Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 weist weder ein zur Verfassungswidrigkeit führendes Vollzugsdefizit auf, noch ist sie sonst verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Normenkette
EStG 1999 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Umtausch von Aktien im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
In seiner Einkommensteuererklärung für 1999 hatte der Kläger u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie wegen des An- und Verkaufs von Wertpapieren Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 70.276,-- DM angegeben. (Wegen der hierzu von dem Kläger angestellten Berechnungen und der Veräußerungsgeschäfte im einzelnen wird auf Bl. 21 unten und 22 ff./99 ESt-Akten verwiesen.)
Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 08. August 2001 (Bl. 30 ff./99 ESt-Akten) erging insoweit erklärungsgemäß (Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften) bzw. nahezu erklärungsgemäß (Einkünfte aus Kapitalvermögen).
Mit seinem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch machte der Kläger weitere, über den bisher angesetzten Werbungskostenpauschbetrag hinausgehende, Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen ("Zinsen und Gebühren Wertpapierabwicklungskonto" in Höhe von 1.429,-- DM) sowie einen Spekulationsverlust aus einem im Februar 1999 stattgefundenen Umtausch von 300 im September 1998 erworbenen Inhaberaktien der D AG in Aktien der H AG in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis für die D-Aktien einschließlich Provision und Courtage und dem Kurswert dieser Aktien im Zeitpunkt des Umtausches, insgesamt in Höhe von 4.881,44 DM, geltend. (Wegen der Darstellung des Veräußerungsverlustes im einzelnen wird auf Bl. 33 RS/99 ESt-Akten Bezug genommen.)
Zur Begründung legte er u.a. ein an ihn gerichtetes Schreiben der Kreissparkasse ... vom 29. Januar 1999 vor (Bl. 37/99 ESt-Akten), in dem diese mitteilt, dass ein obligatorischer Umtausch der Aktien wegen Verschmelzung mit der H AG stattfinde. Die D AG sei erloschen und die Firma der H AG sei auf D-H AG geändert. Die Aktien würden im Verhältnis 1 : 1 umgetauscht, was provisions- und spesenfrei erfolge.
Außerdem hatte der Kläger eine ihm von der Kreissparkasse übersandte Aufstellung der Aktienkurse der D-H AG vom Februar 1999 eingereicht (Bl. 39/99 ESt-Akten) und sich auf die von Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 23 Anm. 54 (Stand November 1993) zu wirtschaftlich einem Kauf- oder Tauschvertrag gleichstehenden Vereinbarungen oder Vorgängen vertretene Rechtsauffassung sowie auf eine Auskunft der Steuerexpertin der Zeitschrift "Aktien Research" vom 26. Juli 2001 (Bl. 40, 52 und 53/99 ESt-Akten) berufen.
Nachdem der Einkommensteuerbescheid 1999 unter dem 23. Januar 2002 in einem hier nicht streitbefangenen Punkt geändert worden war (Bl. 48 ff./99 ESt-Akten), half das Finanzamt dem Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03. April 2002 (Bl. 68 ff./99 ESt-Akten) insoweit ab, als es die im Zusammenhang mit dem Wertpapierabwicklungskonto geltend gemachten Aufwendungen bei den Einkünften des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften zum Abzug brachte. Im übrigen wies es den Einspruch zurück, da die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, bei der den Anteilseignern der Überträgerin Anteile an der Übernehmerin gewährt würden, zwar auf der Ebene der betreffenden Anteilseigner zu einem Veräußerungsgeschäft führe, jedoch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwStG die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft als zu den Anschaffungskosten veräußert gälten, so dass sich per Saldo weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust ergebe. Der Vorgang sei zwingend erfolgsneutral.
Mit der sich hiergegen richtenden Klage hatte der Kläger auf das damals noch beim Bundesverfassungsgericht anhängige "Verfahren über die Spekulationssteuer" (gemeint war das Normenkontrollverfahren 2 BvL 17/02) hingewiesen und die Berücksichtigung eines Spekulationsverlustes in o.g. Höhe weiterverfolgt. Er trägt vor, die Verschmelzung sei im Verhältnis 1 : 1 erfolgt. Der aktuelle Kurswert sei dabei nicht berücksichtigt worden. Da gem. § 13 Abs. 2 UmwStG eine neue Spekulationsfrist in Gang gesetzt werde, sei zum Zeitpunkt der Umwandlung der fiktive Verkaufserlös zum Kurswert festzustellen und der festgestellte Spekulationsgewinn bzw. –verlust zu erfassen. Der Beginn einer neuen Spekulationsfrist mache nur Sinn, wenn neue Anschaffungskosten zugrunde gelegt würden.
Im übrigen ist er der Auffassung, die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes im Urteil vom 09. März 2004 gälten entsprechend auch für die strukturgleiche derzeitige Fassung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, denn das bereits 1997 und 1998 bestehende Erhebungsdefizit hab...