Rz. 10
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Chefärzte und leitende Abteilungsärzte in Krankenhäusern sind > Arbeitnehmer, soweit sie vom Krankenhaus eine feste Vergütung für die Behandlung der Kassenpatienten, die allgemeine medizinische Betreuung der Station usw erhalten. Übrigens behandelt auch das BSG (HFR 1971, 170) den Chefarzt hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Privatstation als abhängig beschäftigt. Die Liquidationseinnahmen des Chefarztes aus gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen sind jedenfalls dann > Arbeitslohn, wenn diese Leistungen vertraglich zu seinen Dienstaufgaben zählen, die Leistungen ausschließlich im KH erbracht werden, der Arzt im Einzugsbereich des KH insoweit faktisch konkurrenzlos ist, die Honorare aus dem Liquidationsbereich vom KH eingezogen werden und der Patientenvertrag mit dem KH die Wahlleistungen einschließt (BFH 211, 249 = BStBl 2006 II, 94). Einkünfte iSv § 18 EStG setzen voraus, dass der Chefarzt mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag über wahlärztliche Leistungen abschließt, und der Chefarzt dementsprechend das Honorar beim Patienten einzieht. Vgl dazu FinMin SL vom 14.02.2006, DStZ 2006, 278; OFD Karlsruhe vom 24.04.2006, DStR 2006, 1041; außerdem BFH/NV 2009, 1814; FG RP vom 22.10.2008, DStRE 2009, 585 mit Anm Vollmer; EFG 2012, 319.
Rz. 11
Stand: EL 128 – ET: 11/2021
Ebenso sind Assistenzärzte, Stationsärzte und Oberärzte in Krankenhäusern im Verhältnis zum Krankenhausträger nichtselbständig tätig. Vertreten sie den leitenden Arzt des Krankenhauses, so wird diese Tätigkeit regelmäßig ebenfalls als ArbN ausgeübt (BFH 103, 567 = BStBl 1972 II, 213; > Ärztevertreter). Diese Bezüge unterliegen dem LSt-Abzug. Soweit sie daneben eine Privatpraxis ausüben oder für ihre im Krankenhaus ausgeübte Tätigkeit ein eigenes Liquidationsrecht haben, erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 EStG (RFH, RStBl 1937, 274; > Rz 1).
Rz. 11/1
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Vergütungen, die Assistenz-, Stations- und Oberärzte für die Mitarbeit im Bereich Privatstation liquidationsberechtigter Krankenhausärzte (Chefärzte) erhalten, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 103, 567 = BStBl 1972 II, 213). EFG 1978, 462 betrachtet auch insoweit den Krankenhausträger als ArbG. Ebenso geht die FinVerw (Hinweis auf BStBl 1982 I, 530 – formal aufgehoben) idR von einem Dienstverhältnis zum Krankenhausträger aus und bejaht nur in Ausnahmefällen die ArbG-Eigenschaft des Chefarztes. Sie misst der Einrichtung eines Mitarbeiterfonds (Liquidationspool), in den die Chefärzte Einlagen zur Weiterleitung an ihre Mitarbeiter leisten, steuerlich keine Bedeutung zu (vgl auch Rausch, BB 1983, 173). Die Poolvergütung bzw -beteiligung gehört nicht zu den steuerfreien > Trinkgelder (EFG 2009, 1286 = DStRE 2009, 1161).
Rz. 12
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Über den Wert der freien Station des > Krankenhauspersonal Rz 2. Zum Bezug von Waren aus der KH-Apotheke > Arzneimittel, > Medikamente und > Rabatte Rz 34.
Rz. 13
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Zuschläge für Mehrarbeit in Bereitschaftsdienstvergütungen angestellter Ärzte sind auch insoweit steuerpflichtig, als Teile des Bereitschaftsdienstes auf Sonntage, Feiertage oder Nachtzeit entfallen (BFH 89, 241 = BStBl 1967 III, 609; BFH 159, 157 = BStBl 1990 II, 315). Ergänzend > Lohnzuschläge Rz 1, 34. Zuschläge für Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit bleiben aber steuerfrei, soweit sie für die in § 3b EStG vorgesehenen Zeiten gezahlt werden und die Zuschlagssätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, die Grenze des § 3b EStG nicht übersteigen (vgl BFH 200, 240 = BStBl 2002 II, 883). Der BFH setzt die Zeit der Rufbereitschaft dann der tatsächlich geleisteten Arbeit gleich, wenn der ArbN über diese Zeit nicht frei verfügen kann (> Bereitschaftsdienst Rz 1, > Lohnzuschläge Rz 47, 50).
Rz. 14
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Die Tätigkeit als Gutachter der bei Universitätskliniken und Krankenhäusern angestellten Assistenzärzte gilt nach überwiegender Praxis (vgl bereits OFD Hannover vom 06.01.1966, DB 1966, 722) als nichtselbständig, wenn das Gutachten von der Universität oder vom Krankenhaus angefordert wird (BFH 62, 501 = BStBl 1956 III, 187). Für die Entscheidung war bedeutsam, dass die Gutachten in einer ärztlichen Konferenz besprochen werden und der Klinikdirektor sie abschließend zeichnet. Das gilt auch, wenn die Gutachten nicht unmittelbar bei der Universität oder dem Krankenhaus, sondern bei dem Klinikdirektor oder dem leitenden Arzt (Abteilungsleiter) angefordert werden. Die dem angestellten Arzt (Oberarzt, Stationsarzt, Assistenzarzt) zufließenden Gebühren unterliegen zusammen mit dem Gehalt dem LSt-Abzug (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG; > Lohnzahlung durch Dritte). Werden aber die Gutachten als persönliche Gutachten des mit der Erstattung beauftragten Arztes herausgegeben, so handelt der Gutachter selbständig; seine > Einnahmen sind dann als solche aus selbständiger Arbeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 EStG in der persönliche...