Rz. 1
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Die Republik Albanien liegt in Südeuropa auf der Balkanhalbinsel und grenzt an Montenegro, den Kosovo, Nordmazedonien und Griechenland; von Italien ist sie durch die Adria getrennt. Es gilt das Abkommen vom 06.04.2010 (BGBl 2011 II, 1186 = BStBl 2012 I, 292), das am 23.12.2011 in Kraft getreten ist (BGBl 2012 II, 145 = BStBl 2012 I, 305). Das DBA findet grundsätzlich seit dem 01.01.2012 Anwendung. Dem DBA ist ein Protokoll angefügt; dieses ist Bestandteil des Abkommens (Art 31).
Rz. 2
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien und für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18 ff. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl allgemein BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.
Rz. 3
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat; sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1, vgl allgemein auch > Doppelbesteuerung Rz 20–43). Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit bleibt das alleinige (Wortlaut: "können…nur") Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat; dafür gilt eine auf einen gleitenden 12-Monatszeitraum, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, bezogene 183-Tage-Frist (Art 15 Abs 2). Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 32 f. Bei gewerblicher > Arbeitnehmerüberlassung besteuert stets der Tätigkeitsstaat (siehe Nr 5 des Protokolls). Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 ff.
Rz. 4
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit können nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Schiff oder Luftfahrzeug betreibt (Art 15 Abs 3). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.
Rz. 5
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Nach Art 16 können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist. Hierzu gehören auch Vergütungen, die eine Person als Mitglied eines vergleichbaren Organs einer Gesellschaft bezieht, da aufgrund des früheren Wirtschaftssystems in Albanien dort noch andere als die im OECD-Musterabkommen zugrunde gelegten Gesellschaftsformen existieren (vgl auch Vorbehalt Albaniens zu Art 16 OECD-MA). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.
Rz. 6
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Künstler und Sportler (Art 17) dürfen stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Dies gilt auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen (Art 17 Abs 2). Der Steuerabzug in Deutschland bestimmt sich nach § 50a EStG. Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 50 ff, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Das Besteuerungsrecht geht aber auf den Ansässigkeitsstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Ansässigkeitsstaat oder eine dortige, als gemeinnützig anerkannte Einrichtung finanziert wird (Art 17 Abs 3). Allgemein zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.
Rz. 7
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten – mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen (> Rz 8) – weist Art 18 Abs 1 ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Das gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen > Sozialversicherung; im Hinblick auf die sukzessive Einführung einer nachgelagerten Besteuerung von Renten in Deutschland (> Alterseinkünfte) wurde in den anlässlich der Paraphierung des Abkommens unterzeichneten "AgreedMinutes" niedergelegt, dass Deutschland ab dem Jahre 2015 Konsultationen initiieren kann mit dem Ziel einer Ergänzung des Art 18 um ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats (vgl BT-Drs 17/6613). Dass derartige Verhandlungen aufgenommen worden wären, ist jedoch bisher nicht ersichtlich; BMF vom 15.01.2020, BStBl 2020 I, 162 weist hierzu mit Stand vom 01.01.2020 nichts aus.
Das Kassenstaatsprinzip gilt auch für Entschädigungszahlungen nach dem öffentlichen Recht (Art 18 Abs 2). Dies betrifft zB Kriegsrenten, Leistungen der > Wiedergutmachung und ähnliche Zahlungen.
Der Begriff "Rente" iSd DBA bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht (Art 18 Abs 3).
Rz. 8
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einschließlich der Pensionen aus öffentlichen Kassen darf grundsätzlich der Kassenstaat besteuern (Art 19; > Dop...