Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage: Keine quotale Kürzung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG bei zum Alleineigentum führenden Hinzuerwerb eines Miteigentumanteils. Keine Kürzung des Fördergrundbetrages bei zum Alleineigentum führenden Hinzuerwerb eines Miteigentumsanteils. Eigenheimzulage 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Miteigentumsanteile an Grundbesitz von den weichenden Miterben, mit der Folge, dass dem Steuerpflichtigen der gesamte Grundbesitz zu Alleineigentum zusteht, so können die hinzuerworbenen Miteigentumsanteile bereits für sich genommen ein nach dem Eigenheimzulagegesetz begünstigtes Objekt darstellen, für das der Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG in Anspruch genommen werden, ohne das es zu einer quotalen Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag kommt.

Denn die quotale Kürzungsregelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG bezweckt in Miteigentumsfälle allein den Ausschluss des Multiplikationseffektes, der in der vorliegenden Konstellation aber bereits durch die Anwendung der Grundsätze des Objektverbrauchs verhindert wird, so dass es einer teleologischen Erweiterung dieser Norm nicht bedarf.

 

Orientierungssatz

Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG rechtfertigt nicht die (quotale) Kürzung des Fördergrundbetrages in den Fällen, in denen der zum Alleineigentum führende Hinzuerwerb an einem begünstigten Objekt selbst als begünstigtes Objekt anzusehen ist. Der Hinzuerwerb von weiteren Miteigentumsanteilen zu dem bereits im Eigentum des Erwerbers stehenden Grundstücksanteil stellt ein begünstigtes Objekt mit der Konsequenz des Objektverbrauchs dar. Die Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 3 EigZulG über seinen Wortlaut hinaus auf einen solchen Fall ist nicht geboten, da der mit dieser Vorschrift zu verhindernde Multiplikationseffekt nicht eintreten kann.

 

Normenkette

EigZulG § 9 Abs. 2 Sätze 2-3; EStG § 10e Abs. 6 S. 1; EigZulG § 2 Abs. 1

 

Tenor

I. Unter Abänderung des Bescheides über Eigenheimzulage ab 1996 vom 12. März 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1997 wird die Eigenheimzulage ab 1996 auf 5.500,00 DM festgesetzt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag und die daraus resultierende Höhe der Eigenheimzulage in Streit.

Die Kläger sind Eheleute. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Dezember 1996 (Urk. Rolle – Nr.: K 2576/96 des Notars …) in … haben die Kläger im Rahmen einer Erbauseinandersetzung die Miteigentumsanteile der Geschwister der Klägerin von jeweils 1/6 am elterlichen Grundbesitz für insgesamt 180.000,00 DM als Miteigentümer jeweils zur Hälfte erworben. Die Klägerin war zuvor zu 4/6 und ihre beiden Geschwister zu je 1/6 an dem elterlichen Grundbesitz beteiligt gewesen.

Für die Anschaffungskosten dieser Erbteile in Höhe von insgesamt 185.242,00 DM beantragten die Kläger eine Eigenheimzulage von 2,5 v. H. der gesetzlichen Bemessungsgrundlage von 100.000,00 DM.

Mit Bescheid vom 12. März 1997 hat der Beklagte die Eigenheimzulage der Kläger ab dem Kalenderjahr 1996 auf insgesamt 3.834,00 DM festgesetzt. Hierbei ging er für die Berechnung des Fördergrundbetrages lediglich von den hinzu erworbenen Miteigentumsanteilen von 2/6 (= 1/3) und somit nur von einer Bemessungsgrundlage von 1/3 von 100.000,00 DM = 33.334,00 DM aus.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Beklagte wies mit Einspruch vom 11. Juni 1997 den Einspruch als unbegründet zurück. Er stellte darauf ab, daß die Kläger im Rahmen einer Erbauseinandersetzung kein Gesamtobjekt sondern nur Miteigentumsanteile eines Objektes hinzu erworben hätten. Da die hinzuerworbenen Anteile kein eigenständiges Objekt, sondern diese nur zusammen mit dem Miteigentumsanteil der Kläger als ein Objekt zu behandeln seien, sei der Fördergrundbetrag nur anteilig zu gewähren.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, mit der die Kläger die Berücksichtigung des Fördergrundbetrages von 2.500,00 DM (ohne die unstreitigen Kinderzulagen) begehren.

Sie verweisen darauf, daß die Auffassung des Beklagten, die auf einem Erlaß des Ministeriums der Finanzen … vom 22. August 1996 beruhe, welcher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder ergangen sei (Der Betrieb 1996, 1899) mit dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut nicht im Einklang stehe.

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG könne der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung seien. Folglich...

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