Entscheidungsstichwort (Thema)
Der Eintrittskartenhandel für Sport- bzw. Musikveranstaltungen im Ausland wird dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt
Leitsatz (redaktionell)
Beim Handel mit Eintrittskarten für Sport- und Musikveranstaltungen im Ausland handelt es sich um eine sonstige Leistung. Sie wird von dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Der Eintrittskartenhandel stellt keine im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG (1999) unerlässliche Leistung oder Nebenleistung der jeweiligen Veranstaltung dar. Ebensowenig ist der Eintrittskartenhandel mit dem steuerbefreiten Handel mit Flugtickets vergleichbar. Schließlich liegt eine Besorgungsleistung nicht vor, wenn der Unternehmer im eigenen Namen für eigene Rechnung tätig wird.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1, 2 Nr. 3a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der von der Antragstellerin (im Folgenden: Astin.) betriebenen Handel mit Eintrittskarten zu Sport- bzw. Musikveranstaltungen im Ausland, im Inland steuerbar ist.
Die Astin. ist eine am 2. Februar 1998 gegründete und am 9. März 1998 im Handelsregister des Amtsgerichts ... eingetragene GmbH. Sie vermittelt Eintrittskarten zu Veranstaltungen aller Art weltweit und führt Sportreisen und Tagungen durch.
In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Februar bis Juni 1998 erklärte die Astin. Umsätze in Höhe von 10.434,00 DM, 13.043,00 DM, 51.948,00 DM, 4.310,00 DM sowie 0,00 DM. Entsprechend den von ihr abgegebenen Voranmeldungen ergingen zunächst Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung überprüfte der Antragsgegner (im Folgenden: Ag) die Voranmeldungen der Monate Februar bis Juni 1998.
Hierbei meint er festgestellt zu haben, dass die Astin. die Eintrittskarten auf eigenes Risiko erwerbe und veräußere. Sie kalkuliere die Verkaufspreise nach Angebot und Nachfrage und setze sie in eigenem Ermessen fest. Dies werde mit erheblichen Aufschlägen bzw. bei gelegentlichen Fehleinkäufen auch mit Abschlägen durchgeführt. Sie rechne mit den Leistenden weder ab noch sei sie Vertragspartner der Veranstalter. Sie übernehme somit in vollem Umfang das geschäftliche Risiko, welches sich aus dem Einkauf und der Eigenvermarktung der Eintrittskarten ergebe. Die Eintrittskarten erwerbe sie durch direkten Einkauf beim Veranstalter, durch den Kauf beim Veranstalter über Mittelsmänner, die die Karten an sie unter Hinzuzahlung einer Provision veräußerten, und durch den Ankauf bei anderen Eintrittskartenverkaufsstellen. Sie veräußere die Karten bar bzw. gegen Rechnung vom Firmensitz aus, bzw. verkaufe sie direkt am Tag und Ort der Veranstaltung. Aufgrund der Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten erbringe sie diese sonstigen Leistungen als Eigenhändler.
Eine Vermittlungsleistung liege nur vor, wenn sie das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen habe und für fremde Rechnung tätig werde. Die Astin. handele jedoch nicht für fremde Rechnung, da sie über die von ihr erzielten Erlöse den Veranstaltern keine Rechnung lege und das unternehmerische Risiko allein trage. Daher sei eine Beschränkung des Entgelts auf die Vermittlungsprovision nach § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht zulässig. Sie habe im Prüfunszeitraum ausschließlich steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt. Der Verkauf von Eintrittskarten - auch als Eigenhandel - stelle eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG dar. Ort der sonstigen Leistung sei das Inland, da das Unternehmen hier ausschließlich oder mindestens zum wesentlichen Teil tätig werde (§ 3a Abs. 1 UStG). Bemessungsgrundlage des Eigenhandels sei der gesamte Veräußerungserlös abzüglich der Umsatzsteuer. Die Erlöse seien wie folgt zu gliedern:
|
Februar |
März |
April |
Steuersatz |
15 % |
15 % |
16 % |
Reiseerlöse in DM #8400 |
600,00 |
53.224,00 |
31.962,00 |
Reiseerlöse in DM #8401 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Kartenverkäufe in DM |
305.946,09 |
343.665,71 |
314.156,03 |
Leistungen in DM #8949 |
0,00 |
0,00 |
320,00 |
Summe stpfl. |
306.546,09 |
396.889,71 |
346.438,03 |
Mehrergebnis Umsatzsteuer in DM laut Prüfung |
45.981,91 |
59.533,46 |
55.430,09 |
Mehrergebnis USt in DM |
45.981,90 |
56.361,45 |
55.234,88 |
Mehrergebnis Vorsteuer in DM |
0,00 |
141,02 |
286,95 |
Mehrergebnis in DM |
45.981,91 |
56.502,47 |
55.521,83 |
|
Mai |
Juni |
Steuersatz |
16 % |
16 % |
Reiseerlöse in DM #8400 |
11.607,00 |
2.060,00 |
Reiseerlöse in DM #8401 |
29.597,17 |
1.761,89 |
Kartenverkäufe in DM |
479.570,75 |
433.034,48 |
Leistungen in DM #8949 |
0,00 |
0,00 |
Summe stpfl. |
520.774,92 |
436.856,37 |
Mehrergebnis Umsatzsteuer in DM laut Prüfung |
83.323,99 |
69.897,02 |
Mehrergebnis USt in DM |
83.323.84 |
69.896,96 |
Mehrergebnis Vorsteuer in DM |
402,81 |
316,60 |
Mehrergebnis in DM |
83.726,65 |
70l.213,56 |
Daraufhin erließ der Ag. am 22. Oktober 1999 geänderte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate Februar bis Juni 1998, die den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung Rechnung trugen. Am 11. Juli 200 hat der Ag. den Umsatzsteuerjahresbescheid 1998 erlassen.
Gegen die geänderten Vorauszahlungsbescheide legte die Astin. zunächst Einspruch...