Rz. 1
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Die Arabische Republik Ägypten ist ein Staat im Nordosten Afrikas. Es liegt am Mittelmeer sowie am Roten Meer und hat Landgrenzen zu Libyen, dem Sudan, Israel und dem Gaza-Streifen. Das DBA vom 08.12.1987 nebst Protokoll (BGBl 1990 II, 278 = BStBl 1990 I, 280) ist am 22.09.1991 in Kraft getreten (BGBl 1991 II, 1042 = BStBl 1992 I, 7) und findet grundsätzlich seit dem 01.01.1992 Anwendung.
Ein sowohl für Veranlagungs- als auch Abzugsteuern nicht rückwirkendes Revisionsabkommen wurde bereits am 09.11.2012 paraphiert, ist aber mit Stand vom 03.03.2020 noch nicht in Kraft getreten (vgl auch BMF vom 15.01.2020, BStBl 2020 I, 162 mit Stand zum 01.01.2020).
Rz. 2
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Das Abkommen gilt sachlich ua für die ESt/LSt, persönlich für die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässigen Personen und räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und für die Arabische Republik Ägypten. Zur Ansässigkeit Art 4; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 18 ff. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl allgemein BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art 15) besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat; sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (> Doppelbesteuerung Rz 20–43). Hält sich der Stpfl nur vorübergehend im Tätigkeitsstaat auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können…nur") Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat; es gilt die auf das Kalenderjahr bezogene 183-Tage-Klausel (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 28; vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 80 ff, BStBl 2018 I, 643 = Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).
Rz. 4
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen und in Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder an Bord eines Binnenschiffs kann der Vertragsstaat besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 5
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Vergütungen für eine Tätigkeit im Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft und ähnliche Vergütungen, die eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können im Quellenstaat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Berufsmäßige Künstler wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler sowie Musiker und Sportler kann der Staat besteuern, in dem sie persönlich tätig werden (Tätigkeitsstaat). Gleiches gilt für Einkünfte, die ein Unternehmen aus den Darbietungen erzielt (Art 17 Abs 1). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG > Doppelbesteuerung Rz 50 ff, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Anders ist es, wenn der Aufenthalt der berufsmäßigen Künstler oder Sportler ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen des Ansässigkeitsstaats unterstützt wird; dann besteuert dieser (Art 17 Abs 2). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Private Ruhegehälter und Renten können – abweichend vom OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 53) – in dem Staat, aus dem sie stammen (Quellenstaat), besteuert werden. Dazu gehören auch regelmäßig wiederkehrende Bezüge zum Ausgleich erlittener Nachteile im Zusammenhang mit früher ausgeübter nichtselbständiger Arbeit (Art 18). Auch Renten aus der > Sozialversicherung wie der GRV und anderer Basisversorgung kann der Quellenstaat besteuern (Andere Einkünfte iSv Art 22 Abs 2). Allgemein dazu > Doppelbesteuerung Rz 55 f, ferner > Renteneinkünfte Rz 16 ff.
Rz. 8
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Bezüge und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen besteuert der Staat der öffentlichen Kasse (Art 19 Abs 1), es sei denn, dass der im anderen Staat ansässige Empfänger Staatsangehöriger des anderen Staats ist, ohne zugleich Staatsangehöriger des Staats der öffentlichen Kasse zu sein (Art 19 Abs 2 – > Ortskräfte). Allgemein dazu > Doppelbesteuerung Rz 47–48 zum aktiven Dienst und > Doppelbesteuerung Rz 54 zu Ruhegehältern. Art 19 gilt nicht für Vergütungen bei gewerblichen Dienstleistungen der öffentlichen Hand (Art 19 Abs 3). Bei beschränkt Stpfl setzen Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse nicht voraus, dass ein Dienstverhältnis zum Kassenträger besteht (BFH/NV 1999, 458; vgl > Inländische Einkünfte nach § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG; > Doppelbesteuerung Rz 47/2).
Rz. 9
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Hochschul- und andere Lehrer, die unmittelbar aus dem Ansässigkeitsstaat in den anderen Staat (Gastland) kommen, um dort für höchstens zwei Jahre zu forschen und zu lehren, sind im Gastland mit ihren für die ...