Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen durch BFH Beschluss IX B 72/20 v. 12.05.2021
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustabzug: Ausübung des Wahlrechts nach § 10d Abs. 1 Satz 7 Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses bei Streit über korrekte Umsetzung einer finanzbehördlichen Zusage
Leitsatz (redaktionell)
1a) Die Ausübung des Wahlrechts nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG (2003) ist formlos möglich, nicht gesetzlich befristet und grundsätzlich bis zur bestandskräftigen Verwertung widerruflich.
1b) Der Steuerpflichtige entscheidet sich mit seinem Antrag auf Verlustvortrag gleichzeitig gegen die Anwendung des Verlustrücktrags. Dies hat zur Folge, dass er zugleich einen Antrag auf Rücktrag derselben Verluste nicht stellen kann.
2a) Ein Streit über die korrekte Umsetzung einer finanzbehördlichen Zusage, welche dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, kann nur im Wege der Fortführung des ursprünglichen Prozesses geklärt werden.
2b) Der ursprüngliche Prozess ist auch dann fortzusetzen, wenn darüber zu entscheiden ist, ob die von der Finanzbehörde in diesem Prozess abgegebene Änderungszusage korrekt umgesetzt worden ist.
2c) Es besteht kein Wahlrecht im Falle einer (angeblichen) Nichteinhaltung einer solchen Zusage, entweder den ursprünglichen Prozess fortzusetzen oder stattdessen ein neues Rechtsbehelfsverfahren zu führen.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 1 Sätze 1, 7; FGO § 68
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von in 2003 entstandenen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt "ABC 7, PLZ1 Ort1".
Der Kläger hat 2003 das Grundstück ABC 7 angeschafft und machte hieraus ab dem Jahr 2003 Verluste geltend.
Diese Verluste betreffend die Jahre 2003 und 2004 waren Gegenstand des durch Hauptsacheerledigung in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 abgeschlossenen Verfahrens 7 K 1750/13. In der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 ist auch eine Verständigung betreffend die Jahre 2006 bis 2008 (7 K 475/14) getroffen worden. Auch in diesem Verfahren ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt worden.
Mit der Klage 7 K 1750/13 hatte der Kläger u.a. in Ziff. 2 seines Schriftsatzes vom 10.04.2014 auch beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14.12 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2013 dahingehend zu ändern, dass die in 2003 nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte in Höhe von 8.721 € in 2004 gem. § 10d EStG abgezogen werden.
Das Finanzamt setzte die in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 im Verfahren 4 K 1750/13 getroffenen Vereinbarungen durch Änderungsbescheide, jeweils vom 03.03.2017, um.
Zudem änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 24.03.2006 nach § 10d Abs. 1 S. 5 u.6 EStG und verminderte den ursprünglichen Verlustrücktrag aus 2003 von 8.721 € auf nunmehr 4.403 € entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 errechneten Verlust.
Da infolge des durchgeführten Verlustrücktrags zum 31.12.2003 kein vortragsfähiger Verlust mehr verblieb, wurde im Rahmen der Veranlagung 2004 kein Verlustvortrag berücksichtigt und ein Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2004 nicht gefertigt. Der letzte Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2004 ist vom 12.06.2006.
Die Einsprüche vom 06.04.2017 gegen die Änderungsbescheide vom 03.03.2017 begründete der Klägervertreter nicht. Sie wurden mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2018 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Klägervertreter macht mit seiner Klage vom 18.07.2018 geltend, die Streitjahre 2003 und 2004 seien Gegenstand eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits gewesen, den die Klageparteien mit einem Vergleich beigelegt hätten. Man sei im Rahmen des Vergleichs übereinstimmend davon ausgegangen, dass im Veranlagungszeitraum 2003 ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung entstanden war, der im Wege des Verlustabzugs nach § 10d EStG in den Veranlagungszeitraum 2004 vorzutragen war, und dass sich die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2003 und damit auch der Verlustabzug nach § 10d EStG im Veranlagungszeitraum 2004 aufgrund des Vergleichs vermindern würden.
Tatsächlich habe das beklagte Finanzamt nicht nur geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2003 und 2004, sondern zusätzlich auch für das nicht vom damaligen Rechtsstreit betroffene Veranlagungsjahr 2002 erlassen. Der Verlustrücktrag nach 2002 entspreche nicht der im Vergleich getroffenen Vereinbarung.
Der fehlerhafte Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2003 vom 06.03.2006 i.H.v. 8.721 € sei ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2017 gewesen. Der Klägervertreter habe bereits damals beantragt, den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2003 i.H.v. 8.721 € als Verlustvortrag in 2004 abzuziehen und darauf hingewiesen, dass dies unabhängig davon erfolgen müsse, ob der Verlustfeststellungsbescheid fehlerhaft sei.
Da...