Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Nachweis ausschließlich beruflicher Nutzung eines Pkw durch ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Leitsatz (redaktionell)
Das Notieren der Fahrten durch den Steuerpflichtigen tagsüber auf Zettel, die (Zwischen-) Erfassung der Daten abends in einer Excel-Tabelle im mitgeführten Laptop und erst dann die - endgültige - Eingabe der Daten am Wochenende in ein elektronisches Fahrtenbuch, das auf auf einem anderen Rechner geführt wird, kann nicht als zeitnahe und hinreichend manipulationssichere Erfassung qualifiziert werden. Ein solches Fahrtenbuch ist ohne Vorlage der handschriftlichen Ursprungsaufzeichnungen nicht geeignet, eine ausschließlich berufliche Nutzung eines Pkw nachzuweisen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Umfang der privaten Kfz-Nutzung im Veranlagungszeitraum 2003.
Die Klägerin erzielt als Unternehmensberaterin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Ihren Gewinn ermittelt sie nach § 4 Abs. 1 EStG. Für das Streitjahr erklärte sie einen Gewinn in Höhe von 122.275 €. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte sie Aufwendungen für den geleasten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen PKW1 , Typ Audi A 6 für den Zeitraum bis 09.05.2003 und für den Zeitraum ab 10.05.2003 bis 27.12.2004 für den geleasten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen PKW2 , Typ Audi A 6. Eine private Kfz-Nutzung wurde nicht zum Ansatz gebracht. Der Beklagte berechnete hingegen bei der Einkommensteuerveranlagung eine jährliche private Kfz-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 EStG mit 12 v.H. aus einem inländischen Listenpreis der Pkw von 47.280 € (i.H.v. 5.673,60 € ohne Umsatzsteuer) und erhöhte deswegen den erklärten Gewinn um 6.399,60 € (einschließlich Umsatzsteuer von 726 €). Mit Bescheid vom 01.04.2005 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2003 auf 48.153 € fest.
Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 legte die Klägerin am 04.04.2005 Einspruch ein mit der Begründung, eine private Kfz-Nutzung habe nicht stattgefunden. Beruflich seien tatsächlich ca. 70.000 bis 75.000 km gefahren worden. Da die Leasingverträge aber eine Obergrenze von ca. 60.000 km pro Jahr beinhalteten, seien die zusätzlichen Kilometer bereits mit privaten Pkw gefahren worden. Diese Pkw stünden ihr im unmittelbaren Verwandtenkreis - mit zeitlichen Restriktionen - zur Verfügung. Soweit es ihre berufliche Tätigkeit und die damit verbundene Fahrtzeit überhaupt noch zulasse, unterstelle der Beklagte, dass sie auch noch während der wenigen Stunden, die ihr am Wochenende zur Verfügung stünden, mit einem Pkw unterwegs sei. Während sie im Allgemeinen am Wochenende erst am Samstag zwischen 0:00 und 2:00 Uhr nach 1 zurückkehre, im Verlaufe des Samstags unter anderem den regelmäßigen Schriftverkehr mit dem Finanzamt erledige, ein paar persönliche Angelegenheiten wie Wohnung, Wäsche etc. erledige, sei sie bereits am Sonntagnachmittag wieder beruflich unterwegs. Hinsichtlich der Nutzung des Kfz in 2003 sei ein Fahrtenbuch zur Dokumentation der vorgenommen, beruflich bedingten Fahrten geführt worden. Dies reichte die Klägerin im Laufe des Einspruchsverfahrens ein. Es handelt sich um per Computerausdruck erstellte, lose Blätter, die in einem Schnellhefter zusammengefasst sind. Einzelne Seiten enthalten in der Kopfzeile jeweils den Aufdruck "mmm/fb Fahrtenbuchsoftware" und am Seitenende den Hinweis: "Etwaige Änderungen sind gem. BMF-Schreiben vom 21.01.02 im Ausdruck dokumentiert!". Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Mit Schreiben vom 16.04.2006 erhob die Klägerin gegen den Beklagten "Untätigkeitsbeschwerde" wegen der Dauer des Einspruchsverfahrens zum Einkommensteuerbescheid 2003. Mit Schreiben vom 03.05.2006 wies der Beklagte darauf hin, dass eine Untätigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht mehr vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 14.05.2006 bat die Klägerin daraufhin, ihr Schreiben vom 16.04.2006 als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO zu werten und dem Finanzgericht vorzulegen. Mit am 31.05.2006 beim Finanzgericht eingegangenen Schreiben legte der Beklagte das Schreiben vom 16.04.2006 vor.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 als unbegründet zurück mit der Begründung, das vorgelegte Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß und könne deshalb nicht anerkannt werden. Im Übrigen weise das Fahrtenbuch keine einzige private Fahrt aus, was nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entspreche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006 verwiesen.
Mit ihrem mit "Klage" überschriebenen Schreiben vom 09.07.2006 wendet sich die Klägerin weiterhin gegen den Ansatz eines privaten Nutzungsanteils für die Pkw. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Entgegen der Behauptung des Beklagten liege ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vor. Es entspreche den formalen Erfordernissen des BFH in seiner Entsche...