angestrebten rechtsgeschäftlichen Handeln gegenüber Dritten (Vertragab...